Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.21/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_21/2009

Urteil vom 4. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20,
3003 Bern,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 10. März 2008 1C_107/
2008.
Sachverhalt:

A.
Gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Bukarest wurde X.________ in der Schweiz
festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt.

Am 29. August 2007 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um
seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung.

Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 28. Februar 2008 ab.

Auf die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat der
bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 10. März 2008 im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht ein (1C_107/2008), da X.________ nicht dargelegt hatte und
auch nicht ohne Weiteres erkennbar war, weshalb ein besonders bedeutender Fall
nach Art. 84 BGG gegeben sei. Die Beschwerde genügte damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

B.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Bundesgericht, eingegangen am 26.
Oktober 2009, erhebt X.________ "Beschwerde" gegen das einzelrichterliche
Urteil vom 10. März 2008 und beantragt dessen Aufhebung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur
unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückkommen. Die
Eingabe von X.________ ist als Revisionsgesuch auszulegen. Er macht jedoch
keinen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf das Gesuch kann deshalb
nicht eingetreten werden.

Schadenersatzbegehren gegen den Bund können nicht beim Bundesgericht
eingereicht werden (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 f. zu Art. 120 BGG).

2.
Der Gesuchsteller unterliegt. Er ist seit Längerem in Rumänien inhaftiert.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri