Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.5/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1D_5/2009

Urteil vom 25. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Stadt Wetzikon, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 167, 8622
Wetzikon, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann.

Gegenstand
Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2009 des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1990 in der Provinz Kosovo von Serbien-Montenegro geboren.
Ihre Familie flüchtete 1999 in die Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamtes für
Migration vom 3. August 2006 wurde die gesamte Familie vorläufig aufgenommen.
X.________ wohnt in Wetzikon. Hier besuchte sie die Primar- und Sekundarschule.
Zurzeit absolviert sie eine Lehre.

B.
X.________ stellte am 29. Januar 2008 mit Zustimmung ihrer Eltern ein Gesuch um
Einbürgerung. Nachdem sich der Bürgerrechtsausschuss am 8. April 2008 gegen die
Einbürgerung ausgesprochen hatte, wies der Gemeinderat Wetzikon das Gesuch am
20. August 2008 ab. Er wies darauf hin, dass die Gesuchstellerin von ihren
Eltern abhängig sei und nach wie vor unterstützt werde, und stellte fest, dass
ihr die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinne der kantonalen
Bürgerrechtsgesetzgebung abgehe.
Die Gesuchstellerin rekurrierte beim Bezirksrat Hinwil. Dieser wies den Rekurs
am 30. Januar 2009 ab. Er hielt fest, dass die Gesuchstellerin
sozialhilfeabhängig sei und es ihr an der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit fehle.
In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von
X.________ am 29. April 2009 ab. Es ging davon aus, dass der Gesuchstellerin
grundsätzlich ein Anspruch auf Einbürgerung zustehe. Indessen hielt es fest,
dass X.________ das Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
nicht erfülle und sich daran auch mit steigendem Lehrlingslohn nichts ändere.
Die Gemeinde könne ohne Verletzung des Diskriminierungsverbotes auf dieses
Erfordernis abstellen. Daran änderten weder die bei Jugendlichen übliche
Ausbildungssituation noch die Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 des
Bürgerrechtsgesetzes etwas. Gesamthaft habe die Gemeinde ihr Ermessen nicht in
rechtsverletzender Weise ausgeübt. - Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist
eine abweichende Meinung der Minderheit der Kammer beigefügt. Diese geht davon
aus, dass der Gesuchstellerin die Einbürgerung wegen ihrer Abstammung von
materiell schlecht gestellten und Sozialhilfe beanspruchenden Eltern verweigert
worden war. In diesem Umstand wird eine nicht zu rechtfertigende und
insbesondere durch das geringe finanzielle Interesse der Gemeinde nicht
gerechtfertigte Diskriminierung erblickt.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2009 verlangt X.________, es
sei das angefochtene Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben, die Gemeinde
Wetzikon anzuweisen, sie ins Bürgerrecht aufzunehmen, und eventuell die Sache
zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt im Wesentlichen Verletzungen des
Rechtsgleichheitsgebots und des Diskriminierungsverbots und macht geltend, das
Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und das
kantonale Einbürgerungsrecht unrichtig angewendet. Überdies ersucht die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und im Nachgang
auf ein neuestes Urteil vom 21. Oktober 2009 hingewiesen. Die Gemeinde Wetzikon
beantragt, auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls
abzuweisen. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin verstosse gegen das für das
bundesgerichtliche Verfahren geltende Rügeprinzip und das Novenverbot, und hält
fest, dass es an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit mangle. Die
Beschwerdeführerin hält in der Replik an Anträgen und Begründung fest.

D.
Die Beschwerdesache ist am 25. August 2010 öffentlich beraten worden.

Erwägungen:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ist im
vorliegenden Fall zulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist kantonal
letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Die
Beschwerdeführerin, die gemäss Art. 115 lit. a BGG am Verfahren der Vorinstanz
teilnahm, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 115 lit. b BGG. Ein solches Interesse
kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar
durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche
Verfahrensgarantien begründet sein. Da der Beschwerdeführerin nach § 21 Abs. 3
des Gesetzes über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz, GemeindeG;
Gesetzessammlung 131.1) ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt, ist sie zur Rüge
der Verletzung des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes legitimiert. Die
Legitimation ergibt sich ferner aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt
des als verletzt gerügten Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die verfassungsrechtlichen
Verfahrensgrundrechte anrufen und eine Verletzung von Art. 29 BV rügen (vgl.
zum Ganzen in BGE 135 I 49 nicht publizierte E. 1, mit Hinweisen).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung von Rechtsschriften in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung
von Grundrechten prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur
insoweit, als entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet
werden. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Im Rahmen von Art. 97 Abs.
1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung
korrigiert werden. Ob die Beschwerdeführerin das Begründungsgebot hinreichend
beachtet und das Novenverbot einhält, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu
prüfen.
Unter diesen Voraussetzungen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Vorerst ist die Regelung der Bürgerrechtserteilung nach dem kantonalen Recht
darzustellen (vgl. BGE 135 I 49 E. 3 S. 52).
Nach § 21 Abs. 1 GemeindeG sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jeden
(seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden) Schweizerbürger auf
sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie
selber zu erhalten vermag (und weitere Voraussetzungen gegeben sind). Gemäss
Abs. 2 werden in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den
Schweizer Bürgern gleichgestellt. Ferner werden nach Abs. 3 nicht in der
Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz
geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen
können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
In § 5 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; Gesetzessammlung 141.11) werden die
wirtschaftlichen Verhältnisse als Erfordernis der Einbürgerung gemäss § 21 Abs.
1 GemeindeG umschrieben: Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung
gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Rechtsansprüchen gegen Dritte
gehören Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften,
Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat (im Falle der Arbeitslosen- oder
Invalidenversicherung); die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht
gegeben, wenn ein Bewerber (ausschliesslich) von der Fürsorge lebt (vgl.
Handbuch des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Ziff. 3.3.1). Auf die Erfüllung
der Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit kann nach § 22
Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet
werden (vgl. auch Handbuch des Gemeindeamtes, a.a.O. Ziff. 3.3.2).
Überdies hält die neue Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (SR
131.211) in Art. 20 Abs. 3 die Leitplanken für die ordentliche Einbürgerung
fest. Neben den Erfordernissen angemessener Sprachkenntnisse, Vertrautheit mit
den hiesigen Verhältnissen und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung wird
in Art. 20 Abs. 3 lit. b insbesondere verlangt, dass Gesuchsteller in der Lage
sein müssen, für sich und ihre Familien aufzukommen.
Die Beschwerdeführerin gehört zu den 16- bis 25-Jährigen und weist den
erforderlichen Schulunterricht auf. Daraus ergibt sich, dass sie gestützt auf
das kantonale Recht im Grundsatz unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus einen
Anspruch auf Einbürgerung hat (Tobias Jaag, Aktuelle Entwicklungen im
Einbürgerungsrecht, in: ZBl 106/2005 S. 113/122; Peter Kottusch, in: Häner et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, N. 5 zu Art.
20). Zu prüfen ist daher ausschliesslich, ob der Beschwerdeführerin vor diesem
Hintergrund die mangelnde wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
entgegengehalten werden kann und ihre Nichteinbürgerung im vorliegenden Fall
mangels dieses Erfordernisses vor der Verfassung standzuhalten vermag. Dabei
prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts lediglich unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Mit freier Kognition prüft
es, ob das angefochtene Urteil mit dem Diskriminierungsverbot und dem
Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV im Einklang steht.

3.
Umstritten ist vorerst das Fehlen bzw. das Vorliegen der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht.

3.1 Vor dem Hintergrund der nach Gemeindegesetz, Bürgerrechtsverordnung und
Rechtsprechung geforderten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
berücksichtigte das Verwaltungsgericht in tatbeständlicher Hinsicht, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihrem (erst im Rechtsmittelverfahren ins Recht
gelegten) Lehrvertrag ab August 2008 monatlich Fr. 650.--, im zweiten Lehrjahr
Fr. 800.-- und im dritten Lehrjahr Fr. 1'000.-- verdiene. Es hielt fest, dass
dieser Lehrlingslohn zum Aufkommen für die Lebenshaltungskosten nicht
ausreiche. Zu berücksichtigen sei, dass die Lebenshaltungskosten der
Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter trotz ansteigendem Lehrlingslohn
zunähmen und im Übrigen auch diejenigen der Familie anwüchsen.
Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen verschiedene Einwendungen. Sie bezeichnet
es als offensichtlich falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, dass das
Verwaltungsgericht von einem gestiegenen Fürsorgebedarf der Familie ausgegangen
ist und angenommen hat, diese habe für die Periode vom 1. August bis 7. Oktober
2008 Fr. 36'308.25 Fürsorgeleistungen bezogen. Wie sich aus den Akten ergibt,
ist dieser Betrag für die Periode vom 1. Januar bis 7. Oktober 2008 geleistet
worden. Damit dürften die Fürsorgeleistungen für das Jahr 2008 tatsächlich
tiefer liegen als im Jahre 2007. Diesem Umstand kommt indes keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Zusammenstellung zeigt, dass die
Lebenshaltungskosten für das Jahr 2008 eher höher zu veranschlagen sind als im
Vorjahr und die Fürsorgeleistungen allein wegen höherer Eigenleistungen tiefer
liegen. Gesamthaft gesehen ist die Ungenauigkeit im angefochtenen Urteil für
die Beurteilung der finanziellen Situation und Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung. Es ist nicht offensichtlich unrichtig,
im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Lebenshaltungskosten der
Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter steigen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Verwaltungsgericht
nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise
abgeklärt zu haben. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat, wie das
Verwaltungsgericht ausführt, ihre Lebenshaltungskosten nicht beziffert. Es ist
nicht ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden
Unterlagen bei der Asylkoordination Wetzikon nicht eingeholt hat.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Lehrlingslohn der
Beschwerdeführerin sowohl im ersten wie auch im zweiten und dritten Lehrjahr
für die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreiche. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, dass dem
Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes im
Sinne von Art. 9 BV vorzuwerfen wäre. Es kann nicht gesagt werden, dass ein
entsprechender Lehrlingslohn die Lebenshaltungskosten klar decken würde und
dass bei dieser Situation die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht
werden müsste. Daran vermögen die Berechnungen der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern, insbesondere auch deshalb, weil sie dabei ungeachtet des Alters von
durchschnittlichen Bedürfnissen aller Familienmitglieder ausgeht. Schliesslich
können auch - nicht näher präzisierte - Stipendien nicht berücksichtigt werden,
die zwar beantragt sein sollen, aber noch nicht gesprochen worden sind.
Gesamthaft zeigt sich in numerischer Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht
nicht gegen Art. 9 BV verstösst, wenn es die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage
verneint hat. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht in einer andern
Angelegenheit die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Bewerber
bejahte, der im dritten Lehrjahr über einen Lehrlingslohn von Fr. 1'400.--
verfügte (Urteil Verwaltungsgericht VB.2007.00113 vom 11. Juli 2007).

3.2 Nach § 5 BüV ist die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gegeben, wenn
der Lebensunterhalt voraussichtlich in angemessenem Umfang u.a. durch
Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt ist. In dieser Hinsicht bringt die
Beschwerdeführerin vor, über einen solchen Rechtsanspruch tatsächlich zu
verfügen. Sie bezieht sich hierfür auf Art. 276 ZGB, wonach Kinder einen
Anspruch gegen ihre Eltern auf Unterhaltszahlungen haben. Dieser Anspruch
besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, woher
die Eltern die finanziellen Mittel schöpfen. Ein solcher bestehe insbesondere
auch dann, wenn die Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber
vertritt die Gemeinde Wetzikon die Auffassung, aufgrund des ZGB könne nicht von
einem Rechtsanspruch gegenüber Dritten im Sinne der Bürgerrechtsverordnung
gesprochen werden.
Würde auf die - im bundesgerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte -
Argumentation der Beschwerdeführerin abgestellt, so bildete nicht Art. 276,
sondern allenfalls Art. 277 ZGB den Ausgangspunkt für einen allfälligen
Anspruch, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides
volljährig war. Dieser ist entsprechend den Umständen auf das Zumutbare
beschränkt und insoweit von vornherein bedingt. Die Beschwerdeführerin wird von
ihren Eltern unterhalten. Rein tatsächlich ist es indes die Fürsorge, welche
durch die Sozialhilfeleistungen an die Eltern auch die Beschwerdeführerin
unterhält. Es kann bei dieser Sachlage angenommen werden, dass faktisch auch
die Beschwerdeführerin Sozialhilfe erhält. Nach Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt
das öffentliche Recht, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder
die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Kommt in diesem Sinne das
Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht in einer besondern Form der
Subrogation der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das
Gemeinwesen über (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, N. 80 ff. und 87
ff. zu Art. 289 ZGB). In diesem Sinne könnte von einem eigentlichen Anspruch
der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern nicht gesprochen werden.
Entscheidend ist in erster Linie der Umstand, dass nicht angenommen werden
kann, dass mit § 21 GemeindeG und § 5 BüV der Unterhaltsanspruch von Kindern -
sowohl nach Art. 276 wie Art. 277 ZGB - hätte vorbehalten werden sollen. Auch
im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung
sind keine Anzeichen für eine derartige Auslegung ersichtlich (vgl. die
Hinweise zum Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit im
Ausländerrecht in BGE 135 I 49 E. 3 S. 52). Daraus ergibt sich gesamthaft, dass
dem Verwaltungsgericht keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn es die
mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht mit dem Fehlen von
Rechtsansprüchen gegenüber Dritten begründete. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkte als unbegründet.

3.3 Bei dieser Sachlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das
Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbotes annehmen durfte, der
Beschwerdeführerin fehle die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne
von § 21 GemeindeG und § 5 BüV, weil sie über kein hinreichendes Einkommen und
über keine entsprechenden Rechtsansprüche gegen Dritte verfügt.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe
seine Prüfungsbefugnis nach § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich (VRG, Rechtssammlung 175.2) unzureichend wahrgenommen. Wie vorne
dargelegt (E. 2), können die Gemeinden auf das Erfordernis der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten. Es wird
ihnen damit ein Spielraum zugebilligt, in den das Verwaltungsgericht gemäss §
50 Abs. 3 VRG nicht eingreifen darf. Demnach erweist sich auch die sinngemäss
erhobene Rüge als unbegründet, das Verwaltungsgericht habe in willkürlicher
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine formelle Rechtsverweigerung
begangen und gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.

4.
Damit stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführerin das Fehlen der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit entgegengehalten und ihr aus diesem
Grunde die Einbürgerung verweigert werden könne. Zu prüfen ist dies
insbesondere nach dem Diskriminierungsverbot; anzufügen sind Erwägungen zum
Willkürverbot.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots
und des Rechtsgleichheitsgebotes geltend. Sie führt allerdings nicht aus,
inwiefern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt
sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kommt
der Rüge der Rechtsungleichheit gegenüber derjenigen der Diskriminierung keine
eigenständige Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Gemeinde Wetzikon
begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV
in hinreichender Weise. Eine Diskriminierung erblickt sie darin, dass sie von
nicht vermögenden Eltern abstammt, sie wegen der Abstammung nicht über die
hinreichenden Mittel verfügt und ihr aus diesem Grund die Einbürgerung verwehrt
wird. Dem fügt sie an, dass sich die ungleiche Behandlung durch keine
überwiegenden Interessen rechtfertigen lasse.

4.2 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in seiner direkten und indirekten Form umschrieben und
die Diskriminierung als qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in
vergleichbaren Situationen bezeichnet (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53, mit
Hinweisen). Im Urteil BGE 135 I 49 hat es sich eingehend mit der Frage der
Diskriminierung von sozialhilfeabhängigen Personen auseinandergesetzt. Trotz
des Umstandes, dass zum Merkmal der sozialen Stellung auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gehören könne, hat es ausgeführt, dass die Personen, die auf
Sozialhilfe angewiesen sind, im Zusammenhang mit der Einbürgerung kaum als
verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden könnten. Zu
unterschiedlich seien die zur Sozialhilfe führenden Gegebenheiten. Die
Abhängigkeit von der Sozialhilfe stelle nicht zwingend ein wesentliches Merkmal
der Persönlichkeit dar und könne abgelegt werden. Auch könnten der
Rechtsprechung im Allgemeinen und der Gesetzgebung im Bereiche des
Ausländerrechts im Speziellen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer
geschützten Gruppe entnommen werden. Schliesslich konnte die Frage mit Blick
auf die im Vordergrund stehende Behinderung der damaligen Beschwerdeführerin
offen bleiben (BGE 135 I 49 E. 5 S. 56). Im vorliegenden Verfahren stellt die
Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung nicht in Frage.
Ob die Sozialhilfeabhängigkeit für sich genommen einen
Diskriminierungstatbestand im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV darstellen könnte,
braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden zu werden. Es
ist zu prüfen, ob über die Sozialhilfeabhängigkeit hinaus Umstände vorliegen,
die sich für die Gesuchstellerin als diskriminierend erweisen.

4.3 Wegen Fehlens der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist die
Beschwerdeführerin auf die Sozialhilfe angewiesen. Sie wird deshalb mit
entsprechenden Leistungen unterstützt (oben E. 3.2). Damit befindet sie sich in
derselben Lage wie ihre Eltern, welche mit Blick auf ihre finanzielle
Abhängigkeit nicht eingebürgert werden könnten.
Die Herkunft kann unbestrittenermassen ein verpöntes Merkmal im Sinne des
Diskriminierungsverbotes darstellen und bei der Anwendung im Einzelfall zu
einer Verfassungsverletzung führen (vgl. BGE 129 I 217 E. 2.3 und 2.4 S. 227).
Der Begriff der Herkunft bezieht sich in erster Linie auf die Zugehörigkeit zu
einer geographisch mitbestimmten Bevölkerungsgruppe und kommt im vorliegenden
Fall, in dem es um die Abstammung von nicht vermögenden Eltern geht, nicht zur
Anwendung (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, S. 712;
Rainer J. Schweizer, in: die Schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2.
Auflage 2008, N. 58 zu Art. 8).
Unter dem Gesichtswinkel der sozialen Stellung kann die Abstammung, etwa bei
Geburt in ausserehelichen Verhältnissen, für die Frage der Diskriminierung von
Bedeutung sein (vgl. Schweizer, a.a.O., N. 67 zu Art. 8; Müller/Schefer,
a.a.O., S. 727 mit weitern Hinweisen und mit Anmerkung zur dogmatischen
Einordnung). Allerdings reicht dies im Hinblick auf die Einbürgerung nicht aus,
um Kinder von nicht vermögenden Eltern wegen ihrer Abstammung als
diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe zu betrachten. Es zählen dazu sehr
unterschiedliche Personen. Es können Unmündige betroffen werden, die nach Art.
34 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG;
SR 141.0) durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Einbürgerungsgesuch stellen
lassen. Es ist nicht einsichtig, wie lange sich Einbürgerungswillige nach
Erreichen ihrer Mündigkeit auf ihre Abstammung von nicht vermögenden Eltern
sollen berufen können. Das zeigt, dass nur vorübergehend bis zur Erlangung
einer Erwerbstätigkeit auf das Kriterium abgestellt wird und dieses nicht ein
festes Persönlichkeitsmerkmal der Betroffenen ist. In der gleichen Situation
wie die Beschwerdeführerin befinden sich ferner Schweizer Bürger, die sich nach
§ 21 Abs. 1 GemeindeG in der Wohnsitzgemeinde einbürgern lassen wollen.
Schliesslich ist gar denkbar, dass ein Gesuchsteller ohne seine Eltern in die
Schweiz gelangt, hier Aufnahme findet und nunmehr auf Sozialhilfe angewiesen
ist; ein solcher Bewerber ist finanziell gesehen in derselben Lage wie die
Beschwerdeführerin, ohne sich auf eine Abstammung von nicht vermögenden Eltern
berufen zu können.
Diese Überlegungen zeigen gesamthaft, dass die Abstammung der
Beschwerdeführerin von ihren nicht vermögenden Eltern - anders als die
Behinderung in der Konstellation von BGE 135 I 49 - keinen hinreichenden Grund
darstellt, um einen Diskriminierungstatbestand zu begründen. Das Kriterium ist
nicht geeignet, eine Gruppe oder Minderheit zu umschreiben, die sich durch
spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer
aufgebbare Merkmale auszeichnet und von daher eines besondern
verfassungsmässigen Schutzes bedürfte (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.4 S. 56, 132 I 49
E. 8 S. 65). Von Bedeutung ist, dass die Frage der Abstammung nur vorübergehend
ins Gewicht fällt und die Benachteiligung mit der Aufnahme einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit entfällt.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Diskriminierungsrüge als unbegründet.

4.4 Die Beschwerdeführerin ruft das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV nicht bzw.
nicht in hinreichender Form an. Es rechtfertigen sich unter diesem
Gesichtswinkel die folgenden Hinweise.
Die Anwendung des willkürfrei ausgelegten kantonalen Rechts auf die
Beschwerdeführerin führt dazu, dass in Ausbildung begriffene Jugendliche,
welche von sozialhilfeabhängigen Eltern stammen, es schwer haben, von ihrem
grundsätzlichen Anspruch nach § 21 Abs. 3 GemeindeG Gebrauch zu machen und
eingebürgert zu werden. Der Lehrlingslohn wird das erforderliche Mass für die
Erlangung der hinreichenden Unabhängigkeit nicht erreichen, Schüler und
Studenten verfügen über gar keinen oder nur einen geringen Lohn. Diese
Situation könnte sie dazu veranlassen, die Ausbildung abzubrechen oder gar
nicht in Angriff zu nehmen und stattdessen eine einfache unqualifizierte
Beschäftigung anzunehmen, um die Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies
wäre eine unhaltbare Konsequenz aus der Anwendung der gesetzlichen Regelung,
welche weder im Interesse der Gesuchsteller noch im allgemeinen öffentlichen
Interesse liegt.
Dieser Umstand vermöchte für sich allein genommen nicht zur Gutheissung der
Beschwerde zu führen. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid gemäss konstanter
Rechtsprechung wegen Verletzung des Willkürverbots nur auf, wenn dieser sich
unter den gegebenen Verhältnissen im Ergebnis als unhaltbar und
verfassungswidrig erweist (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat es in der Hand, ein neues Einbürgerungsgesuch
einzureichen, wenn ihr Lehrlingslohn bzw. ihre Situation nach dem Lehrabschluss
Gewähr für eine hinreichende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit bietet.
Sie ist von den kommunalen Behörden dazu aufgefordert worden. Es sind keine
Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einem neuen Gesuch die
Einbürgerung verweigert würde. Es besteht beim derzeitigen Alter der
Beschwerdeführerin keine Gefahr, dass sie des Anspruchs auf Einbürgerung gemäss
§ 21 Abs. 3 GemeindeG verlustig ginge (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.3 S. 62). Es ist
ihr zuzumuten, für die kurze Zeit von zwei oder drei Jahren bis zum
Lehrabschluss und zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
zuzuwarten. Anders mag es sich allenfalls bei einer sozialhilfeabhängigen
Person verhalten, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich
erfüllt, die Ausbildung oder das Hochschulstudium indes erst nach dem 25.
Altersjahr abschliesst und daher nicht mehr nach § 21 Abs. 3 GemeindeG
eingebürgert werden könnte. Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen
bleiben.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann stattgegeben
werden, da die Beschwerdeführerin bedürftig und die vorliegende Beschwerde
nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Magda Zihlmann wird als amtliche Rechtsvertreterin
bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Wetzikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann