Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.30/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_30/2009

Urteil vom 13. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Kammer, vom 25. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1972, türkischer Staatsangehöriger, weilte als Asylbewerber
ab 1990 in der Schweiz. Da er nach definitivem Scheitern des Asylgesuchs nicht
ausreiste, wurde er am 19. Juli 1996 ausgeschafft. Im Februar 2003 versuchte er
vergeblich, mit einem gefälschten Ausweis in die Schweiz einzureisen. Anfangs
2005 kam er erneut illegal in die Schweiz. Im März 2006 heiratete er eine
schweizerische Staatsangehörige, und er erhielt gestützt darauf eine
Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. Dezember 2007
aufgegeben und ist bis heute nicht wieder aufgenommen worden.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt)
des Kantons Zürich das nach dem 1. Januar 2008 gestellte Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte sie X.________ eine
Ausreisefrist an (Wegweisung). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat des Kantons Zürich am 3. September 2008 ab, und am 25.
Februar 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. April (Postaufgabe 5. Mai) 2009
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur zur Verfügung, soweit die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (Art.
113 BGG). Diese ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die nach wie vor bestehende Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin und scheint insofern einen Bewilligungsanspruch geltend
machen zu wollen; wäre dem so, wäre seine Eingabe - ungeachtet der gewählten
Bezeichnung - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer wohnte nur während
rund 20 Monaten mit seiner schweizerischen Ehegattin zusammen und lebt seit
bald eineinhalb Jahren von ihr getrennt. Zwar besteht das Erfordernis des
Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Das
Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass solche Gründe im Falle des
Beschwerdeführers nicht erkennbar seien, namentlich die Familiengemeinschaft
nicht weiter bestehe. Mit dieser Erwägung im angefochtenen Entscheid setzt sich
der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und er kommt mit seinen
allgemeinen Ausführungen über das Recht auf Familienleben seiner ihm gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht nicht nach (s. BGE 134 V 53
E. 3.3 S. 60 mit Hinweisen). Es fehlt es an der hinreichenden Geltendmachung
eines einen Bewilligungsanspruch begründenden Sachverhalts. Ein solcher ist
auch nicht ersichtlich; ein Anspruch lässt sich bei der Aktenlage insbesondere
nicht aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechtsgarantien (Recht auf
persönliche Freiheit, Recht auf Familienleben) ableiten. Als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich das eingereichte
Rechtsmittel damit als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Zur Verfassungsbeschwerde, womit ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), ist nur
berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da der
Beschwerdeführer - wie gesehen - keinen Rechtsanspruch auf (Verlängerung der)
Aufenthaltsbewilligung hat, einen solchen namentlich nicht aus den von ihm
angerufenen Grundrechten ableiten kann, ist er durch den angefochtenen
Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und mithin zur
Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. BGE 133 I 185).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller