Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.1/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1G_1/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der
I. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401,
8021 Zürich.

Gegenstand
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. April 2009 (1B_85/2009).
Erwägungen:

1.
Mit Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde
von X.________ teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 16. März 2009 des
Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend
Sicherheitshaft auf und wies die Streitsache zur neuen Prüfung an die
Vorinstanz zurück. Das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen. Gerichtskosten
wurden nicht erhoben. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sprach das
Bundesgericht (zulasten der Kasse des Obergerichtes) eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- zu.

2.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 ersucht X.________ um Erläuterung des Urteils
1B_85/2009 "in dem Sinne, dass die Entschädigung der Parteivertreterin zu
bezahlen" sei, da er "Anspruch auf unentgeltliche Rechtvertretung" habe. Der
Anlass für das Erläuterungsgesuch sei der Umstand, dass die Kasse des
Obergerichtes des Kantons Zürich unterdessen die Auszahlung der zugesprochenen
Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin verweigert habe, indem das
Obergericht die Entschädigung mit offenen Gerichtsschulden des Gesuchstellers
verrechne.

3.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder
zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im
Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das
Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die
Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.
In seiner Beschwerde vom 25. März 2009 (im Verfahren 1B_85/2009) hatte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich das Rechtsbegehren um
Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt ("alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich", Rechtsbegehren Ziff. 3). Die
Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin
(anstatt an den Beschwerdeführer) wurde nicht beantragt. Ebenso wenig wurden
drohende Verrechnungsansprüche des Kantons Zürich erwähnt. Für den Fall des
Unterliegens hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beschwerde wurde teilweise
gutgeheissen (Rückweisung zur Neuprüfung), das Haftentlassungsgesuch wurde
abgewiesen. Antrags- und praxisgemäss hat das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 68 BGG) eine pauschale Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- zugesprochen.

5.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind
nicht erfüllt. Das Dispositiv des Urteils 1B_85/2009 ist weder unklar, noch
fehlerhaft. Über die nachträglich geltend gemachten Verrechnungsstreitigkeiten
zwischen dem Gesuchsteller und den Behörden des Kantons Zürich hat sich nicht
das Bundesgericht im Erläuterungsverfahren zu äussern. Soweit er den Standpunkt
vertritt, die Verrechnung mit der zugesprochenen Parteientschädigung erfolge
unrechtmässig, stünde es dem Gesuchsteller frei, dagegen den geeigneten
(kantonalen) Rechtsweg zu beschreiten.

Auf das Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 129 BGG:

1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und
dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster