Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.97/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_97/2009

Urteil vom 23. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass die Bundesgerichtskanzlei der sozialrechtlichen Abteilungen des
Bundesgerichts in Luzern dem Bundesgericht in Lausanne Eingaben von X.________
vom 24. März und 1. April 2009 samt Beilagen zukommen liess;
dass diese Eingaben in Türkisch abgefasst sind, weshalb die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 7. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert
hat, die Eingaben bis spätestens am 20. April 2009 in eine Amtssprache zu
übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleiben;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert
hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, da aus den
bisher eingereichten Beilagen ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid nicht
ersichtlich sei;
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 eine in Deutsch abgefasste Eingabe
beim Bundesgericht eingereicht hat, in welcher er erklärt, dass sich seine
Beschwerde gegen Staatsanwalt Y.________ richte;
dass sich in den Beilagen des Beschwerdeführers ein Schreiben der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. März 2009 befindet, in
welchem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass sie im
Aufsichtsbeschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2008 zum Schluss gekommen sei, die
von Staatsanwalt Y.________ geführte Strafuntersuchung sei in keiner Weise zu
beanstanden und daran habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert;
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 wohl gegen
dieses Schreiben richtet;
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft
Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzt haben sollte;
dass mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit offen bleiben kann, ob es sich beim
erwähnten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft überhaupt um einen anfechtbaren
Entscheid handelt;

dass der Präsident der Abteilung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
dass demnach dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine
mündliche (öffentliche) Verhandlung nicht gefolgt werden kann;
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli