Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.39/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_39/2009

Urteil vom 5. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 1996-2005 und direkte Bundessteuer 1997-2005 (Nachsteuern und
Busse),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 20. April 2009.

Erwägungen:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ (Beschwerdeführer) richtet
sich gegen den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20. April
2009 betreffend die Staatssteuern 1996-2005 und die direkte Bundessteuer
1997-2005 (Nachsteuern). Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. August 2007 ergingen die Nachsteuerveranlagungen und Bussenverfügungen
wegen Steuerhinterziehung für die entsprechenden Steuerperioden. Am 2. Dezember
2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Januar 2008
trat das Steueramt des Kantons Solothurn auf die Einsprache nicht ein, weil
diese verspätet war. Der Beschwerdeführer gelangte an das Steuergericht des
Kantons Solothurn. Dieses trat auf Beschwerde und Rekurs nicht ein, weil die am
21. Juli 2008 eingereichten Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 11.
Januar 2008 verspätet seien und der Beschwerdeführer einen entschuldbaren
Hinderungsgrund für die Fristversäumnis nicht nachgewiesen habe. Mit der
vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, er habe am 21. November 2007
Einsprache gegen die Steuerforderungen erhoben, die nie behandelt worden sei.

Das Kantonale Steueramt Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn verzichtete auf
eine Vernehmlassung.

2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83
BGG) liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist lediglich subsidiär (Art.
113 BGG) und kommt hier nicht zum Zug.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit der vorliegenden Beschwerde nicht, dass er
Rekurs und Beschwerde bei der kantonalen Instanz verspätet eingereicht hat. Er
stellt auch nicht in Abrede, dass bereits die Einsprache vom 2. Dezember gegen
die Nachsteuerveranlagungen vom 24. August 2007 verspätet war. Er macht aber
geltend, er habe am 21. November 2007 "unter Einhaltung der 30-tägigen
Rekursfrist Einsprache gegen die Steuerforderung erhoben, welche nie behandelt
(worden sei)". Diese Einsprache sei rechtzeitig erfolgt.
In der Tat findet sich in den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten
Dokumenten ein als Einsprache bezeichnetes Schriftstück mit Datum vom 21.
November 2007, worin der Beschwerdeführer gegen die Nachsteuerrechnungen der
Gemeinde vom 23. Oktober 2007 Einsprache erklärte.

2.2 Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neu sind Tatsachen, die der
Vorinstanz noch nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt gegeben worden waren. Ob
ein Begehren neu ist, beurteilt sich danach, was bei der Vorinstanz beantragt
wurde. Kein neues Rechtsbegehren liegt in der Einschränkung eines Begehrens.
Ein neues Begehren liegt jedoch vor, wenn mehr oder wenn etwas anderes als bei
der Vorinstanz verlangt wird oder wenn das Begehren ausserhalb des
Streitgegenstandes liegt (vgl. Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, N. 58 ff. zu Art. 99 BGG). Bei der Vorinstanz erwähnte
der Beschwerdeführer die angeblich unbehandelt gebliebene Einsprache vom 21.
November 2007 gegen die Nachsteuerrechnungen vom 23. Oktober 2007 nicht.
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren vielmehr die
Nachsteuerveranlagungen und Bussenverfügungen vom 24. August 2007.

Wenn daher der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, seine
Einsprache vom 21. November 2007 sei unbehandelt geblieben, und sinngemäss
deren Behandlung verlangt, so liegt darin ein neues Begehren und ein Austausch
des Streitgegenstandes. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Abgesehen davon kann grundsätzlich nur gegen Steuerveranlagungen, nicht aber
gegen Steuerrechnungen Einsprache erhoben werden (bzw. gegen letztere
höchstens, soweit die in Rechnung gestellten Beträge nicht mit der Veranlagung
übereinstimmen) und ist weder dargetan worden noch ersichtlich, inwiefern die
im Nachgang zu den Steuerrechnungen angeblich erhobenen Einwände nicht
ebenfalls verspätet gewesen wären.

3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann