Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.2/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1G_2/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. Ehepaar D.________,
5. Ehepaar E.________,
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Heer,

gegen

Ehepaar F.________, Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Conrad,
Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Gegenstand
Erläuterung/Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. September 2009
(1C_150/2009).

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ und Konsorten gegen die
Eheleute F.________ teilweise gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 9. August 2007 und die Baubewilligung vom 4. Juli 2005 auf und wies die
Sache zu neuem Entscheid an den Stadtrat Baden zurück. Dagegen wies es die
Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 5. Mai 2008 und das diesbezügliche
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 12. November 2009 reichten A.________ und Konsorten ein Erläuterungs- bzw.
Berichtigungsbegehren ein. Sie machen geltend, der Stadtrat, an den das
Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen habe, sei für die
Festlegung und Aufteilung der Verfahrens- und Parteikosten der kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Das bundesgerichtliche Urteil erweise sich
insoweit als unvollständig. Dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass
das Bundesgericht selbst über die Neuverteilung der Verfahrens- und
Parteikosten in den beiden Vorinstanzen entscheide. Eine andere sachgerechte
Lösung würde darin bestehen, die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau zurückzuweisen mit der Anweisung, die Kosten der
Beschwerdeverfahren des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU;
Entscheid vom 18. April 2006) und des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August
2007) entsprechend dem materiellen Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
neu zu verteilen.

C.
Die Eheleute F.________ beantragen, das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch
sei abzuweisen. Sie verstehen das Urteilsdispositiv in dem Sinne, dass mit der
Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung an den Stadtrat zu neuem Entscheid
ausschliesslich die materielle Seite der Streitsache gemeint sei. Mit der
gleichzeitigen Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. August 2007 sei
der formelle Teil des Verfahrens bis auf Stufe Verwaltungsgericht zurückgesetzt
worden. Das Verwaltungsgericht müsse daher noch über die Verlegung der
Verfahrens- und Parteikosten vor BVU und Verwaltungsgericht entscheiden. Somit
sei weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung notwendig. Freilich sei
einzuräumen, dass es für den juristischen Laien verständlicher gewesen wäre,
wenn das Bundesgericht das Verwaltungsgericht angewiesen hätte, seinen
Kostenentscheid gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteilsdispositivs entsprechend dem
Verfahrensausgang neu zu fassen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch
einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn
das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder
zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im
Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die
Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

2.
Wie sich aus der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 8. September
2009 (E. 3.6) ergibt, bejahte das Bundesgericht eine verfassungswidrige
Vorbefassung der Baukommission. Es hob daher die Baubewilligung vom 4. Juli
2005 auf und wies die Sache an den Stadtrat Baden zurück, um das Baugesuch
nochmals zu prüfen, ohne Mitwirkung der Personen, die bereits mit der
Voranfrage befasst waren. Gegenstand der Rückweisung an den Stadtrat war somit
nur die Neubeurteilung des Baugesuchs. Es ist aufgrund der kantonalen
Zuständigkeitsordnung klar, dass der Stadtrat nicht auch über die Kosten der
Rechtsmittelinstanzen, d.h. des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau und des Verwaltungsgerichts entscheiden kann.

Allerdings fehlt im bundesgerichtlichen Dispositiv eine Bestimmung über die
Kosten der vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren. Diese wurden vom
Bundesgericht nicht selbst neu verlegt, weshalb im Kostenpunkt eine Rückweisung
an das Verwaltungsgericht hätte erfolgen sollen. Auch wenn sich dieses Ergebnis
durch Auslegung des Dispositivs im Lichte der Erwägungen gewinnen liesse, ist
eine Klarstellung im Dispositiv vorzuziehen.

3.
Das Berichtigungsgesuch ist somit gutzuheissen und das Dispositiv des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_150/2009 antragsgemäss, im Sinne einer
Rückweisung an das Verwaltungsgericht, zu berichtigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und die
Parteien sind für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs wird das Dispositiv des
bundesgerichtlichen Urteils 1C_150/2009 vom 8. September 2009 um folgenden
Absatz ergänzt:

"Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen."

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Parteien werden aus der Bundesgerichtskasse für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 300.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Baden, dem Departement für Bau,
Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber