Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.19/2009
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2009
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_19/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 9. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Irak stammende X.________ (geb. 1983) reiste im Februar 2003 in die
Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Gegen die Aufhebung der vom
Bundesamt für Migration zwischenzeitlich gewährten vorläufigen Aufnahme
strengte er beim Bundesverwaltungsgericht im Januar 2008 ein
Beschwerdeverfahren an, dessen Ausgang er in der Schweiz abwarten darf.
Am 19. Februar 2008 ersuchte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach diverser Korrespondenz beharrte
das Amt mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf seinem Standpunkt, die Behandlung
dieses Gesuches bis zur rechtskräftigen Erledigung des
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren. Auf Rekurs hin
qualifizierte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26.
November 2008 diese Anordnung des kantonalen Migrationsamtes als selbständig
anfechtbaren Zwischenentscheid. Den Rekurs wies er - unter Angabe der
subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht als zulässiges
Rechtsmittel - ab, soweit er darauf eintrat. Auf die entgegen dieser
Rechtsmittelbelehrung am 20. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 9. Februar 2009 nicht
ein.

2.
Die von X.________ mit Eingabe vom 17. März 2009 gegen diesen Beschluss beim
Bundesgericht erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt
werden:

2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV
beruft und geltend macht, die den Kantonen aufgrund des Inkrafttretens des
Bundesgerichtsgesetzes (1. Januar 2007) auferlegte Verpflichtung, innert zwei
Jahren als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte
einzusetzen (Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG) sei
abgelaufen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die bei ihm am 20. Januar 2009
erhobene Beschwerde hätte eintreten müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass
hinsichtlich des Ablaufes der genannten Übergangsfrist auf den Zeitpunkt des
Ergehens des angefochtenen Entscheides - hier des regierungsrätlichen
Beschlusses vom 26. November 2008 - abzustellen ist (vgl. Urteil 2C_35/2009 vom
13. Februar 2009, E. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die den Kantonen gewährte
Übergangsfrist noch nicht abgelaufen und spielte die Rechtsweggarantie im Sinne
von Art. 29a BV ("Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde") noch nicht, weshalb das
Verwaltungsgericht - mangels eines grundsätzlichen Anspruches des
Beschwerdeführers auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist.

2.2 Für diesen Fall hält der Beschwerdeführer dafür, dass das
Verwaltungsgericht die ursprüngliche Eingabe vom 20. Januar 2009 als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde unverzüglich dem Bundesgericht hätte überweisen müssen
(Art. 48 Abs. 3 BGG) und dass die Frist für die Einreichung dieses
Rechtsmittels (Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 BGG) deshalb gewahrt sei.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Regelung von Art. 48 Abs. 3 BGG dann
nicht zum Tragen kommt, wenn - wie hier - zuvor bewusst die unzuständige
Behörde angerufen wurde, ohne dass dies das Resultat von möglichen Zweifeln
bezüglich der Zuständigkeit - etwa aufgrund unklarer Rechtslage oder unklarer
Rechtsmittelbelehrung - gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008,
E. 2.3, sowie JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: CORBOZ/WURZBURGER/FERRARI/FRÉSARD/AUBRY
GIRARDIN, Commentaire de la LTF, Berne 2009, N. 22 ad art. 48 LTF). Für das
Verwaltungsgericht bestand vorliegend kein Anlass (vgl. vorne E. 2.1) für eine
Überweisung der Eingabe vom 20. Januar 2009 im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG,
und das Bundesgericht kann diese seinerzeitige Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht deshalb auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegennehmen.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 65/66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung kann mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers
wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem
Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein