Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.1/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_1/2009

Urteil vom 8. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2004 (Steuererlass),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 3. November 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements
des Kantons Solothurn das Gesuch von X.________ und Y.________ um Erlass der
Staatssteuern 2004 ab. Es erwog, dass dem monatlichen Bedarf der
Steuerpflichtigen von Fr. 3'641.-- Einnahmen von Fr. 4'078.-- (Rente und
Ergänzungsleistungen) gegenüberstünden. Einen Rekurs der Steuerpflichtigen wies
das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. November 2008 ab.
Mit "Einsprache" (Verfassungsbeschwerde) beantragen die Steuerpflichtigen, es
sei die Steuer zu erlassen.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und mit kurzer Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen:
Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Diese setzt voraus, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 115 lit. b BGG). Da
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG), kann der Entscheid,
mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen
Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten
werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6). Zur
Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm
berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten
Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.
Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008, 2D_83
/2008 vom 8. August 2008, 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher
rechtlicher Anspruch auf Steuererlass im Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182
Abs. 1 StG/SO können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn "der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie
Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche
Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder
die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte
würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen, die auf das Ermessen der
Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 über
Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen enthält nur die "Allgemeinen
Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend sein sollen, wie z.B. die
Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von Einschränkungen in der
Lebenshaltung. Weder aus dem Gesetz noch aus der Steuerverordnung ergibt sich
somit genau, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte
Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Die Behörde,
welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat vielmehr eine Interessenabwägung
vorzunehmen, welche im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so
oder anders ausfallen kann. Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht
im Kanton Solothurn damit nicht.

3.
Den Beschwerdeführern fehlt es daher an der Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde. Auf ihre Eingabe ist nicht einzutreten. Auf eine
Kostenauflage ist angesichts der besonderen Umstände (Rente,
Ergänzungsleistungen) zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann