Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.21/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_21/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2006 (Steuererlass),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 19. Januar 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer X.________ wurde für die Steuerperiode 2006 am 9. Oktober
2007 nach Ermessen eingeschätzt, nachdem er keine Steuererklärung eingereicht
hatte. Am 13. Mai 2008 stellte er ein Erlassgesuch "für Steuern 2006". Mit
Entscheid vom 13. August 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements
des Kantons Solothurn das Gesuch hinsichtlich der Staatssteuer und direkten
Bundessteuer 2006 ab. Mit Urteil vom 19. Januar 2008 bestätigte das
Steuergericht des Kantons Solothurn diesen Entscheid und wies die Beschwerde
des Steuerpflichtigen ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde des
Steuerpflichtigen.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragt Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Steueramt liess sich nicht
vernehmen.

2.
2.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 115 lit. b BGG). Da die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG), kann der Entscheid,
mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen
Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten
werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6). Zur
Willkürbeschwerde ist daher nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm
berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten
Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.
Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteile 2D_24/2009 vom 9. April
2009; 2D_1/2009 vom 8. Januar 2009; 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008; je mit
weiteren Nachweisen), besteht ein solcher Anspruch auf Steuererlass im Kanton
Solothurn nicht: Gemäss § 182 Abs. 1 StG/SO können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn "der Steuerpflichtige durch besondere
Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit
stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder
einer Busse zur grossen Härte würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen,
die auf das Ermessen der Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11
vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
enthält nur die "Allgemeinen Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend
sein sollen, wie z.B. die Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von
Einschränkungen in der Lebenshaltung. Weder aus § 182 Abs. 1 StG/SO noch aus
der Steuerverordnung Nr. 11 ergibt sich genau, unter welchen Voraussetzungen
dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E.
2c S. 94 f.). Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton
Solothurn daher nicht. Auf die Beschwerde kann hinsichtlich der Staatssteuer
mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

2.2 Art. 167 DBG (SR 642.11) regelt den Steuererlass für das Recht der direkten
Bundessteuer ähnlich wie § 182 StG/SO. Die Vorschrift stellt die Gewährung des
Steuererlasses ins Ermessen der Behörde und räumt keinen Rechtsanspruch auf
ganzen oder teilweisen Erlass der direkten Bundessteuer ein (Urteil 2D_138/2007
vom 21. Februar 2008; Werner Lüdin, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2b, N. 20 zu Art. 167 DBG). Dem Beschwerdeführer fehlt damit
die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der
direkten Bundessteuer.

3.
Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Es kommt
das Verfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer
unterliegt, sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen
(Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdepartement des Kantons
Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann