Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.25/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_25/2009

Urteil vom 27. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Schwellbrunn, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 50, 9103
Schwellbrunn,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse
17A, 9102 Herisau,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Oktober 2009 1C_180
/2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ reichte am 19. Januar 2006 ein Baugesuch betreffend
Fassadensanierung seines Wohnhauses in Schwellbrunn ein. Das Planungsamt
erteilte am 23. Februar 2006 die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage,
dass die zu ersetzenden Fenster auf der Wetterseite in Holz/Metall mit
aussenliegenden Holzsprossen und mit Fensterzargen in Holz auszuführen seien.
Den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies das Departement Bau und Umwelt
des Kantons Appenzell Ausserrhoden (DBU) am 7. August 2007 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2008 ab. Dieser Entscheid erwuchs in
Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Begründung verzichtet hatte.

B.
Am 24. Oktober 2007 verfügte der Gemeinderat Schwellbrunn einen vorläufigen
Baustopp, da zufolge der aufschiebenden Wirkung der (damals noch hängigen)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch keine rechtskräftige Bewilligung
vorliege und ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt worden sei. Den dagegen
erhobenen Rekurs von X.________ wies der Gemeinderat Schwellbrunn am 28.
November 2007 ab und auferlegte diesem eine Gebühr von Fr. 300.--.

Dagegen erhob X.________ am 11. Dezember 2007 "Rekurs" bzw. Aufsichtsanzeige
beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der die Sache
zuständigkeitshalber dem DBU überwies. Mit Entscheid vom 4. März 2008 wies das
DBU den Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr.
500.--.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ trat das Verwaltungsgericht
am 17. Dezember 2008 nicht ein, weil der vorläufige Baustopp mit Eintritt der
Rechtskraft der Baubewilligung ersatzlos dahingefallen sei. Die Entscheidgebühr
von Fr. 1'500 wurde auf die Staatskasse genommen (vorbehältlich der
Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschwerdeführers).

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob X.________ am 14. April 2009
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er
beantragte, die Kostensprüche des Gemeinderates Schwellbrunn vom 28. November
2007, des DBU vom 4. März 2009 und des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember
2008 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 (1C_180/2009) wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Es gewährte dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

E.
Am 18. November 2009 ersuchte X.________ um Revision des bundesgerichtlichen
Urteils. Dieses sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Argumentation der
subsidiären Verfassungsbeschwerde sei einzutreten.

F.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG).

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung
kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn
das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat.

1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die in den Akten
liegenden Verfügungen der Baukommission Schwellbrunn, des Gemeinderates
Schwellbrunn, des DBU und des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, in
denen aufgeführt sei, dass sich der Baustopp darin begründete, dass das
Baubewilligungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht hängig gewesen sei.
Somit sei das angefochtene Verfahren (betreffend Baustopp) nur ein
Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren und kein selbstständiger
Entscheid gewesen. Nur aufgrund dieses Versehens sei auf die Argumentation der
subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten worden und seien die
angefochtenen Kostensprüche erhalten geblieben.

1.2 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In E. 1 des
bundesgerichtlichen Entscheids wurde offen gelassen, ob es sich beim
vorläufigen Baustopp um einen Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren
handelt oder um einen selbstständigen Entscheid. Die Qualifikation als
Zwischenentscheid ist eine Rechtsfrage (und nicht eine Tatsache i.S.v. Art. 121
lit. d BGG); im Übrigen wurde sie vom Bundesgericht nicht übersehen, sondern -
weil nicht entscheidrelevant - bewusst offen gelassen.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingetreten; insofern bestand kein Raum für eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Allerdings konnte das Bundesgericht nur prüfen, ob der
angefochtene Entscheid (ein Nichteintretensentscheid) Bundes(verfassungs)recht
verletzte. Streitgegenstand war daher nur, ob das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde des Gesuchstellers hätte eintreten müssen. Auf die weitergehenden
Anträge des Beschwerdeführers in der Sache konnte das Bundesgericht somit nicht
eintreten.

2.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten
(Art. 66 BGG). Bei deren Bemessung ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers
Rechnung zu tragen (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwellbrunn, dem
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie dem
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber