Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.6/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_6/2009

Urteil vom 25. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus l, Postfach 157, 4402
Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_49/2009 vom 24. Februar
2009.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. Februar 2009 auf eine Beschwerde von
X.________ gegen eine Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn nicht ein (Verfahren 1B_49/2009). Das Urteil erging im Verfahren nach
Art. 108 BGG, unter Mitwirkung von Bundesrichter Aemisegger.

2.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 (Postaufgabe 17. März 2009) ersucht X.________ um
Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2009. Er macht
geltend, Bundesrichter Aemisegger, der als Einzelrichter das Urteil vom 24.
Februar 2009 gefällt hatte, sei befangen gewesen. Damit beruft er sich
sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG.

3.
Der Gesuchsteller sieht den Ausstandsgrund allein im Umstand, dass
Bundesrichter Aemisegger, der übrigens nicht FDP-Mitglied ist, mit Urteil vom
24. Februar 2009 gegen ihn entschieden hatte. Ein solchermassen begründetes
Ausstandsgesuch ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Allein die Tatsache,
dass Richter in früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers entschieden
hatten, bildet keinen Ausstandsgrund (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BGG). Solche
Begehren sind letztlich auf die Lahmlegung des Bundesgerichts gerichtet (vgl.
weiteres Verfahren 1F_5/2009 des Gesuchstellers). Am Entscheid über das
unzulässige Ausstandsbegehren kann die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken,
ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu BGE 114 Ia 278 E. 1 zu
Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG, welcher im Wesentlichen mit
Art. 37 BGG übereinstimmt).

4.
Nach dem Gesagten ist weder auf das Ausstandsbegehren noch das Revisionsgesuch
einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des
vorliegenden Revisionsgesuchs kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die
Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli