Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.2/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_2/2009

Urteil vom 23. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
7. November 2008 (1C_234/2008).
Sachverhalt:

A.
X.________ war seit dem 6. Januar 2003 in der Fachstelle
Personensicherheitsprüfung beim Stab Chef der Armee, Gruppe Verteidigung tätig.
Am 27. April 2007 wurde ihr gekündigt.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) wies am 31. August 2007 die von X.________ erhobene Beschwerde ab und
bestätigte die Kündigungsverfügung.
Daraufhin beschwerte sich X.________ beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, "[die] angefochtene Verfügung des VBS vom 31. August 2007 sei
aufzuheben bzw. es sei die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 27. April
2007 festzustellen." Verfahrensrechtlich ersuchte sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Beschwerdewirkung.
Mit Urteil vom 9. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
insofern gut, als dass sich das Ende der Kündigungsfrist auf den 31. Dezember
2007 verlängerte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1).
Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob X.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte
folgende Anträge:
1. Ziffer 1 und Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seien
aufzuheben.
2. Die angefochtene Verfügung des VBS vom 31. August 2007 sei aufzuheben bzw.
es sei die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 27. April 2007
festzustellen.
3. Soweit das Bundesgericht die Beschwerde gegen die ausgesprochene Kündigung
abweist, sei festzustellen, dass die Kündigungsfrist sich auf den 30. April
2008 verlängert.
4. Soweit das Bundesgericht die Beschwerde gegen die ausgesprochene Kündigung
abweist, sei festzustellen, dass der Lohnanspruch bei Krankheit gemäss Art. 56
der Bundespersonalverordnung im Sinne der Krankentaggeldversicherung gemäss
Art. 67 ff. des Krankenversicherungsgesetzes auch nach ausgesprochener
Kündigung und über das Kündigungsdatum hinaus bezahlt wird, solange die
Krankheit andauert.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Urteil vom 7. November 2008 (1C_234/2008) wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2).

B.
X.________ hat gegen das bundesgerichtliche Urteil beim Bundesgericht ein
Revisionsgesuch mit folgendem Wortlaut gestellt:
1. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 7. November 2008
(1C_234/2008) seien aufzuheben und die diesbezüglichen Entscheide seien gemäss
den Rechtsbegehren 2. und 3. im Sinne der nachfolgenden Rechtsbegehren neu zu
beurteilen.
2. Es sei in Anwendung von Art. 121 lit. c des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) der gestützt auf Art. 99 Abs.
2 BGG (Verbot neuer Begehren; E. 1.2) ergangene Nichteintretensentscheid des
Bundesgerichts vom 7. November 2008 über das in Ziff. 4 der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2008 gestellte
Rechtsbegehren
"Soweit das Bundesgericht die Beschwerde gegen die ausgesprochene Kündigung
abweist, sei festzustellen, dass der Lohnanspruch bei Krankheit gemäss Art. 56
der Bundespersonalverordnung vom 03. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.5) im Sinne
der Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. BG vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auch nach ausgesprochener Kündigung und
über das Kündigungsdatum hinaus bezahlt wird, solange die Krankheit andauert."
aufzuheben; es sei auf das gestellte Rechtsbegehren einzutreten und in der
Sache materiell zu entscheiden.
3. Es sei in Anwendung von Art. 121 lit. b und lit. d BGG i.V. mit Art. 128
Abs. 1 BGG der Entscheid des Bundesgerichts vom 7. November 2008 über das in
Ziff. 3 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai
2008 gestellte Rechtsbegehren
"Soweit das Bundesgericht die Beschwerde gegen die ausgesprochene Kündigung
abweist, sei festzustellen, dass die Kündigungsfrist sich auf 30. April 2008
verlängert."

aufzuheben und das genannte Rechtsbegehren den Anträgen der Vorinstanzen (resp.
der Gegenpartei) entsprechend gutzuheissen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine eingehende Vernehmlassung.
Seiner Auffassung nach liegen keine Revisionsgründe vor. Das VBS beantragt, auf
das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin verzichtet unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge auf eine
Replik.

Erwägungen:

1.
Das Revisionsgesuch wird mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss
Art. 121 lit. b-d begründet. Es ging innert der gesetzlichen Frist von Art. 124
Abs. 1 lit. b BGG beim Bundesgericht ein. Auf das Gesuch ist damit
grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Als erstes beruft sich die Gesuchstellerin auf Art. 121 lit. c BGG und
bringt vor, das Bundesgericht habe ihren Antrag, es sei im Falle der
Beschwerdeabweisung eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers über die
Kündigung hinaus festzustellen, nicht behandelt. Einen entsprechenden Anspruch
habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Das
Bundesverwaltungsgericht habe das Begehren mit der Begründung abgewiesen, Art.
56 BPV sei nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts handle
es sich bei besagtem Antrag deshalb nicht um ein neues Begehren im Sinne von
Art. 99 Abs. 2 BGG, "sondern um eine Tatsache, für die erst der Entscheid der
Vorinstanz Anlass gibt". Nach Ansicht der Gesuchstellerin hätte Art. 99 Abs. 1
BGG angewendet und das Begehren behandelt werden müssen.

2.2 Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind. Bei den Anträgen im Sinne des Gesetzes handelt es sich um
solche in der Sache und, soweit zulässig, um Beweisvorkehren. Einzelne
Vorbringen der Parteien sind keine Anträge (Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007
vom 13. März 2007 E. 5.1; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 121 BGG).

2.3 Im angefochtenen Urteil 1C_234/2008 vom 7. November 2008 (E. 1.2) erwog das
Bundesgericht, dass es sich beim Antrag um Feststellung der
Lohnfortzahlungspflicht über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus um
ein neues, im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestelltes Begehren handelt.
Deshalb trat es gestützt auf Art. 99 Abs. 2 BGG, wonach neue Begehren im
Beschwerdeverfahren unzulässig sind, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
ein. Das Bundesgericht hat den besagten Antrag somit behandelt. Die
Gesuchstellerin verkennt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, die
Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids zu überprüfen (Urteil 4F_1/
2007, a.a.O., E. 5.2).
Das Bundesgericht ist auch nicht versehentlich davon ausgegangen, dass im
vorinstanzlichen Verfahren der Antrag um Feststellung der
Lohnfortzahlungspflicht nicht gestellt worden wäre. Laut Beschwerdeschrift vom
26. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Gesuchstellerin die Aufhebung der Verfügung des VBS bzw. die Feststellung der
Nichtigkeit der Kündigung. Auf Seite 26 (Ziffer 9) dieser Beschwerdeschrift,
auf welche Passage sie im Revisionsgesuch hinweist, führte die Gesuchstellerin
aus, in welchen Zeitspannen sie krank gewesen sei, dass sie bis auf Weiteres zu
50 % krank geschrieben sei und die krankheitsbedingte Abwesenheit während
laufender Kündigungsfrist zu einer entsprechenden Verlängerung der
Kündigungsfrist führe. Daraus ist nicht erkennbar, dass die Gesuchstellerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der Lohnfortzahlungspflicht über
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus anbegehrt hätte.
In ihren weiteren Ausführungen äussert sich die Gesuchstellerin zum
Rechtsschutzinteresse an einem materiellen Entscheid des Bundesgerichts in der
Frage der Lohnfortzahlungspflicht. Dabei macht sie nicht einen Revisionsgrund
im Sinn von Art. 121-123 BGG geltend, weshalb die Gesuchstellerin mit diesen
Vorbringen nicht zu hören ist.

3.
3.1 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, das Bundesgericht sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie nicht mehr als 90 Tage krank
gewesen sei. Das Gericht habe übersehen, dass sie "bis auf Weiteres" zu 100 %
krank geschrieben und somit mehr als 90 Tage krank gewesen sei. Demnach habe
die Kündigungsfrist nicht am 31. Dezember 2007, sondern erst am 30. April 2008
geendet. Das VBS habe dies in seiner Vernehmlassung anerkannt. Die
Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. b und d BGG.

3.2 Nach Art. 121 lit. b BGG kann Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids
verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz
es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger
als die Gegenpartei anerkannt hat. Weiter kann nach Art. 121 lit. d BGG
Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinne dieser
Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück
übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist (Urteil
5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG). Der
Revisionsgrund ist daher nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen
Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so
gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht (Urteil des
Bundesgerichts 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1 und 4.2). Die Revision
dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren
oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu
beheben (Urteil 5F_6/2007, a.a.O., E. 2.2).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde insofern teilweise gut,
als dass sich das Ende der Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2007
verlängerte. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
befand sich die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Kündigung im 5. Dienstjahr
und war während der laufenden Kündigungsfrist einen Monat und 10 Tage krank
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2008 E. 10.2). Nach der
Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts verlängerte sich die Kündigungsfrist
um die Dauer der Anzahl Krankheitstage und endete auf Ende Dezember 2007.
Das Bundesgericht berichtigte das angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt
der Kündigung nicht im 5., sondern im 30. Dienstjahr stand. Bezüglich der Dauer
der krankheitsbedingten Abwesenheit stellte das Bundesgericht unter Verweis auf
Art. 105 Abs. 1 BGG auf die verbindliche Feststellung der Vorinstanz ab, wonach
die Gesuchstellerin einen Monat und 10 Tage krank war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2008 E. 7.2). Das Bundesgericht erwog, dass sich
die Kündigungsfrist in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR (in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG) um einen Monat und 10 Tage verlängere. Da die
Anzahl der Krankheitstage (ein Monat und 10 Tage) von der maximalen
Verlängerung der Kündigungsfrist um 90 Tage für Arbeitnehmer im 5. Dienstjahr
abgedeckt sei, spiele es keine Rolle, dass im 30. Dienstjahr grundsätzlich eine
Verlängerung um maximal 180 Tage gesetzlich vorgesehen sei.
Wie sich aus dieser Erwägung ergibt, hat das Bundesgericht keineswegs
übersehen, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren behauptete, "bis auf
Weiteres" krank zu sein und Anspruch auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist
um 180 Tage zu haben. Unter Hinweis auf die Verbindlichkeit der
Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Behauptung nicht genügte, um die
tatsächliche Feststellung betreffend die Krankheitstage (ein Monat und 10 Tage)
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG anzufechten. Damit hat das
Bundesgericht ein Vorbringen der Gesuchstellerin rechtlich gewürdigt, was nicht
zur Revision berechtigt. Wenn es die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren
versäumte, die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt rechtsgenüglich zu
rügen, so kann sie dies, wie dargelegt, nicht im Revisionsverfahren nachholen.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor. An diesem
Ergebnis ändert nichts, dass das VBS in seiner Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren zugunsten der Gesuchstellerin beantragte, die Dauer der
Kündigungsfrist bis zum 30. April 2008 zu erstrecken, gab das Departement doch
an, weder im internen Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor der Vorinstanz
Kenntnis von den entsprechenden Arztzeugnissen gehabt zu haben.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsbegehren als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die
Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder