Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.16/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_16/2009

Urteil vom 8. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,

gegen

Politische Gemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung (Schadenersatz und Genugtuung) aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche
Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 16. Januar 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ liegt seit einiger Zeit mit der Politischen Gemeinde A.________ im
Zusammenhang mit der Ausrichtung und mit der Kürzung von Sozialhilfeleistungen
im Streit; diesbezüglich sind mehrmals Verfügungen ergangen. Eine der von
X.________ erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Urteil vom 30. November 2006 teilweise gut. X.________ focht unter
anderem auch die auf der Grundlage dieses verwaltungsgerichtlichen Urteils neu
ergangene Verfügung des Gemeinderates A.________ sowie eine im Zusammenhang mit
einer IV-Rentenauszahlung ergangene weitere Sozialhilfeverfügung an; die
diesbezügliche Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
mit Urteil vom 3. April 2008 ab.
Wegen des von ihr als aggressiv empfundenen und angeblich gesundheitliche
Beeinträchtigungen erzeugenden Verhaltens der Gemeindebehörden reichte
X.________ am 18. März 2008 beim Kreisgericht Rheintal gestützt auf das Gesetz
des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 über die Haftung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit
der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz,
VG) Klage gegen die Politische Gemeinde A.________ ein. Sie forderte
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'146.-- (Fr. 4'646.-- Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Sozialhilfestreitigkeiten; Fr. 7'500.--
Zahnarztrechnungen; Fr. 6'000.-- "Heilkosten Essstörung"). Zudem machte sie
Schmerzensgeld für körperliches und seelisches Leiden in der Höhe von Fr.
25'000.-- geltend. Das Kreisgericht wies die Klage mit Entscheid vom 29. August
2008 aus folgenden Gründen ab: Was den administrativen Aufwand betreffe, wäre
dieser im Rechtsmittelverfahren betreffend Sozialhilfe geltend zu machen
gewesen; die übrigen Kosten (Zahnarzt- und sonstige Heilungskosten) seien nicht
bewiesen, jedenfalls aber sei die Verursachung von
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Gemeindebehörden nicht nachgewiesen
(widerrechtliches Verhalten, adäquate Kausalität), namentlich fehle jegliches
diesbezügliche Beweismittel und sei die Klägerin nicht bereit, den Ursachen
ihrer zweifellos vorhandenen Probleme auf den Grund zu gehen.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Berufung ans Kantonsgericht St.
Gallen; sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der
Vizepräsident von dessen III. Kammer wies das Gesuch, soweit ihm nicht bereits
entsprochen worden war (Befreiung von der Entrichtung einer Einschreibegebühr),
mit (Zwischen-)Entscheid vom 16. Januar 2009 ab. Er begründete dies mit der
Aussichtslosigkeit der Berufung.
Gegen diesen Zwischenentscheid hat X.________ am 26. Februar 2009 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, worin sie sich über das Urteil des
Kreisgerichts beschwert und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch das Kantonsgericht bemängelt. Am 10. und 12. März 2009 ist die
Beschwerdeführerin mit weiteren Eingaben ans Bundesgericht gelangt.
Die kantonalen Vorakten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Die am 10. und 12. März 2009 beim Bundesgericht eingetroffenen, vom 8./9.
März 2009 datierten Eingaben können nicht berücksichtigt werden: Hinsichtlich
des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Entscheids des
Kantonsgerichts vom 16. Januar 2009 sind sie verspätet (Beschwerdefrist von 30
Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG); soweit sie das Urteil 8C_1053/2008 der I.
sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Januar 2009 betreffen,
ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass gegen bundesgerichtliche
Urteile nicht Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 61 BGG).

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss
sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Im Zusammenhang mit
der Anwendung von kantonalem Recht (wie vorliegend) fällt allein die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht. Solche Rügen bedürfen
spezifischer Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.
Von vornherein unzulässig sind sämtliche Anträge, die über den vorliegend
begrenzten Prozessgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch das Kantonsgericht) hinausgehen. Soweit zulässige Anträge gestellt
werden, enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende, den
vorstehend geschilderten Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG):
Das Kantonsgericht hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
die Aussichtslosigkeit der kantonalen Berufung ausführlich begründet und ist
für den Begriff der Aussichtslosigkeit von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausgegangen (vgl. nebst dem von ihm zitierten BGE 124 I 304 E.
2c S. 306 auch BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.;
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist dabei im einzelnen auf die Erwägungen des
Kreisgerichts eingegangen und hat hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin
bisher keine konkreten Beweisanträge betreffend die von ihr behaupteten
Gesundheitsschädigungen bzw. deren Verursachung durch die beklagte Gemeinde
gestellt habe, dass solche Anträge im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr
vorgebracht werden könnten und auch Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen
angesichts der zur Anwendung kommenden Verhandlungsmaxime nicht möglich seien.
Mit ihren weitgehend appellatorischen Ausführungen teilweise ungebührlichen
Inhalts zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht
dabei verfassungsmässige Rechte verletzt habe.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das auch
für bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller