Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.3/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_3/2009

Urteil vom 5. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Dezember 2008
(1C_397/2008).
Erwägungen:

1.
In einer Streitigkeit über die Befristung bzw. Beendigung eines
Anstellungsverhältnisses im Schuldienst gelangte der betroffene Lehrer
X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
August 2008 an das Bundesgericht. Dieses hat seine Beschwerde mit Urteil vom 8.
Dezember 2008 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_397/
2008).
Mit Gesuch vom 14. Januar 2009 beantragt X.________, das bundesgerichtliche
Urteil vom 8. Dezember 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Die Eingabe
bezweckt der Sache nach eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG und ist
entsprechend als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.
Der Gesuchsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf Kritik an der rechtlichen
Würdigung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Solche Kritik ist im
Revisionsverfahren nicht zu hören.
Sinngemäss spricht der Gesuchsteller auch den Revisionsgrund an, das
Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Keinen Revisionsgrund stellt aber
der blosse Umstand dar, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten
Sachverhalt anders würdigt als der Gesuchsteller. Insbesondere besteht kein
Anlass zur Revision des Urteils, wenn das Bundesgericht Umstände, die sich aus
den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie nicht
entscheiderheblich waren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1F_10/2007 vom 10.
Oktober 2007 E. 4.1).
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe seine Vorwürfe an die
Adresse der Schulbehörden, die Tatsachen betreffen, unvollständig
berücksichtigt. Mit diesen Vorwürfen setzte sich das Bundesgericht nur soweit
auseinander, als sie für das angefochtene Urteil von Bedeutung waren. Wenn der
Gesuchsteller beansprucht, angesichts der von ihm angeführten Elemente hätte
das Bundesgericht den Sachverhalt anders gewichten müssen, wendet er sich in
unzulässiger Weise gegen die rechtliche Würdigung.

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Es besteht auch kein Grund, weitere Akten beizuziehen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Erziehungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der
Schulkommission für das Gymnasium und die Fachmittelschule Y.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet