Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.37/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_37/2009

Urteil vom 31. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
20. April 2009 und 14. Mai 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 20. Mai 2009 und die nachträglich
eingereichten, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ergangenen Verfügungen
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2009 (Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses) und vom 14. Mai 2009 (Ablehnung eines
Sistierungsbegehrens und Ansetzen einer Nachfrist zur Leistung des
Vorschusses),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers, ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, abgewiesen wurde,
in die an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse verschickte Verfügung
vom 5. Juni 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen,
in die Verfügung vom 6. Juli 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. August
2009 angesetzt wurde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenützten Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 5. Juni 2009 dem
Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 an der von ihm angegebenen Adresse
ausgehändigt werden konnte,
dass die als Einschreibesendung verschickte Verfügung vom 6. Juli 2006,
versehen mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2
BGG), was namentlich dann gilt, wenn der Beschwerdeführer es in Missachtung der
ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht unterlassen
hat, dem Bundesgericht die Änderung der von ihm vorbehaltlos angegebenen
Adresse bekannt zu geben (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 107 V 187 E. 2 S. 189
f.),
dass mithin die Verfügung vom 6. Juli 2009 als zugestellt und die
Nachfristansetzung und die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet
gilt,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der
ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
worden ist, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller