Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.8/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_8/2009

Urteil vom 13. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
öffentliche, Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2009
(1C_48+49/2009).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 17. Februar 2009 ist das Bundesgericht auf die von X.________
gegen zwei am 10. Juli 2008 bzw. am 5. Januar 2009 ergangene Verfügungen des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn der Sache nach erhobenen Beschwerden
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht eingetreten
(Verfahren 1C_48+49/2008).
Mit Eingabe vom 6. März 2009 hat X.________ auf dieses Urteil Bezug genommen
und es kritisiert. Nachdem er mit Schreiben vom 18. März 2009 auf die
gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen (Art. 121 ff. BGG) aufmerksam gemacht
worden ist, hat er mit Eingabe vom 29. März 2009 ausdrücklich um Revision des
fraglichen Urteils ersucht.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich, worauf der Gesuchsteller gemäss Schreiben vom
18. März 2009 aufmerksam gemacht worden ist.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Februar
2009, ohne sich aber in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, worauf er - wie
erwähnt - hingewiesen worden ist. Auf sein Gesuch ist daher ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser
Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp