Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.28/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_28/2009

Urteil vom 8. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 16. November 2009
(1C_488/2009).
Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 16. November 2009 ist das Bundesgericht auf eine von X.________
gegen einen am 22. April 2009 betreffend Führerausweisentzug ergangenen
Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht eingetreten (Verfahren 1C_488/2009).
Mit Revisionsgesuch vom 27. November 2009 beantragt X.________, das
bundesgerichtliche Urteil vom 16. November 2009 sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 16. November 2009 ergangene Urteil ganz
allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die er bereits in früheren
Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt,
beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren
nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe
einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch
ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere
Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in
Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp