Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.23/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_23/2009

Urteil vom 15. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33,
8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse
36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_522/2008
vom 29. September 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 21. Juni 2006, um 10.33 Uhr, überschritt X.________ mit seinem Personenwagen
auf der Riburgerstrasse in Rheinfelden, Fahrtrichtung Möhlin, innerorts die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge).
Mit Strafbefehl vom 14. September 2006 büsste ihn das Bezirksamt Rheinfelden
wegen grober Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit
Fr. 500.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich X.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gemäss Art.
16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.
Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich am 28. November 2007 ab.
Dagegen reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2008 ab.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 29. September 2009 ab, soweit es
darauf eintrat.

B.
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils mit dem Antrag,
dieses sei aufzuheben.

C.
Das Bundesamt für Strassen hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung des Revisionsgesuchs; ebenso (sinngemäss) das Strassenverkehrsamt.

D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 hat der bundesgerichtliche
Instruktionsrichter dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
1.1 Auf der Riburgerstrasse in Richtung Möhlin gilt zunächst die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h. Vor der Überquerung der Bahnlinie
ist beidseits der Strasse die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h signalisiert.
Die Riburgerstrasse beschreibt dann eine Rechtskurve und führt in gerader
Strecke weiter. Auf dieser geraden Strecke befindet sich rechter Hand die
Einfahrt zum Regionalspital Rheinfelden. Unmittelbar nach dieser Einfahrt
überquert ein Fussgängerstreifen die Riburgerstrasse. Beim Fussgängerstreifen
befindet sich auf beiden Seiten der Riburgerstrasse je eine Bushaltestelle. Die
Bushaltestelle auf der (Fahrrichtung Möhlin) linken Seite liegt vor dem
Fussgängerstreifen, jene auf der rechten Seite danach. Nach dem
Fussgängerstreifen gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h.
Diese wird nach einer gewissen Distanz aufgehoben. Daran anschliessend gilt neu
eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (vgl. act. 26 und act. 26.1).

1.2 Der Gesuchsteller hatte in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vorgebracht, beim Abschnitt der Riburgerstrasse, von welchem
die Strasse zum Regionalspital wegführe, handle es sich um eine Verzweigung im
Sinne von Art. 1 Abs. 8 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
(VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979 (SSV; SR 741.21), wonach das Signal "Höchstgeschwindigkeit" bis
zum entsprechenden Ende-Signal bzw. bis zum Ende der nächsten Verzweigung
gelte, habe die Temposignalisation 40 km/h daher für den nach dieser
Verzweigung gelegenen Messpunkt der polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle
keine Gültigkeit mehr gehabt.
Das Bundesgericht erwog dazu, dass sich der Messpunkt der
Geschwindigkeitskontrolle erst nach der Einfahrt zum Regionalpsital befunden
habe, lege der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Seine Behauptung
stehe zudem in Widerspruch zum Messfoto der Polizei, auf dem im unmittelbaren
Nahbereich des vom Beschwerdeführer befahrenen Strassenabschnittes Wohnhäuser
erkennbar seien. Im Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung müsse er
sich somit noch vor der Einfahrt zum Regionalspital befunden haben, da
lediglich hier im nördlich an die Riburgerstrasse angrenzenden Nahbereich
Wohnhäuser vorhanden seien. Hier habe er sich auch dann noch im räumlichen
Geltungsbereich der eingangs der Spitalzone signalisierten Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h befunden, wenn der Einfahrtsbereich zum
Regionalspital als Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV qualifiziert
werden könnte. Die Frage der Qualifikation dieses Bereichs sei im vorliegenden
Zusammenhang somit nicht entscheidrelevant (E. 3.1.3).
Das Bundesgericht führte zudem aus, es müsse - wie dargelegt - entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich im
Zeitpunkt der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung noch vor der Einfahrt zum
Regionalspital und damit auch vor dem Fussgängerstreifen über die
Riburgerstrasse und vor den beiden Bushaltestellen befunden habe. In diesem
Abschnitt der Riburgerstrasse seien die Verhältnisse für einen aus Süden
herannahenden Fahrzeugführer nicht leicht zu überschauen, zumal neben
fahrbahnquerenden Fussgängern auch noch mit Verkehr aus der Spitalausfahrt
gerechnet werden müsse. Indem der Beschwerdeführer zur fraglichen Tageszeit
(10.33 Uhr) mit einer um 26 km/h übersetzten Geschwindigkeit gefahren sei, habe
er eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Das Vorliegen einer ernstlichen Gefahr
im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sei daher zu bejahen (E. 3.2.2).
Das Bundesgericht erwog sodann, die eingangs der Spitalzone am Rand der
Riburgerstrasse aufgestellten Signaltafeln seien hinreichend erkennbar. Zudem
sei nicht davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitpunkt beide Signaltafeln
gleichzeitig durch Fahrzeuge verdeckt gewesen seien. Im Zeitpunkt der
Geschwindigkeitsmessung habe sich der Beschwerdeführer nicht in einem
Strassenabschnitt befunden, der von keinen Wohnhäusern, sondern nur von Wiesen
und Wald gesäumt sei. Es lägen somit keine Umstände vor, welche die Annahme des
Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen liessen, sich im Moment der
polizeilichen Geschwindigkeitsmessung nicht bzw. nicht mehr im Bereich mit
reduzierter Höchstgeschwindigkeit befunden zu haben. Vorliegend seien demnach
sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der schweren
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 3.3.2).

1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Annahme des Bundesgerichts, er habe sich
im Moment der Geschwindigkeitsmessung vor der Einfahrt zum Regionalspital
befunden, sei willkürlich. Die zuständige Polizeidienststelle habe auf Wunsch
der Gesuchstellers mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 bestätigt, dass er sich
nach der Einfahrt zum Regionalspital befunden habe.

1.4 Gemäss Art. 61 BGG erwächst der Entscheid des Bundesgerichts am Tag seiner
Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann auf seinen Entscheid nur
unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückkommen.
Diese Bestimmungen enthalten eine abschliessende Aufzählung in Frage kommender
Revisionsgründe (Urteil 2F_5/2007 vom 14. Juni 2007 E. 2, in: StR 62/2007 S.
867).

1.5 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Da-nach kann
die Revision verlangt werden in (...) öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Gesuchsteller reicht dem Bundesgericht ein Schreiben der Regionalpolizei
unteres Fricktal vom 24. Oktober 2009 ein. Darin führt der zuständige
Polizeibeamte Folgendes aus:
"Sehr geehrter Herr X.________,

Ihrem Wunsch gemäss bestätige ich Ihnen, dass der Standort des Messgerätes sich
nach der Bushaltestelle befunden hat. Die Messung der Fahrzeuge fand mit dem
eingesetzten Gerät aber jeweils ca. 10 Meter vor dem Standort des Gerätes
statt. In Ihrem Fall befanden sie sich im Bereich des dortigen
Fussgängerstreifens, welcher sich nach der Einmündung zum Spital befindet."
Dieses Schreiben stellt ein Beweismittel dar. Es entstand nach dem
bundesgerichtlichen Urteil. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG kann der Gesuchsteller gestützt auf diese Bestimmung die Revision deshalb
nicht verlangen.

1.6 Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf Art. 122 lit. c BGG.
Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der EMRK verlangt
werden, wenn: a) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem
endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind; b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der
Verletzung auszugleichen; und c) die Revision notwendig ist, um die Verletzung
zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil 2F_11/2008 vom 6.
Juli 2009 E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall. Der Europäische Gerichtshof
hat sich mit der vorliegenden Sache nicht befasst.
1.7
1.7.1 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat.
Der Gesuchsteller beruft sich nicht auf diese Bestimmung. Ob unter diesen
Umständen das Bundesgericht gestützt darauf allenfalls einen Revisionsgrund
annehmen könnte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre dieser
Revisionsgrund aus den folgenden Erwägungen ebenso wenig gegeben.
1.7.2 Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob es sich beim im Schreiben
der Regionalpolizei vom 24. Oktober 2009 erwähnten Umstand, dass die
Geschwindigkeitsmessung nach der Einfahrt zum Regionalspital erfolgte, um eine
in den Akten liegende Tatsache handelt, welche das Bundesgerichts aus Versehen
nicht berücksichtigt hat. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG wäre
jedenfalls nur gegeben, wenn es dabei um eine erhebliche Tatsache ginge.
Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu einem anderen
Entscheid geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 1F_16/2008 vom 11.
August 2008 E. 3, in: SJ 2008 I S. 465). Dies ist hier nicht der Fall.
1.7.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV gilt (...) für einzelne Vorschriftssignale die
angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal
steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das
Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) ... gelten
bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53), höchstens aber bis zum Ende der
nächsten Verzweigung.
Gemäss Art. 1 Abs. 8 VRV sind Verzweigungen Kreuzungen, Gabelungen oder
Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von
Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt
nicht als Verzweigung.
Der Gesuchsteller macht geltend, bei der Einfahrt zum Regionalspital handle es
sich um eine Verzweigung, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV nach deren Ende die
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufgehoben gewesen sei. Dem kann nicht
gefolgt werden. Nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gilt nicht als Verzweigung das
Zusammentreffen von Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der
Fahrbahn. Wie sich aus dem Wort "usw." ergibt, ist diese Aufzählung nicht
abschliessend und stellt das Zusammentreffen von in der Art gleichen Ausfahrten
mit der Fahrbahn ebenfalls keine Verzweigung dar. Ausfahrten, die nur einzelnen
Gebäuden oder Parkplätzen usw. dienen, sind nach der Rechtsprechung unabhängig
von ihrem Ausbau keine Verzweigungen; dies gilt auch bei breiten asphaltierten
Verkehrsflächen und bei Längen um ca. 100 m (BGE 117 IV 498 E. 4a S. 501 mit
Hinweisen).
Das Regionalspital liegt an der Riburgerstrasse. Die Einfahrt führt zum vor dem
Spital liegenden Parkplatz. Gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gilt das
Zusammentreffen von Parkplatzausfahrten mit der Fahrbahn ausdrücklich nicht als
Verzweigung. Schon dies spricht gegen die Qualifikation der vorliegenden
Einfahrt als Verzweigung. Die Einfahrt erschliesst überdies einzig das Spital.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung liegt hier somit - wie das Amt für
Strassen in der Vernehmlassung (S. 3) zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zutreffend bemerkt hat - keine Verzweigung vor, und zwar
unabhängig vom Ausbau der Ausfahrt. Die verkehrsmässige Situation ist
vergleichbar mit der Ausfahrt aus einer Fabrik, die nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2
VRV ausdrücklich keine Verzweigung darstellt. Die vorliegende Ausfahrt wird
somit erfasst vom in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "usw.".
1.7.4 Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h war somit nach der Ausfahrt aus dem
Regionalspital nicht gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV aufgehoben. Vielmehr galt sie
weiter bis zur anschliessenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h. Der
Gesuchsteller ist unstreitig mit 66 km/h gefahren. Er hat somit die
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h überschritten.
1.7.5 Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts
um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten
Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter
automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237
ff.; 123 II 37 E. 1d S. 40 f.).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist hier objektiv eine schwere Widerhandlung
anzunehmen. Dass - wie der Gesuchsteller (Gesuch S. 3 Ziff. 4.2.) vorbringt -
die Verhältnisse im Messbereich überschaubar gewesen seien und mit die Fahrbahn
überquerenden Fussgängern und aus der Spitalausfahrt hinausfahrenden
Verkehrsteilnehmern nicht zu rechnen gewesen sei, ist belanglos.
Letzteres träfe im Übrigen nicht zu. Nach dem erwähnten Schreiben der
Regionalpolizei vom 24. Oktober 2009 befand sich der Gesuchsteller bei der
Geschwindigkeitsmessung im Bereich des Fussgängerstreifens. Er musste daher mit
die Fahrbahn überquerenden Fussgängern rechnen. Der Fussgängerstreifen befindet
sich zudem unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Spital. Auch für einen Lenker,
der mit seinem Fahrzeug von der Spitalausfahrt her auf die Riburgerstrasse
hätte einbiegen wollen, wäre damit eine konkrete Gefährdung naheliegend
gewesen.
1.7.6 Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr
überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfährlässig. Auch der
subjektive Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG ist hier deshalb nach der Rechtsprechung regelmässig zu bejahen. Eine
Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen
gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich
(BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff.; 123 II 37 E. 1f S. 41).
Im vorliegenden Fall ist subjektiv ebenso eine schwere Widerhandlung nach Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen, auch wenn man davon ausgeht, dass der
Gesuchsteller die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach der Spitalausfahrt
überschritten hat. Die Rekursabteilung der Staatskanzlei des Kantons Zürich hat
beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau einen Amtsbericht
zu den örtlichen Verhältnissen eingeholt. Wie das Departement in seinem Bericht
vom 16. Juli 2007 (act. 26 S. 1 unten) darlegt, befindet sich das Teilstück, in
dem die Geschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt ist, deutlich im
Innerortsbereich. Aus der dem Amtsbericht beigelegten Dokumentation mit Karte
und Fotos (act. 26.1) ergibt sich, dass dies jedenfalls bis zum Bereich des
Fussgängerstreifens gilt, wo die Geschwindigkeit des Gesuchstellers gemessen
wurde. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller gemeint
haben könnte, sich nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden.
1.7.7 Nach einer schweren Widerhandlung beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG die Mindestdauer des Führerausweisentzugs drei Monate. Auf diese Dauer
wurde der Entzug hier festgesetzt.
Da der Gesuchsteller demnach jedenfalls keine erhebliche Tatsache geltend
macht, wäre auch der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben.

2.
Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri