Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.10/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_10/2009

Urteil vom 20. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. April 2009 (1B_90/
2009).
Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 27. April 2009 ist das Bundesgericht auf die von X.________
gegen ein am 18. März 2009 ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht
eingetreten (Verfahren 1B_90/2009).
Mit Eingabe vom 9. Mai (Postaufgabe: 11. Mai) 2009 hat X.________ auf dieses
Urteil Bezug genommen und es kritisiert. Der Sache nach verlangt er die
Revision des betreffenden Urteils. Auf die gesetzlichen
Revisionsvoraussetzungen (Art. 121 ff. BGG) ist X.________ schon wiederholt
aufmerksam gemacht worden (im Zusammenhang mit den Verfahren 1B_88/2009 und
1C_48+49/2009, Verfahren 1F_8/2009).

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 27. April 2009,
ohne sich aber in Bezug auf diesen Nichteintretensentscheid auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Auf sein Gesuch ist
daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben
in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp