Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.18/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_18/2009

Urteil vom. 15. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchstellerin,

gegen

BVG Tägerig, vertreten durch die Ausführungskommission,
Landwirtschaftliche Rekurskommission
des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5000 Aarau.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Mai 2008 1C_216/
2008.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 13. Mai 2008 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ in
Bezug auf einen Neuzuteilungsentwurf der Bodenverbesserungsgesellschaft (BVG)
Tägerig erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
eingetreten (Verfahren 1C_216/2008).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 wandte sich X.________ ans Bundesgericht; sie
erklärte, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. In der Folge, mit
Schreiben vom 18. Juni 2008, ist sie von Seiten des Bundesgerichts auf die
gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen aufmerksam gemacht worden (Art. 121 ff.
BGG), dies mit dem Hinweis, ihr damaliges Schreiben könne nicht als
Revisionsgesuch aufgefasst werden.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 wendet sich X.________ abermals ans
Bundesgericht. Sie übt weiterhin Kritik am Urteil vom 13. Mai 2008 und ersucht
das Bundesgericht sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben; in der Sache sei
gemäss ihren Vorbringen neu zu entscheiden.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Die Gesuchstellerin kritisiert das am 13. Mai 2008 ergangene Urteil ganz
allgemein. Sie unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die sie gemäss Schreiben vom
18. Juni 2008 hingewiesen worden ist. Was sie in ihrem Revisionsgesuch
vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem
beanstandeten Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik
ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Die Gesuchstellerin wäre
gehalten gewesen, in ihrer Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was sie
indes unterlassen hat. Auf ihr Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127
BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere
Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der BVG Tägerig und der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp