Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.15/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_15/2009

Urteil vom 12. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9015 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,
9000 St. Gallen

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juli 2009 (1C_294/
2009).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 9. Juli 2009 ist das Bundesgericht auf eine von X.________
betreffend Führerausweisentzug der Sache nach erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_294/
2009).
Mit Revisionsgesuch vom 23./24. Juli bzw. 7. August 2009 beantragt X.________
sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. Juli 2009 ergangene Urteil und dabei
auch den zugrunde liegenden Führerausweisentzug ganz allgemein. Er unterlässt
es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121
ff.) zu berufen, auf die er gemäss Schreiben vom 5. August 2009 hingewiesen
worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine Kritik an der dem beanstandeten Urteil zugrunde liegenden
rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu
hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen
Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist
daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben
in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne
Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, und
dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp