Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.13/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_13/2009

Urteil vom 9. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, als Verwaltungsgericht, vom 12. Dezember 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1974, aus der Ukraine stammend, beantragte dem
Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2009 "den Rekurs gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Dezember 2008
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung". Unter Hinweis auf ein
früheres ihn betreffendes Urteil (2D_35/2008 vom 17. März 2008) wurde ihm im
Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass er - innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen - eine mit Begründung versehene
Beschwerdeschrift einreichen müsse und zudem das anzufechtende Urteil
nachzureichen habe. Mit einer weiteren als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom
17. Februar 2009 liess X.________ dem Bundesgericht das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12.
Dezember 2008 zukommen, womit dieses seinen Rekurs betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abgewiesen hatte; dabei erwähnte er,
dass ihm dieses am 6. Februar 2009 zugestellt worden war, und er dankte "im
Voraus für Ihre Bemühungen". Am 6. März 2009 (Postaufgabe) sodann reichte er
eine wiederum als "Rekurs" bezeichnete, vom 5. März 2009 datierte Rechtsschrift
nach; er stellt den Antrag, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

2.
Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 2D_35/2008 vom 17. März 2008
erläutert worden ist, haben die für das Bundesgericht bestimmten
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletze. Spezifisch vorzubringen und zu begründen ist die Rüge,
verfassungsmässige Rechte (Grundrechte) seien verletzt worden.

Da dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung allein zu Studienzwecken
erteilt worden war, hat er keinen Rechtsanspruch auf deren Verlängerung. Mithin
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das die
Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung bestätigende Urteil des
Appellationsgerichts unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Als
bundesrechtliches Rechtsmittel käme höchstens die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht, mit welcher bloss die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.
Die beiden "Rekursschreiben" vom 12. und 17. Februar 2009 enthalten überhaupt
keine Begründung. Die Eingabe vom 5./6 März 2009 enthält zwar einen Antrag und
eine Begründung. Indessen nennt der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges
Recht und zeigt er nicht auf, inwiefern ein solches durch die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung verletzt worden sein könnte.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde
(vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als
Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller