Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_13/2009

Urteil vom 30. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Bezirksstatthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77,
4242 Laufen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_166/2008 vom 17.
Dezember 2008.
Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat das Bundesgericht eine von X.________
gegen einen am 21. Mai 2008 ergangenen Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde abgewiesen
(Verfahren 1B_166/2008).
In der Folge hat X.________ mit verschiedenen Eingaben auf dieses Urteil Bezug
genommen und es kritisiert. Nachdem sie mit Schreiben vom 30. Januar 2009 auf
die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen (Art. 121 ff. BGG) aufmerksam gemacht
worden ist, hat sie mit vom 8. Februar 2009 datierter, am 22. Juli 2009 beim
Bundesgericht eingetroffener Eingabe ausdrücklich um Revision des fraglichen
Urteils ersucht.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Die Gesuchstellerin kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 17. Dezember
2008, ohne sich aber konkret auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art.
121 ff. BGG) zu berufen, worauf sie - wie erwähnt - hingewiesen worden ist. Sie
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Kritik an der dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der Beurteilung ihrer
Angelegenheit durch die kantonalen Instanzen zu üben, indem sie ihre
anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im
Revisionsverfahren nicht zu hören.
Auf das Gesuch ist daher schon aus dem genannten Grund ohne Schriftenwechsel
(Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Verhält es sich so, kann offen bleiben, ob
das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 124 BGG und in diesem
Zusammenhang auch das vom 8. Juli 2009 datierte Schreiben an die
Gesuchstellerin).
Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bezirksstatthalteramt Laufen und
dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp