Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.5/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_5/2009

Urteil vom 26. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus l, Postfach 157, 4402
Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_9/2009 vom 22. Januar
2009.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Januar 2009 auf eine Beschwerde von
X.________ gegen eine Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn nicht ein (Verfahren 1B_9/2009). Das Urteil erging im Verfahren nach
Art. 108 BGG, unter Mitwirkung des Abteilungspräsidenten Bundesrichter Féraud.

2.
Mit Eingabe vom 16. März 2009, welche als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist,
ersucht X.________ wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften um Aufhebung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2009. X.________ beantragt den
Ausstand von Bundesrichter Féraud. Bundesrichter Féraud, der als Einzelrichter
das Urteil vom 22. Januar 2009 gefällt hatte, sei FDP Mitglied, wohne im Kanton
Solothurn und kenne als ehemaliger Oberrichter die Mitglieder der Strafkammer.
Ausserdem habe er bereits früher immer gegen ihn entschieden. Es liege ein
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor.

3.
Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller bereits mit Beschluss vom 12. Juli 2007
ein ähnlich begründetes Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Féraud abgewiesen
(Verfahren 1C_79/2007). Der Gesuchsteller zeigt nicht ansatzweise auf,
inwiefern zwischen dem abgelehnten Richter und den Mitgliedern der Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn eine besondere Freundschaft im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG bestehen sollte. Weiter kann einem Richter die
Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren
Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte. Solche mit nicht
nachvollziehbaren Motiven begründete Ausstandsbegehren sind
rechtsmissbräuchlich. Sie sind letztlich auf die Lahmlegung des Bundesgerichts
gerichtet (vgl. weiteres Verfahren 1F_6/2009 des Gesuchstellers). Am Entscheid
über das unzulässige Ablehnungsbegehren kann die abgelehnte Gerichtsperson
mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu BGE 114 Ia
278 E. 1 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG, welcher im
Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).

4.
Nach dem Gesagten ist weder auf das Ausstandsbegehren noch das Revisionsgesuch
einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des
vorliegenden Revisionsgesuchs kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die
Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli