Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.9/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_9/2009

Urteil vom 22. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus l, Postfach 157, 4402
Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Strafkammer.
Erwägungen:

1.
X.________ reichte gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 20. Oktober 2006 eine als "Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde
und Rekurs in allen belastenden Punkten" bezeichnete Eingabe beim Obergericht
des Kantons Solothurn ein. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn verfügte am 8. Dezember 2008 - soweit hier interessierend - wie
folgt:
"...
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin hatte in ihrem Entscheid vom 20.10.2006
ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen. Damit ist gegen diesen Entscheid
ausschliesslich das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde zulässig (§ 190ff.
StPO).
3. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 5./6.10.2007 sämtliche
Kassationsgründe (Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes, willkürliche
Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung) geltend (§ 190 Abs.
1 lit. a, b und c StPO). Es wird ihm Frist gesetzt, bis zum 7. Januar 2009 eine
ergänzende Eingabe zu den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Kassationsgründen einzureichen. Im Unterlassungsfalle wird Verzicht angenommen.
...".

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Januar 2009 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung. Die Strafkammer sei anzuweisen, "die Appellation zuzulassen". Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die angefochtene Verfügung der Strafkammer des Obergerichts ist im Rahmen eines
hängigen Strafverfahrens ergangen, ohne dieses Verfahren jedoch abzuschliessen.
Die angefochtene Verfügung stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG dar.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss ein im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur und
somit auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr
behebbar sein. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 133 IV 139 E.
4).

3.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat mit der angefochtenen prozessleitenden
Verfügung über das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel noch nicht
entschieden. Insofern ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit b BGG an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Diese Frage kann
indessen offen bleiben, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher
Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht gegeben ist. Ein für den Beschwerdeführer allfälliger
Nachteil liesse sich mit einem für ihn günstigen Endentscheid beheben. Dabei
ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch
einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es reicht aus, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 134
III 188 E. 2.1).

3.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann die
angefochtene Verfügung der Strafkammer des Obergerichts nicht beim
Bundesgericht angefochten werden.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit a BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli