Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.24/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_24/2009

Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Gesuchsteller, beide vertreten durch den
Verein Z.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_253/2009 vom 1. Oktober 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 13. Juni 2008 beschloss die Bundesversammlung die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über
biometrische Pässe und Reisedokumente. Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das
Referendum ergriffen. An der Abstimmung vom 17. Mai 2009 wurde der
Bundesbeschluss vom Volk angenommen.
Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben erhoben X.________, Y.________ und
weitere Personen beim Regierungsrat des Kantons Zug Abstimmungsbeschwerden
gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die
politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Der Regierungsrat trat auf die Beschwerden
mit Beschlüssen vom 2. Juni 2009 nicht ein.
Eine gegen diese Beschlüsse erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009
teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide im Kostenpunkt auf. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit einem undatierten Revisionsgesuch verlangen X.________ und Y.________, es
sei den Beschwerdeführern in der Frage, ob eine eidgenössische Neuauszählung
der Abstimmung vom 17. Mai 2009 durch das Bundesgericht anzuordnen sei, das
rechtliche Gehör zu gewährleisten. Zudem sei den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 gewährte das Bundesgericht den Gesuchstellern
die Möglichkeit der Akteneinsicht. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid wurde den Gesuchstellern am 30. November 2009
zugestellt. Wird eine Revision wie hier wegen der Verletzung von
Verfahrensvorschriften verlangt, so beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage (Art.
121 i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde
noch vor der schriftlichen Eröffnung des begründeten Entscheids und damit ohne
Weiteres rechtzeitig gestellt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 kündigten
die Gesuchsteller zudem an, dem Bundesgericht noch eine ausführliche Begründung
einzureichen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Ergänzung der
Rechtsschrift indessen nur in Ausnahmefällen zulässig, wobei hier kein
derartiger Ausnahmefall gegeben ist (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; Urteil 1D_1/
2009 vom 15. Juni 2009; je mit Hinweisen).

1.2 Die Gesuchsteller machen in zweierlei Hinsicht geltend, im Entscheid des
Bundesgerichts seien Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG).
1.2.1 Zum einen bringen sie vor, das Bundesgericht habe nicht über die Frage
entschieden, ob im Kanton Zug eine neue Auszählung zu erfolgen habe. Diese
Behauptung ist unzutreffend. Das Bundesgericht erwog, die Beschwerdeführer
hätten sich auf das pauschale Geltendmachen möglicher Unregelmässigkeiten bei
der Abstimmung beschränkt. Auf konkrete Hinweise könne jedoch nicht gänzlich
verzichtet werden (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Indem es im Ergebnis
die Beschwerde in der Hauptsache abwies, soweit es auf sie eintrat, beurteilte
es offensichtlich auch das von den Gesuchstellern angeführte Begehren.
1.2.2 Zum andern kritisieren die Gesuchsteller, das Bundesgericht habe die
Frage offen gelassen, ob sich ein Stimmbürger in einem anderen Kanton gegen
Fehler bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beschweren könne.
Die Gesuchsteller beantragten im Beschwerdeverfahren, es sei festzustellen,
dass sie legitimiert seien, vor dem Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde zu
führen. Das Bundesgericht erwog, ein Interesse an einer derartigen
Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen
Rechtsbegehren hinausgehe, werde nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar.
Es trat deshalb auf das Feststellungsbegehren nicht ein. Auch diesbezüglich
blieb kein Antrag unbeurteilt.

1.3 Die Gesuchsteller machen schliesslich sinngemäss geltend, es sei ihnen zu
Unrecht keine Parteientschädigung ausgerichtet worden. Sie hätten zudem nicht
ahnen können, dass sie eine Beschwerde gegen das eidgenössische
Abstimmungsresultat direkt beim Bundesgericht hätten einreichen können. Ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden.
Mit diesen Vorbringen machen die Gesuchsteller keinen Revisionsgrund (Art. 121
ff. BGG) geltend, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Im
Übrigen setzen sie sich auch mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Es ergibt sich, dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des
vorliegenden Revisionsgesuchs kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nicht entsprochen werden (Art. 64
BGG). Die Gerichtskosten sind deshalb entsprechend dem Verfahrensausgang den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und dem Regierungsrat des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold