Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.29/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_29/2009

Urteil vom 12. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Prüfungskommission für Rechtsanwälte des
Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 21. Januar 2009.
Sachverhalt:

A.
X.________ trat im Herbst 2001 und im Herbst 2003 im Kanton St. Gallen zur
Anwaltsprüfung an, scheiterte indessen sowohl an der schriftlichen wie auch an
der mündlichen Prüfung. Nachdem sie im Frühjahr 2007 den mündlichen, nicht aber
den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden hatte, trat sie am 13. und 14.
September 2007 zur schriftlichen Nachprüfung an. Die schriftliche Prüfung
setzte sich einerseits aus einer privat- und zivilprozessrechtlichen und
andererseits einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zusammen.

Mit Verfügung vom 12. November 2007 teilte die Prüfungskommission für
Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen X.________ mit, sie habe die schriftliche
Nachprüfung und damit die Anwaltsprüfung vom Frühjahr/ Herbst 2007 (3. Versuch)
nicht bestanden. Zur Begründung wurde angegeben, X.________ habe (auf einer
Notenskala von 1 [unbrauchbar] bis 10 [sehr gut]) in der privat- und
zivilprozessrechtlichen Arbeit die Note 6 (genügend) und in der
öffentlich-rechtlichen Arbeit die Note 5 (ungenügend) erzielt, womit die für
das Bestehen der schriftlichen Prüfung erforderlichen 12 Punkte nicht erreicht
worden seien.

B.
Mit Entscheid vom 21. Januar 2009 wies das Kantonsgericht St. Gallen, I.
Zivilkammer, die von X.________ gegen die Verfügung der Prüfungskommission vom
12. November 2007 gerichtete Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 erhebt X.________ beim Bundesgericht
"Einheitsbeschwerde kombiniert mit Verfassungsbeschwerde" mit den Anträgen, das
Urteil des Kantonsgerichts und die Verfügung der Prüfungskommission aufzuheben.
Sodann sei die von ihr ausgearbeitete Lösung des Prüfungsfalles
("Kostentragungspflicht bei der Sanierung von Kanalisationsleitungen") im Teil
"Öffentliches Recht" der schriftlichen Anwaltsprüfung vom Herbst 2007 durch das
Bundesgericht neu zu bewerten. Eventualiter sei die Sache an das
Kantonsgericht, subeventualiter an die Prüfungskommission, zurückzuweisen. Der
Teil "Öffentliches Recht" der schriftlichen Anwaltsprüfung vom Herbst 2007 sei
mit einer ihrer sehr guten Leistungen entsprechenden Note, mindestens aber mit
der genügenden Note 6, zu bewerten und X.________ aufgrund der schriftlichen
Nachprüfung vom 13. und 14. September 2007 das Anwaltspatent des Kantons St.
Gallen zu erteilen.

D.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 trat das Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen auf eine seitens der Betroffenen gegen denselben Entscheid des
Kantonsgerichts vom 21. Januar 2009 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
nicht ein. Mit Verfügung vom 1. April 2010 nahm das Bundesgericht das bei ihm
aus diesem Grund am 4. Mai 2009 sistierte Verfahren wieder auf.

E.
Das Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schliesst mit Stellungnahme vom
10. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Prüfungskommission für
Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen gibt unter Verweis auf ihre Verfügung vom
12. November 2007 Verzicht auf Stellungnahme bekannt.

Die Beschwerdeführerin hat mehrere nachträgliche Eingaben, u.a. zur
Stellungnahme des Kantonsgerichts St. Gallen als auch im Sinne von
Beschwerdeergänzungen, eingereicht.

F.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung ein von der Beschwerdeführerin tags zuvor
eingereichtes Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung
der Anwaltstätigkeit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Materie des öffentlichen Rechts, welche an sich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden könnte (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss
Art. 83 lit. t BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (vgl. zu
den Gründen für eine solche Ausnahme: BGE 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63). Die
genannte Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen
Sinne sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen
oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere
Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche
organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231 mit Hinweis). Ob der
Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt grundsätzlich vom Gegenstand des
angefochtenen Entscheids, nicht dagegen vom Inhalt der erhobenen Rügen ab
(Urteile 2C_120/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.1 und 2C_577/2009 vom 6. Januar
2010 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet das Nichtbestehen einer
Anwaltsprüfung und im Besonderen die diesem Prüfungsergebnis zugrunde liegende
Beurteilung der Leistungen in einem einzelnen Fach (Teil "Öffentliches Recht"
der schriftlichen Prüfung). In derartigen Konstellationen kommt der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG zum Tragen, womit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. betreffend
Anwaltsprüfungen insbesondere die Urteile 2C_762/2009 vom 11. Februar 2010 E.
1.1 und 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1).

1.2 Handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitsache,
erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) - entgegen der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid - zum Vornherein als
unzulässig. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn - wovon in der
vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl.
BGE 131 I 467 E. 2.5-2.9 mit vielen Hinweisen; Urteil 2D_53/2009 vom 25.
November 2009 E. 2) - zivilrechtliche Ansprüche ("civil rights") im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen wären, deckt sich doch dieser konventionsautonom
auszulegende Begriff materiell gerade nicht mit dem innerstaatlichen
Zivilrechtsbegriff (wie er auch Art. 72 BGG zugrunde liegt). Vielmehr werden
davon auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde erfasst, sofern
sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur
eingreifen (BGE 131 I 467 E. 2.5 S. 469 f. mit Hinweisen). Ist dies der Fall,
kommen die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehen Verfahrensgarantien in den
jeweiligen (gerichtlichen) Verwaltungsrechtspflegeverfahren zum Tragen und ist
eine Konventionsverletzung letztinstanzlich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) bzw. - gegenüber
letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden - subsidiär mit Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) vorzubringen. Abgesehen davon ist eine Beurteilung von
Beschwerden in Zivilsachen durch die - vorliegend zuständige - II.
öffentlich-rechtliche Abteilung grundsätzlich nicht vorgesehen (BGE 134 II 297
E. 1 S. 300).

1.3 Nicht einzutreten ist sodann auf den von der Beschwerdeführerin mit
nachträglicher Eingabe vom 28. März 2010 gestellten verfahrensrechtlichen
Antrag, wonach für die materielle Beurteilung der schriftlichen Anwaltsprüfung
"Öffentliches Recht", Prüfungsfall 1, die für Dienstbarkeits- und Sachenrecht
zuständige zivilrechtliche Abteilung beizuziehen sei. Für die vom Bundesgericht
aufgrund reglementarischer Vorgaben von Amtes wegen vorzunehmende Zuteilung
eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das
Schwergewicht der Entscheidung der konkreten Streitsache liegt (vgl. Art. 36
Abs. 1 BGerR; SR 173.110.131). Diese liegt vorliegend im öffentlichen Recht
(Berufszulassung bei freien Berufen, Anwaltsrecht). Vorfragen aus anderen
Rechtsgebieten werden alsdann durch die in der Hauptsache zuständige Abteilung
(unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der
fachgebietsspezifisch zuständigen Abteilung) behandelt. Eine
abteilungsübergreifende Beurteilung von Rechtsfragen ist gesetzlich nur in
besonderen - hier nicht gegebenen - Konstellationen vorgesehen (Art. 23 BGG).

2.
Als zulässiges bundesrechtliches Rechtsmittel kommt einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.

2.1 In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung zur staatsrechtlichen
Beschwerde hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf die Anfechtbarkeit
von Prüfungsnoten im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde wie folgt
präzisiert: Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung,
die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind
und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das
Nichtbestehen, eine andere Folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung)
oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu
bestimmen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des
Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote
(BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234).

Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bewertung der
öffentlich-rechtlichen Arbeit im Rahmen der schriftlichen Nachprüfung wirkt
sich auf das Gesamtergebnis, d.h. auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen der
Anwaltsprüfung aus. Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet damit grundsätzlich einen anfechtbaren Hoheitsakt.

2.2 Nach Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. bezüglich Examensentscheide:
BGE 136 I 229 E. 3.1 S. 234 f.), welches in der vorliegenden Konstellation
sowohl in Bezug auf die Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung als auch
hinsichtlich der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Teilnoten zu bejahen
ist (Urteil 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.2).

2.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge
vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399).
Diese verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche
verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen;
auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl.
BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft der Beschwerdeführer das
Willkürverbot an, muss er dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen.

Die vorliegende Beschwerde und die unaufgefordert eingereichten nachträglichen
Eingaben - soweit diese sich überhaupt als zulässig erweisen, was grundsätzlich
nur in Bezug auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanzen der
Fall wäre (vgl. BGE 133 I 100) - erschöpfen sich über weite Teile in
appellatorischer Kritik. Insoweit dies der Fall ist, kann darauf nicht
eingetreten werden.

2.4 Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die
Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende,
ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 2.3) - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung
auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet,
wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich
unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als
willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von
Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner
Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre
(beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E.
6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; 2D_55/2010 vom 1. März 2011
E. 1.5; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.5; 2D_10/2010 vom 31. Januar 2011
E. 3; 2D_53/2009 vom 25. November 2009 E. 1.4).

Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Neubewertung ihrer Prüfungsarbeit
bzw. Benotung durch das Bundesgericht eine - nicht gegebene - umfassende
Überprüfungsbefugnis voraussetzen würde und zudem ein verpöntes Eingreifen in
den Beurteilungsspielraum des zuständigen Fachgremiums (Prüfungskommission) zur
Folge hätte, kann auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht eingetreten
werden.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es liege in Bezug auf
den als Mitglied der Prüfungskommission an der schriftlichen Prüfung im
öffentlichen Recht mitwirkenden Fürsprecher A.________ ein Ausstandsgrund vor.
Der erwähnte Prüfungsexperte sei ihr zuvor im Rahmen eines Einspracheverfahrens
gegen ein Einzonungs- und Bauprojekt (Planverfahren B.________), an welchem sie
als Vertreterin einer Erbengemeinschaft teilgenommen habe, in seiner Funktion
als die Gemeinde C.________ vertretenden Anwalt in mehreren
Einspracheverhandlungen im September 2006 und erneut im Februar 2008 persönlich
gegenübergestanden.

3.2 Bei einer Anwaltsprüfungskommission handelt es sich nicht um ein Gericht im
Sinne von Art. 30 BV, sondern um eine Verwaltungsbehörde, bei welcher die aus
Art. 6 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV ableitbaren Ansprüche auf ein unparteiliches
Gericht (vgl. dazu BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; 133 I 1 E. 5.2 S. 3 mit Hinweisen)
nicht anwendbar sind (Urteil 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2). Wann
Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt
sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits
aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3
S. 123 ff., 209 E. 8 S. 217 ff.; Urteil 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Ausstandsrüge nebst Art. 29 BV auch
auf Art. 4 lit. e der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2000
(Beurteilung durch unabhängige Gerichte) sowie auf Art. 7 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (Verfahren vor
Verwaltungsbehörden/Ausstand). Inwieweit sich aus diesen kantonalen
Bestimmungen - soweit sie für Verfahren vor Verwaltungsbehörden überhaupt
einschlägig sind - gegenüber Art. 29 Abs. 1 BV weitergehende Garantien ableiten
lassen, wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist solches
ersichtlich (zur Analogie von Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP/SG zu Art. 29 Abs. 1 und
Art. 30 Abs. 1 BV: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.
Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 191).

3.3 In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine
Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven
Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE
127 I 196 E. 2b S. 198 f.). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist
freilich den jeweiligen konkreten Verhältnissen in besonderem Masse Rechnung zu
tragen (BGE 125 I 209 E. 8a S. 218; Urteil 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E.
3.3). So wirkt sich etwa die Art der Funktion, die das abgelehnte
Behördemitglied erfüllt, auf die Beurteilung des gegen ihn gerichteten
Ausstandsbegehrens aus (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S. 218; Urteil
2C_643/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.5.1). Nach der Rechtsprechung haben
nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben,
zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche
Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben (Urteil 1P.208/2001
vom 16. Juli 2001 E. 3b, mit Hinweisen) oder wenn ihnen Verfahrens- oder
Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer
aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende
Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (vgl. BGE
125 I 119 E. 3e S. 124; Urteil 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 3.2).

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss eine Ablehnung unverzüglich
geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der
Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist (mit Bezug auf Prüfungsexperten: BGE 121 I
225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen; Urteile 2P.55/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2 und
2P.248/1994 vom 16. Januar 1996 E. 2c).

3.4 Vorliegend reichen die - in Bezug auf den Ausstand von Fürsprecher
A.________ rechtzeitig erhobenen - Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht
aus, um das genannte Prüfungskommissionsmitglied objektiv als befangen
erscheinen zu lassen.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die erwähnte verfassungsrechtliche Garantie
nicht schon dadurch verletzt wird, dass praktizierende Anwälte als
Prüfungsexperten beigezogen werden; die blosse Möglichkeit, dass ein Kandidat,
der die Prüfung besteht, später in ein Konkurrenzverhältnis zu den ihn
prüfenden Anwälten treten könnte, führt nach der Rechtsprechung noch nicht zu
einer Interessenkollision und lässt nicht generell auf eine Befangenheit
schliessen (BGE 113 Ia 286 E. 3a S. 289). Ebenso wenig fehlt es einem Experten,
welcher die Leistungen eines Kandidaten bereits anlässlich eines früheren
Prüfungsversuchs beurteilt und als ungenügend bewertet hat, an der gebotenen
Unbefangenheit, wenn er bei einer Prüfungswiederholung erneut als Examinator
eingesetzt wird (BGE 121 I 225 E. 3 S. 230; Urteil 2P.26/2003 vom 1. September
2003 E. 4.2, in: ZBl 106/2005 S. 103 ff.). Auch lässt ein (im Rahmen einer
mündlichen Prüfung) subjektiv als unfreundlich oder gar herablassend
empfundenes Verhalten des Experten für sich allein noch nicht auf eine
Befangenheit schliessen (Urteil 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2 mit
Hinweis).

Die Beschwerdeführerin erblickt den Grund für die Annahme einer Befangenheit
vorliegend darin, dass sie - was unbestritten ist - rund ein Jahr vor der
streitigen Anwaltsprüfung dem fraglichen Prüfungsexperten, Fürsprecher
A.________, im Rahmen von Einspracheverhandlungen betreffend ein
raumplanungsrechtliches Einzonungs- und Bauprojekt, bei welchem primär die
verkehrsmässige Erschliessung strittig war, mehrmals persönlich begegnet ist.
Dabei vertrat die Beschwerdeführerin eine Erbengemeinschaft, der sie selber
angehörte und welche im fraglichen Gebiet Grundeigentum besass; Fürsprecher
A.________ trat als (anwaltlich mandatierter) Vertreter der Gemeinde auf.
Wiewohl zwischen Einspracheverfahren (September 2006) und Anwaltsprüfung
(September 2007) in zeitlicher Hinsicht ein einigermassen enger Zusammenhang
besteht, erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, wonach damit noch kein
Anschein von Befangenheit begründet wurde, als verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Zu Recht weist das Kantonsgericht darauf hin, dass Fürsprecher
A.________ im Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin (bzw. der sie
vertretenden Erbengemeinschaft) nicht als Gegenpartei im Rahmen eines
Zweiparteienverfahrens gegenüberstand, sondern als Vertreter der
Einsprachebehörde (der Gemeinde), welchem oblag, die verschiedenen Interessen
auszuloten und wenn möglich auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Die
Beschwerdeführerin war an diesem Verfahren denn auch nicht alleine beteiligt,
sondern es nahmen nach Feststellung der Vorinstanz daran insgesamt 42
Grundeigentümer teil. Auch wenn die Beschwerdeführerin dabei nicht nur in
eigener Sache auftrat, sondern offenbar auch "Initiantin und Anführerin" von
weiteren Einsprechern war, diesen u.a. Mustereinsprachen zur Verfügung stellte
und insofern eine etwas exponiertere Stellung unter den Verfahrensbeteiligten
eingenommen haben mag, ändert dies nichts Grundlegendes an der erwähnten
Rollenverteilung in jenem Verfahren. Nach den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen nicht
substantiiert zu entkräften vermag, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
es anlässlich der Einspracheverhandlung im Verhältnis zwischen ihr und dem
späteren Prüfungsexperten zu besonderen Vorkommnissen gekommen wäre, welche auf
eine Störung in der zwischenmenschlichen Beziehung oder gar eine persönliche
Feindschaft hindeuten würden. Allein der subjektive und nicht weiter belegte
Eindruck der Beschwerdeführerin, vom Vertreter der Gemeinde "persönlich
bekämpft" worden oder dem Vorgehen der Gemeinde unter dessen Leitung "völlig
ausgeliefert" gewesen zu sein, genügt nach dem oben Ausgeführten für sich
allein noch nicht, um auf eine (spätere) Befangenheit zu schliessen. Gleiches
gilt für den Hinweis, die Gemeinde habe sich auf die Seite ihrer Prozessgegner
geschlagen, ergibt sich eine Befangenheit der Repräsentanten oder Vertreter
einer Behörde gegenüber einer Partei im Hinblick auf ein künftiges Verfahren
doch nicht schon daraus, dass deren Anträgen nicht bzw. nicht vollumfänglich
entsprochen werden konnte. Auch sind die Einspracheverhandlungen vorliegend
offenbar nicht wirkungslos geblieben, sondern sie veranlassten die Gemeinde in
der Folge zu einer Überarbeitung der Pläne, weshalb bereits aus diesem Grund
nicht von einer vorbestehenden Voreingenommenheit gegenüber der
Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Zwar war das betreffende Verfahren
im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht abgeschlossen, weil u.a.
die durch die Beschwerdeführerin handelnde Erbengemeinschaft gegen die
angepassten Pläne erneut Einsprache erhoben hat. Die betreffende
Einspracheverhandlung, an welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch für
die Gemeinde wiederum Fürsprecher A.________ teilnahm, fand jedoch erst im
Frühjahr 2008 und damit zeitlich nach der Prüfung statt, weshalb aus dem
weiteren Verlauf dieses Verfahrens für die Frage der Ausstandspflicht im
vorliegend massgeblichen Zusammenhang nichts weiter abgeleitet werden kann.
Selbst wenn von einem noch offenen Mandat zwischen Fürsprecher A.________ und
der Gemeinde C.________ auszugehen wäre, ergäbe sich aus dieser Beziehung keine
Befangenheit, da das Ergebnis der Anwaltsprüfung der Beschwerdeführerin die
Interessen der Gemeinde, welcher sich der Anwalt als deren Parteivertreter
verpflichtet sehen könnte, in keiner Weise berührt, wie dies etwa bei einem als
nebenamtlicher Richter mitwirkenden Anwalt der Fall wäre, wenn zu einer Partei
ein noch offenes Mandat besteht oder er für eine Partei mehrmals oder kurze
Zeit vorher anwaltlich tätig war (vgl. BGE 135 I 14 E. 4.1 mit Hinweisen).
Immerhin hat das Bundesgericht den Anschein einer Befangenheit - in
Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung - auch in einer Konstellation
bejaht, in welcher ein Richter in einem anderen Verfahren nicht die
Prozesspartei, sondern deren Gegenpartei vertrat; dies mit der Begründung, es
sei nachvollziehbar, dass eine Partei von einem Richter, der sie in einem
anderen Verfahren als Vertreter der Gegenpartei bekämpft(e) und sie - aus ihrer
Sicht - möglicherweise um ihr Recht bringen wird oder gebracht hat, nicht
erwarte, er werde ihr plötzlich völlig unbefangen gegenübertreten (BGE 135 I 14
E. 4.3 S. 18 f.). Diese für gerichtliche Behörden geltende strenge Praxis kann
indessen nicht ohne weiteres auf Fälle, wie den vorliegenden übertragen werden,
beschränkt sich doch die Ausstandspflicht bei nichtrichterlichen Amtspersonen -
wie einleitend bemerkt (oben E. 3.3) - im Wesentlichen auf Situationen, in
denen die betreffende Person ein persönliches Interesse an der zu behandelnden
Sache hat oder einer Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum
Ausdruck gebracht hat; beides ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall.
Hinzu kommt die erwähnte besondere Rolle von Fürsprecher A.________ als
beigezogener Vertreter bzw. eingesetzter Verhandlungsleiter der Gemeinde,
welche sich nur sehr bedingt mit derjenigen eines autoritativ entscheidenden
Richters oder eines eine Gegenpartei im eigentlichen Sinne vertretenden Anwalts
vergleichen lässt. Soweit die Beschwerdeführerin Fürsprecher A.________ im
Weiteren vorwirft, er habe dem kantonalen Baudepartement relevante Pläne nicht
eingereicht und sie insofern "mit allen legalen und weniger legalen Mitteln"
bekämpft, ist dieser vor Bundesgericht erstmals erhobene und über eine blosse
Parteibehauptung hinaus nicht belegte Einwand nicht zu hören. Im Übrigen ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es zwischen dem Einspracheverfahren
(Festlegung der verkehrsmässigen Erschliessung im Rahmen eines
Überbauungsplanes) und der streitigen Anwaltsprüfung (Sanierung von
Abwasserleitungen und deren Kostentragung) inhaltlich kaum sachliche
Übereinstimmungen gibt, welche allenfalls aus diesem Grund Anlass für Zweifel
an der Unbefangenheit des betreffenden Prüfungsexperten hätten geben können;
dass es sich bei beiden Fällen im weiteren Sinne um solche baurechtlicher Natur
handelt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Hinzu kommt schliesslich, dass
es vorliegend um die Bewertung einer schriftlichen Arbeit geht: Anders als dies
etwa im Rahmen eines mündlichen Prüfungsgesprächs möglich wäre, werden das
Thema und die einzelnen Aufgaben bei schriftlichen Arbeiten bereits vor der
Prüfung abstrakt, d.h. unbesehen des einzelnen Kandidaten und für sämtliche
Prüfungsteilnehmer gleich, festgelegt, was eine einseitige Bevorzugung oder
Benachteiligung eines einzelnen Kandidaten im Vorfeld zum Vornherein
ausschliesst. Bei der anschliessenden Bewertung und Benotung der Arbeiten,
welche vorliegend nicht in der alleinigen Verantwortung von Fürsprecher
A.________ lag, sondern an der (laut Verfügung der Prüfungskommission vom 12.
November 2007) vier weitere Experten beteiligt waren, ermöglicht das
vergleichende Heranziehen der eingereichten Lösungen eine objektivierbare
Leistungsbeurteilung, welche - wie die Vorinstanz zu Recht betont - wenig
Spielraum für allfällige persönliche Befindlichkeiten zwischen einem Mitglied
der Prüfungskommission und einem Prüfungsteilnehmer belässt. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich - was nicht geklärt wurde - das Gremium bei der
Bewertung der Arbeiten auf ein vorbestehendes Lösungsschema gestützt hat,
handelte es sich doch bei allen fünf mit der Korrektur betrauten Mitgliedern
der Prüfungskommission um fachkundige Experten, welche in der Lage sein
sollten, sich eine eigene Meinung über die Qualität einer schriftlichen
Prüfungsarbeit zu bilden.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vor der
Verfassung stand, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Einwendungen der
Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage nicht genügen, um bezüglich
Fürsprecher A.________ in seiner Funktion als Prüfungsexperten ihr gegenüber
den Anschein einer Befangenheit zu begründen.

3.5 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin in Bezug
auf den (gleich gelagerten) Einwand, dass die von ihr vertretene
Erbengemeinschaft seit 1999 Verhandlungen über einen Grunddienstbarkeitsvertrag
(betreffend Meteorwasserleitungen) führe, an welcher ebenfalls die Gemeinde
C.________ und mit ihr vermutungsweise auch Fürsprecher A.________ beteiligt
sei. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, welche sich auf für
glaubhaft befundene Darlegungen der Prüfungskommission stützen, hatte
Fürsprecher A.________ keine Kenntnisse von jenem Fall. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich auf Mutmassungen und ist
nicht geeignet, diese tatsächlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig
bzw. schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen.

3.6 Inwieweit sich schliesslich eine Befangenheit von Fürsprecher A.________
aufgrund einer verfassungsrechtlich verpönten Vorbefassung ergeben haben
könnte, indem dieser an einem Verfahren vor Verwaltungsgericht, in welchem es
angeblich - wie im Examensfall - um die Kostentragungspflicht für die Sanierung
von Abwasserleitungen in einer Strassenparzelle gegangen sei, als
Rechtsvertreter der Gemeinde D.________ mitgewirkt habe, ist nicht ersichtlich.
Dass Mitglieder einer (auch) aus Praktikern zusammengesetzten
Anwaltsprüfungskommission den Kandidaten Examensfälle unterbreiten und
korrigieren, die sich an Fällen aus der eigenen Berufstätigkeit anlehnen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Vorbefassung liegt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn einzelne Richter bereits
zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher (richterlicher oder
nicht-richterlicher) Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun
hatten (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57; 133 I 89 E. 3.2 S. 92 mit weiteren
Hinweisen). Konkreter Streitgegenstand bildet vorliegend das Ergebnis der
Anwaltsprüfung bzw. die Bewertung der Examensleistung der Beschwerdeführerin im
schriftlichen Prüfungsteil und nicht der dem Prüfungsfall inhaltlich
zugrundeliegende Rechtsstreit. Ein hinreichend enger Sachzusammenhang (vgl. zu
dieser Voraussetzung etwa Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 144 f.) ist damit nicht gegeben. Der Einwand der Vorbefassung geht
insofern an der Sache vorbei. Inwieweit schliesslich der Umstand, dass
Fürsprecher A.________ als baurechtlich spezialisierter Rechtsanwalt
(angeblich) für verschiedene Gemeinden im Kanton St. Gallen tätig ist, ihn per
se als nicht mehr unabhängig erscheinen lassen soll, eine Anwaltsprüfung zu
bewerten, ist unerfindlich.

Nicht einzugehen ist auf die rein subjektive Einschätzung der
Beschwerdeführerin, Fürsprecher A.________ sei unabhängig von einer allfälligen
Ausstandspflicht (wohl fachlich) überhaupt nicht in der Lage gewesen, einen
ähnlich gelagerten Fall, wie jenen von ihm vertretenen betreffend die Gemeinde
D.________, zur Prüfung zu bringen, ihn richtig einzuordnen und die passenden
Fragen zu stellen, da er in jenem Rechtsstreit vor Verwaltungsgericht
unterlegen sei. Eine solche - reichlich anmassend anmutende - Argumentation
erscheint geradezu abwegig. Zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz in dieser
Hinsicht durften daher ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften unterbleiben.

4.
Inwiefern die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der
Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Prüfungsteil durch die
Examinatoren vorliegend willkürlich erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich.
Die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts
(vgl. dort E. 10 ff.) lassen darauf schliessen, dass die Prüfungsleistungen der
Beschwerdeführerin korrekt oder zumindest in vertretbarer Weise bewertet
wurden. Was sie diesbezüglich sowie in Bezug auf die Aufgabenstellung an sich
und betreffend die als Hilfsmittel abgegebenen Erlasstexte vorbringt, ist -
soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit der im angefochtenen Entscheid
enthaltenen Begründung auseinandersetzt - appellatorische Kritik, welche nicht
geeignet ist, den Vorwurf der Willkür zu begründen. Im Übrigen vermögen ihre
Vorbringen auch inhaltlich nicht durchzudringen: So erweist sich die
Prüfungsanlage nicht schon deshalb als willkürlich oder - soweit in derartigen
Konstellationen überhaupt betroffen - im Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit
stehend, weil nicht alle erdenklichen, mehr oder weniger relevanten rechtlichen
Erlasse, sondern bloss eine beschränkte Auswahl von - vorliegend durchwegs
einschlägigen - Gesetzen zur Verfügung gestellt wurden, auf welche die
Kandidaten zurückgreifen konnten und sollten. Hat es die Beschwerdeführerin
unter diesen Umständen unterlassen, für die Lösung der Prüfungsaufgabe die ihr
vorgelegenen Erlasse beizuziehen, in der Meinung diese seien für die Lösung der
Aufgabe nicht massgeblich, so hat sie die Konsequenzen aus dieser
Vorgehensweise zu tragen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist sodann
auch der Umstand, dass bei der Prüfungsaufgabe mit der Herrenlosigkeit eines
Strassengrundstücks, durch welche die zu sanierenden Leitungen verlaufen, eine
Fallkonstellation gewählt wurde, welche angeblich (nach Abklärung der
Beschwerdeführerin) im Kanton St. Gallen überhaupt nicht vorkomme. Inwieweit es
verpönt sein soll, Anwaltskandidaten theoretische Sachverhalte zu unterbreiten,
welche nach Massgabe der rechtlichen Ordnung durchaus denkbar wären und in der
Praxis - wie sich mit Blick auf den als eine der Grundlagen für den
Prüfungsfall angegebenen Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts vom 15.
März 2004 (publ. in: BVR 2004 S. 464 ff.) ergibt - auch schon aufgetreten sind,
ist nicht ersichtlich. Schliesslich vermöchte auch eine allfällige
Ungenauigkeit in der der Aufgabe beigegebenen Planskizze die Aufgabenstellung
noch nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Zielt eine
einzelne Fragestellung im Rahmen der Prüfung darauf ab, dass die Kandidaten
theoretisch mögliche, bei der gegebenen Sachlage jedoch nicht einschlägige
Lösungsansätze erörtern (wie dies nach Meinung der Beschwerdeführerin bezüglich
der dienstbarkeitsrechtlichen Gesichtspunkte der Fall war), liegt darin noch
keine suggestive Fragestellung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war
es im Übrigen der Prüfungskommission unbenommen, den D.________-Fall als eine
der Grundlagen für den Prüfungsfall beizuziehen, da - wie dargelegt -
diesbezüglich hinsichtlich Fürsprecher A.________ keine Vorbefassung vorliegt;
selbst wenn sie dies getan hätte, wäre es ihr aber ebenso wenig verwehrt
gewesen, den Fall für die Prüfung zu variieren und durch andere oder
zusätzliche Fragestellungen praktischer oder dogmatischer Natur zu ergänzen. Im
Übrigen erscheint nicht dargetan, dass bei der Korrektur und Bewertung der
eingereichten Arbeiten einzig jene als genügend benotet worden wären, welche
sich in ihren Lösungen zu den von Fürsprecher A.________ im D.________-Fall vor
Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkten bekannten. Das Kantonsgericht
stellte im angefochtenen Entscheid vielmehr fest, dass für eine genügende
Bewertung der Prüfung keine massgebliche Rolle spielte, zu welchem Endresultat
die Prüfungskandidaten hinsichtlich der Sanierungskosten der Leistungen gelangt
seien, sondern die schlüssige und vollständige Abhandlung der zu beurteilenden
Rechtsfragen im Vordergrund gestanden hätten. Die übrigen Einwendungen der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erschöpfen sich im Wesentlichen in
einem reinen Vortragen der eigenen Falllösung und im Beharren auf deren
Richtigkeit; entsprechend ist darauf nicht eingehen.

5.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen werden nicht in einer
den Begründungsanforderungen genügenden Weise vorgetragen, sondern erschöpfen
sich in zu allgemein gehaltener Kritik am angefochtenen Entscheid des
Kantonsgerichts. Eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes oder unzulässige
Verengung der Kognition, eine Verletzung der Begründungspflicht oder
anderweitige Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheinen damit nicht dargetan.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Prüfungskommission für
Rechtsanwälte des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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