Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.24/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_24/2009

Urteil vom 9. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Friedrich Sollberger,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2007 (Steuererlass),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 16. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 wies die Erlassabteilung des
Finanzdepartements des Kantons Solothurn das Gesuch von X.________ um Erlass
der Staatssteuern und der direkten Steuern 2007 (einschliesslich Steuer auf
Kapitalabfindung) ab. Einen Rekurs des Gesuchstellers wies das Steuergericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Februar 2009 ab. Mit Eingabe vom 6.
April 2009 führt X.________ Beschwerde mit dem Antrag, die Steuern des Jahres
2007 seien ganz oder mindestens teilweise zu erlassen.

2.
2.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 115 lit. b BGG). Da die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG), kann der Entscheid,
mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen
Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten
werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6). Zur
Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm
berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten
Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.
Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/
2008 vom 13. Oktober 2008; 2D_83/2008 vom 8. August 2008; 2D_135/2008 vom 26.
Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher Anspruch auf Steuererlass im
Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182 Abs. 1 StG/SO "können" die geschuldeten
Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn "der Steuerpflichtige durch
besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit
stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder
einer Busse zur grossen Härte würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen,
die auf das Ermessen der Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11
vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
enthält nur "Allgemeine Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend sein
sollen, wie z.B. die Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von
Einschränkungen in der Lebenshaltung. Weder aus dem Gesetz noch aus der
Steuerverordnung ergibt sich somit, unter welchen Voraussetzungen dem
Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S.
94 f.). Die Behörde, welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat vielmehr
eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche im Rahmen der geschilderten
gesetzlichen Erlassgründe so oder anders ausfallen kann. Ein justiziabler
Anspruch auf Steuererlass besteht damit nicht. Auf die Beschwerde kann
hinsichtlich der Staatssteuer mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

2.2 Art. 167 DBG (SR 642.11) regelt den Steuererlass für das Recht der direkten
Bundessteuer (ähnlich wie § 182 StG/SO) nur in allgemeiner Weise. Auch das
Bundesrecht stellt die Gewährung des Steuererlasses ins Ermessen der Behörde
und räumt keinen Rechtsanspruch auf ganzen oder teilweisen Erlass der direkten
Bundessteuer ein (Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008; Werner Lüdin, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, N. 20 zu Art. 167 DBG).
Dem Beschwerdeführer fehlt damit die Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren mit
Nichteintreten zu erledigen (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit 117 BGG). Auf
eine Kostenauflage ist angesichts der besonderen Umstände zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann