Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.9/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1D_9/2009

Urteil vom 19. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,
8706 Meilen.

Gegenstand
Ablehnung Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom
16. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4.
Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde in Somalia geboren. Seine Familie reiste im Jahre 2001 in die
Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. X.________ wohnt seit dem Jahre
2001 in Zumikon. Hier besuchte er die Primar- und Sekundarschule, in Küsnacht
das 10. Schuljahr. Ab September 2007 absolviert er ein Praktikum als Koch, seit
August 2008 eine Lehre als Logistiker.

B.
X.________ stellte anfangs 2008 ein Gesuch um Einbürgerung. Der Gemeinderat von
Zumikon empfahl ihm am 16. Juni 2008 vorerst den Rückzug des Ersuchens. Mit
Entscheid vom 7. Juli 2008 lehnte er das Einbürgerungsgesuch ab. Zur Begründung
verwies er namentlich darauf, dass der Gesuchsteller zurzeit nicht in der Lage
sei, seine Lebenskosten in angemessenem Umfang durch Einkommen oder Vermögen zu
decken, und daher bis auf weiteres auf Unterstützung angewiesen sei. Damit
fehle es ihm an der von der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung vorgesehenen
Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltung.

X.________ rekurrierte beim Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs am 20.
Oktober 2008 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er hielt
im Wesentlichen fest, dass dem Gesuchsteller die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit abgehe.
In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von
X.________ am 16. September 2009 unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab. Es ging davon aus, dass dem Gesuchsteller grundsätzlich ein
Anspruch auf Einbürgerung zustehe. Es hielt indessen fest, dass diesem die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zurzeit und in naher Zukunft abgehe.
Es verneinte sowohl allgemein wie auch mit Blick auf die Invalidität des Vaters
des Gesuchstellers das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes gemäss Art.
8 Abs. 2 BV. Ebenso verneinte es eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach
Art. 8 Abs. 1 BV. - Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist eine abweichende
Meinung der Minderheit der Kammer beigefügt. Danach verfüge der Gesuchsteller
schon im zweiten Lehrjahr über einen hinreichenden Lohn. Das Abstellen auf die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit bedeute bei Kindern, die von
materiell schlecht gestellten Eltern abstammen, eine Diskriminierung.
Schliesslich bestünden keine hinreichenden öffentlichen Interessen, das
Einbürgerungsgesuch abzuweisen.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. November 2009 verlangt X.________,
es seien das Verwaltungsgerichtsurteil sowie die Beschlüsse des Bezirksrates
und des Gemeinderates aufzuheben und es sei der Gemeinderat von Zumikon
anzuweisen, ihn ins Bürgerrecht aufzunehmen. Er macht geltend, dass die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit tatsächlich bestehe, und rügt eine
Verletzung des Diskriminierungsverbots.

Der Gemeinderat von Zumikon beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht verweist mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 lit. b KV/ZH auf seine
neueste Rechtsprechung und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der
Bezirksrat Meilen hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. Er
unterbreitet zudem Unterlagen zu seiner finanziellen Situation.

In einer weitern Eingabe vom 10. November 2010 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest. Er weist namentlich auf die Invalidität seines Vaters
sowie auf ein neues Bürgerrechtsgesetz hin.

Erwägungen:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ist im
vorliegenden Fall zulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist kantonal
letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Der Beschwerdeführer,
der gemäss Art. 115 lit. a BGG am Verfahren der Vorinstanz teilnahm, hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Sinne von Art. 115 lit. b BGG. Ein solches Interesse kann durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles
Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein.
Da dem Beschwerdeführer nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Gemeindewesen
(Gemeindegesetz, GemeindeG; Gesetzessammlung 131.1) ein Anspruch auf
Einbürgerung zukommt, ist er zur Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots und
des Willkürverbots legitimiert. Die Legitimation ergibt sich ferner aus der
Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 49
und 136 I 309; je nicht publizierte E. 1).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung von Rechtsschriften in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung
von Grundrechten prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur
insoweit, als entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet
werden. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Im Rahmen von Art. 97 Abs.
1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung
korrigiert werden. Ob der Beschwerdeführer das Begründungsgebot hinreichend
beachtet und das Novenverbot einhält, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu
prüfen.
Unter diesen Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Vorerst ist die Regelung der Bürgerrechtserteilung nach dem kantonalen Recht
darzustellen (vgl. BGE 135 I 49 E. 3 S. 52; 136 I 309 E. 2 S. 310).
Nach § 21 Abs. 1 GemeindeG sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jeden
(seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden) Schweizerbürger auf
sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie
selber zu erhalten vermag (und weitere Voraussetzungen gegeben sind). Gemäss
Abs. 2 werden in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den
Schweizer Bürgern gleichgestellt. Ferner werden nach Abs. 3 nicht in der
Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz
geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen
können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
In § 5 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; Gesetzessammlung 141.11) werden die
wirtschaftlichen Verhältnisse als Erfordernis der Einbürgerung gemäss § 21 Abs.
1 GemeindeG umschrieben: Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung
gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Rechtsansprüchen gegen Dritte
gehören Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften,
Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat (im Falle der Arbeitslosen- oder
Invalidenversicherung); die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht
gegeben, wenn ein Bewerber (ausschliesslich) von der Fürsorge lebt (vgl.
Handbuch des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Ziff. 3.3.1). Auf die Erfüllung
der Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit kann nach § 22
Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet
werden (vgl. auch Handbuch des Gemeindeamtes, a.a.O. Ziff. 3.3.2).
Überdies hält die neue Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (SR
131.211) in Art. 20 Abs. 3 die Leitplanken für die ordentliche Einbürgerung
fest. Neben den Erfordernissen angemessener Sprachkenntnisse, Vertrautheit mit
den hiesigen Verhältnissen und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird
in Art. 20 Abs. 3 lit. b insbesondere verlangt, dass Gesuchsteller in der Lage
sein müssen, für sich und ihre Familien aufzukommen.
Der Beschwerdeführer gehört zu den 16- bis 25-Jährigen und weist den
erforderlichen Schulunterricht auf. Daraus ergibt sich, dass er gestützt auf
das kantonale Recht im Grundsatz unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus einen
Anspruch auf Einbürgerung hat (Tobias Jaag, Aktuelle Entwicklungen im
Einbürgerungsrecht, in: ZBl 106/2005 S. 113/122; Peter Kottusch, in: Häner et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, N. 5 zu Art.
20). Zu prüfen ist daher ausschliesslich, ob dem Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund die mangelnde wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
entgegengehalten werden kann und seine Nichteinbürgerung im vorliegenden Fall
mangels dieses Erfordernisses vor der Verfassung standzuhalten vermag. Dabei
prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts lediglich unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Mit freier Kognition prüft
es, ob das angefochtene Urteil mit dem Diskriminierungsverbot und dem
Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV im Einklang steht.

3.
Umstritten ist vorerst, ob die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowohl
in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht fehle oder entgegen der Annahme
des Verwaltungsgerichts gegeben sei.

3.1 Der Gemeinderat ging in seinem Entscheid vom Sommer 2007 davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer auf kurze Sicht nicht wird selbst erhalten können.
Dieselbe Auffassung vertrat der Bezirksrat im Herbst 2008. Das
Verwaltungsgericht hielt im Herbst 2009 dafür, dass der Lehrlingslohn von rund
1'000 Franken im zweiten Lehrjahr für die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht
ausreiche. Weiter führte es aus, dass die blosse Bekundung, Stipendien
beantragen zu wollen, bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht
mitzuberücksichtigen sei.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht mit
seiner Annahme eines monatlichen Lehrlingslohns von rund 1'000 Franken den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Der Lehrvertrag sieht
für das zweite Lehrjahr einen Lohn von Fr. 930.-- und einen Anspruch auf einen
13. Monatslohn vor. Trotz seines neuen und insoweit unzulässigen Hinweises,
dass er nach Bildungsgesetz und Stipendienordnung für die Dauer der Lehre
Anspruch auf Stipendien habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass er
ein entsprechendes Gesuch tatsächlich gestellt hätte. Bei dieser Sachlage
durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit verneinen.

3.2 Nach § 5 BüV ist die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung u.a. gegeben,
wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich in angemessenem Umfang durch
Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt ist. In dieser Hinsicht bringt der
Beschwerdeführer vor, über einen solchen Rechtsanspruch tatsächlich zu
verfügen. Er bezieht sich hierfür auf Art. 276 und 277 ZGB, wonach Kinder einen
Anspruch gegen ihre Eltern auf Unterhaltszahlungen haben. Dieser Anspruch
besteht nach Auffassung des Beschwerdeführers ungeachtet des Umstandes, woher
die Eltern die finanziellen Mittel schöpfen. Ein solcher bestehe insbesondere
auch dann, wenn die Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber
vertritt die Gemeinde Zumikon die Auffassung, aufgrund des ZGB könne nicht von
einem Rechtsanspruch gegenüber Dritten im Sinne der Bürgerrechtsverordnung
gesprochen werden.

Ein Anspruch aus Art. 277 ZGB ist entsprechend den Umständen auf das Zumutbare
beschränkt und insoweit von vornherein bedingt. Der Beschwerdeführer wird von
seinen Eltern unterhalten. Es ist indes die Fürsorge, welche durch die
Sozialhilfeleistungen an die Eltern auch den Beschwerdeführer unterhält. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass faktisch der Beschwerdeführer
Sozialhilfe erhält. Es kann nicht angenommen werden, dass mit § 21 GemeindeG
und § 5 BüV der Unterhaltsanspruch von Kindern - sowohl nach Art. 276 wie Art.
277 ZGB - hätte vorbehalten werden sollen. Auch im Zusammenhang mit der
ausländerrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung sind keine Anzeichen für
eine derartige Auslegung ersichtlich (vgl. die Hinweise zum Erfordernis der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit im Ausländerrecht in BGE 135 I 49 E.
3 S. 52; zum Ganzen nicht publizierte E. 3 von BGE 136 I 309). Dem
Verwaltungsgericht kann keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es dem
Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht
abgesprochen hat.

3.3 Bei dieser Sachlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das
Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen durfte, dem
Beschwerdeführer fehle die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne
von § 21 GemeindeG und § 5 BüV, weil dieser über kein hinreichendes Einkommen
und über keine entsprechenden Rechtsansprüche gegen Dritte verfügt.

4.
Damit stellt sich die weitere Frage, ob dem Beschwerdeführer das Fehlen der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit entgegengehalten und ihm aus diesem
Grunde die Einbürgerung verweigert werden könne. Zu prüfen ist dies
insbesondere nach dem Diskriminierungsverbot.

4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots
geltend. Eine Diskriminierung erblickt er darin, dass er von nicht vermögenden
Eltern abstammt, er wegen der Abstammung nicht über die hinreichenden Mittel
verfügt und ihm aus diesem Grund die Einbürgerung verwehrt wird. Dem fügt er in
seiner Eingabe vom 10. November 2010 an, dass eine Diskriminierung umso mehr
vorliege, als sein durch die Sozialhilfe unterstützter Vater, von dem er
abhängig ist, invalid sei. Damit unterscheide sich seine Situation von der in
BGE 136 I 309 beurteilten Konstellation. Zudem weist er darauf hin, dass sich
die ungleiche Behandlung durch keine überwiegenden öffentlichen Interessen
rechtfertigen lasse.

4.2 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in seiner direkten und indirekten Form umschrieben und
die Diskriminierung als qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in
vergleichbaren Situationen bezeichnet (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53; 136 I
309 E. 4.2 S. 312; je mit Hinweisen).

Im Urteil BGE 135 I 49 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage der
Diskriminierung von sozialhilfeabhängigen Personen auseinandergesetzt. Trotz
des Umstandes, dass zum Merkmal der sozialen Stellung auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gehören könne, hat es ausgeführt, dass die Personen, die auf
Sozialhilfe angewiesen sind, im Zusammenhang mit der Einbürgerung kaum als
verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden könnten. Zu
unterschiedlich seien die zur Sozialhilfe führenden Gegebenheiten. Die
Abhängigkeit von der Sozialhilfe stelle nicht zwingend ein wesentliches Merkmal
der Persönlichkeit dar und könne abgelegt werden. Auch könnten der
Rechtsprechung im Allgemeinen und der Gesetzgebung im Bereich des
Ausländerrechts im Speziellen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer
geschützten Gruppe entnommen werden. Schliesslich konnte die Frage mit Blick
auf die im Vordergrund stehende Behinderung der damaligen Beschwerdeführerin
offen bleiben (BGE 135 I 49 E. 4 und 5 S. 53; 136 I 309 E. 4.2 S. 312). Im
vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung nicht
in Frage.

Im Urteil BGE 136 I 309 war die Nichteinbürgerung einer in Ausbildung
begriffenen Person zu prüfen, der die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
fehlte und die daher auf ihre Eltern angewiesen war, die ihrerseits Sozialhilfe
empfingen. Unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots hat das
Bundesgericht ausgeführt, das in Art. 8 Abs. 2 BV genannte Merkmal der Herkunft
beziehe sich in erster Linie auf die Zugehörigkeit zu einer geographisch
mitbestimmten Bevölkerungsgruppe und komme dann, wenn es um die Abstammung von
nicht vermögenden Eltern geht, nicht zur Anwendung (BGE 136 I 309 E. 4.3 S.
313). Unter dem Aspekt der in Art. 8 Abs. 2 BV ebenfalls genannten sozialen
Stellung könne die Abstammung, etwa bei Geburt in ausserehelichen
Verhältnissen, für die Frage der Diskriminierung von Bedeutung sein. Allerdings
könnten Kinder von nicht vermögenden Eltern nicht wegen ihrer Abstammung als
diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe betrachtet werden. Hierfür seien
die möglichen Konstellationen zu unterschiedlich. Gesamthaft gesehen könne die
Abstammung von nicht vermögenden Eltern keinen hinreichenden Grund darstellen,
um einen Diskriminierungstatbestand zu begründen. Deshalb erwies sich die Rüge
der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV als unbegründet (BGE 136 I 309 E. 4.3 S.
313).

4.3 Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer aus dem genannten Urteil
BGE 136 I 309 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hat in
allgemeiner Weise entschieden, dass Gesuchstellern, die von
sozialhilfeabhängigen Eltern abstammen, die fehlende wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Verletzung des Diskriminierungsverbot
entgegengehalten werden darf. Es hat dabei in keiner Weise danach
differenziert, aus welchen Gründen die Eltern Sozialhilfe beziehen. Es ist
daher unerheblich, dass der Vater des Beschwerdeführers invalid ist und -
offenbar mangels eines Anspruchs aus der IV - aus diesem Grunde
sozialhilfeabhängig ist. Die Invalidität des Elternteils wirkt sich nicht auf
das gesuchstellende Kind aus. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von
Art. 8 Abs. 2 BV auch unter dem spezifischen Gesichtswinkel, dass der Vater des
Beschwerdeführers invalid und sozialhilfeabhängig ist, als unbegründet.

4.4 Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob und in welchem Ausmasse die
Nichteinbürgerung durch Interessen der Gemeinde Zumikon gerechtfertigt sind. Es
genügt der Hinweis, dass finanzielle Interessen an Nichteinbürgerungen nach der
Rechtsprechung nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden können
(BGE 135 I 49 E. 6.3 S. 60). Dass solche im vorliegenden Fall nicht sehr
gewichtig sind, wie das Verwaltungsgericht darlegt, ist nicht von
entscheidender Bedeutung.

4.5 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10.
November 2010 auf ein neues kantonales Bürgerrechtsgesetz, das in Behandlung
vor dem Kantonsrat stehen und seine zukünftigen Möglichkeiten einer
Einbürgerung schmälern soll.

Es kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen ein unzulässiges Novum darstellt.
Es braucht auch nicht abgeklärt zu werden, welchen Stand die Beratung des
angesprochenen Bürgerrechtsgesetzes aufweist, welchen Inhalt es hat und auf
welchen Zeitpunkt mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist.

Im Rahmen von Bundesverfassung und -gesetzgebung sind die Kantone frei, die
Voraussetzungen für Einbürgerungen zu umschreiben (vgl. Urteil 1D_17/2007 vom
2. Juli 2008 E. 3, in: ZBl 110/2009 S.114). Sie können bestimmten Personen
einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen (oben E. 2) oder aber einen Anspruch
auf Einbürgerung verweigern (vgl. BGE 134 I 56, nicht publizierte E. 1; 132 I
167 E. 2 S. 168). Sie sind im Rahmen der Bundesverfassung auch frei, einen
Systemwechsel vorzunehmen. Die Frage, ob ein entsprechender Anspruch besteht
oder nicht, weist keinen Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Art. 8
Abs. 2 BV auf. Die neuenVorbringen vermögen nichts am Umstand zu ändern, dass
keine Diskriminierung vorliegt. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen, wie die Situation im Falle eines erneuten Einbürgerungsgesuchs aufgrund
der aktuellen oder geänderten Gesetzesgrundlage verfassungsrechtlich zu
beurteilen wäre. Beim derzeitigen Alter des Beschwerdeführers sind keine
Anzeichen ersichtlich, dass er des heutigen Anspruchs auf Einbürgerung gemäss §
21 Abs. 3 Gemeindegesetz bald verlustig gehen könnte (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.4
S. 315).
5. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Voraussetzungen hierfür waren bei Beschwerdeerhebung gegeben (vgl. BGE 136 I
309, nicht publiziertes Dispositiv). Trotz des Umstandes, dass die Beschwerde
mit Blick auf das ihm eigens zugestellte Urteil BGE 136 I 309 hätte
zurückgezogen werden können, ist dem Gesuch stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zumikon, dem
Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Steinmann