Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.23/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_23/2009

Urteil vom 24. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther und
lic. iur. Dominik Heinzer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 27. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Die kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 30. August 1984) heiratete
Ende 2004 im Heimatland einen später im Kanton Zürich niedergelassenen
Landsmann (geb. 1982). Am 21. August 2005 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr
eine Aufenthaltsbewilligung (verlängert bis zum 20. August 2007) zum Verbleib
beim Ehemann erteilt wurde. Im August 2007 trennten sich die Eheleute, und am
5. März 2008 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 5. September 2008 verweigerte die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich - unter
Angabe der subsidiären Verfassungsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel - mit
Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. Auf die entgegen dieser
Rechtsmittelbelehrung am 4. Februar 2009 durch die anwaltlich vertretene
X.________, ohne einen Bewilligungsanspruch zu behaupten, beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit
Beschluss vom 27. Februar 2009 nicht ein.

2.
Die von X.________ mit Eingabe vom 1. April 2009 gegen diesen Beschluss beim
Bundesgericht erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt
werden:

2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a
BV beruft und geltend macht, die den Kantonen aufgrund des Inkrafttretens des
Bundesgerichtsgesetzes (1. Januar 2007) auferlegte Verpflichtung, innert zwei
Jahren als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte
einzusetzen (Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG) sei
abgelaufen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die bei ihm am 4. Februar 2009
erhobene Beschwerde hätte eintreten müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass
hinsichtlich des Ablaufes der genannten Übergangsfrist auf den Zeitpunkt des
Ergehens des angefochtenen Entscheides - hier des regierungsrätlichen
Beschlusses vom 17. Dezember 2008 - abzustellen ist (vgl. Urteile 2D_19/2009
vom 10. Juni 2009 E. 2.1; 2C_35/2009 vom 13. Februar 2009 E. 1). Zu diesem
Zeitpunkt war die den Kantonen gewährte Übergangsfrist noch nicht abgelaufen
und spielte die Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a BV ("Jede Person hat
bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde") noch nicht, weshalb das Verwaltungsgericht - mangels eines
grundsätzlichen Anspruches der Beschwerdeführerin auf ein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz (es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen
Beschluss verwiesen werden, Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu Recht auf die bei ihm
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

2.2 Für diesen Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, dass das
Verwaltungsgericht die ursprüngliche Eingabe vom 4. Februar 2009 als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde unverzüglich dem Bundesgericht hätte überweisen müssen
(Art. 48 Abs. 3 BGG) und dass die Frist für die Einreichung dieses
Rechtsmittels (Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 BGG) deshalb gewahrt sei.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Regel von Art. 48 Abs. 3 BGG dann
nicht zum Tragen kommt, wenn - wie hier - zuvor bewusst die unzuständige
Behörde angerufen wurde , ohne dass dies das Resultat von möglichen Zweifeln
bezüglich der Zuständigkeit - etwa aufgrund unklarer Rechtslage oder unklarer
Rechtsmittelbelehrung - gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008
E. 2.3 sowie JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: CORBOZ/WURZBURGER/FERRARI/FRÉSARD/AUBRY
GIRARDIN, Commentaire de la LTF, Berne 2009, N. 22 ad art. 48 LTF). Für das
Verwaltungsgericht bestand vorliegend kein Anlass (vgl. vorne E. 2.1) für eine
Überweisung der Eingabe vom 4. Februar 2009 im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG,
und das Bundesgericht kann diese seinerzeitige Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht deshalb auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegennehmen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann mangels Erfolgsaussicht der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der
Gerichtskosten wird der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin Rechnung
getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Müller Dubs