Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.96/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_96/2009

Urteil vom 11. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

1. Marius Wiegandt, Oberrichter, Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben
16, 6002 Luzern,
2. Franziska Peyer-Egli, Oberrichterin, Obergericht des Kantons Luzern,
Hirschengraben 16,
6002 Luzern,
3. Vroni Schwitter, Ersatzrichterin, Obergericht des Kantons Luzern,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
4. Beat Huser, Gerichtsschreiber, Obergericht des Kantons Luzern,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafprozess; Revisionsverfahren, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2009 des Obergerichtes des Kantons
Luzern, II. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 15. September
2006 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher
Körperverletzung zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und acht Jahren Landesverweisung. Auf
Appellation des Angeklagten (und Anschlussappellationen der Staatsanwaltschaft
bzw. der Geschädigten hin) verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern,
II. Kammer, am 14. Dezember 2007 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Nötigung und mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (wovon
es 1 Jahr unbedingt vollziehbar erklärte und 1 ½ Jahre bei einer Probezeit von
2 Jahren bedingt aufschob). Ausserdem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende
ambulante psychotherapeutische Massnahme an.

B.
Eine vom Verurteilten gegen das Appellationsurteil vom 14. Dezember 2007
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit
Entscheid vom 11. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_384
/2008).

C.
Mit Gesuch vom 8. Oktober 2008 beantragte der Verurteilte beim kantonalen
Obergericht die Revision des Appellationsurteils vom 14. Dezember 2007. Am 17.
März 2009 stellte er im Revisionsverfahren ein Ausstandsbegehren gegen die
Justizpersonen, welche am Urteil vom 14. Dezember 2007 beteiligt waren. Mit
Entscheid vom 26. März 2009 wies das Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, das Ausstandsgesuch ab.

D.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 26. März 2009 gelangte X.________ mit
Beschwerde vom 21. April 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die von ihm
abgelehnten Justizpersonen für das kantonale Revisionsverfahren in den Ausstand
treten.
Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 7. Mai 2009 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegner haben innert
angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 24. April 2009 um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
(bzw. Erlass einer anderen vorsorglichen Massnahme) wurde vom Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 28. April 2009 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine anfechtbare selbstständig
eröffnete Zwischenverfügung betreffend ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die
Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben hier zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges
und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV). Eine analoge
Verfahrensgarantie ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.2 Das luzernische Gesetz über die Strafprozessordnung sieht vor, dass eine
Partei den Ausstand eines Richters oder eines Beamten beantragen kann, wenn
"wichtige Gründe" (darunter die in § 30 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO/LU ausdrücklich
genannten) für die Befangenheit der betreffenden Person sprechen (§ 30 Abs. 1
Ziff. 4 StPO/LU).

2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Strafsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess
erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein
gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters
wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Tatsachen vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; je mit
Hinweisen).
2.3.1 Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen
und verfahrensrechtlichen Umstände Fakten ergeben, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Justizperson
begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist allerdings nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der
Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und Gegebenheiten erweckt
werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines
Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss
zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des
Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).
2.3.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das
Gericht kann bei den Parteien dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in
einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob
sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen
Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen
erscheinen lässt. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende
Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist
vielmehr im Einzelfall - anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz
Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit
Hinweisen).
2.3.3 Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei
folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von
Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6 S. 221
ff.; 114 Ia 275 E. 2b S. 277 f.; 113 Ia 72 E. 2 S. 73; 112 Ia 290 E. 5b-c S.
300 ff.; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A
Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und
dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht
gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme
auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3 S. 162 ff.);
Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der
Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten ans Strafgericht
überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5 S. 66 ff.; 113 Ia 72 E. 3 S. 73 ff.; s. aber
auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und
Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5 S. 42 f.; 117 Ia 199 E. 4 S. 201 f.
betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR
H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63;
Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43);
Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE
114 Ia 143 E. 7 S. 150 ff.); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der
Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7 S.
227 ff.).
2.3.4 Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als
zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der
Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln
hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende
Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 185; Urteile des EGMR Hauschildt
gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen
Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die
Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt
und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die
Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I
76 E. 2 S. 78 f.; 114 Ia 143 E. 7 S. 150 ff.); die Funktion der Eidgenössischen
Untersuchungsrichterinnen und -Richter als haftanordnende Justizpersonen (BGE
131 I 66 E. 4.6-4.8 S. 71-74); die Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach
der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil
aussetzt und die Anklage zur geringfügigen Verbesserung zurückweist (BGE 126 I
68 E. 4 S. 73 ff.); die Anordnung von Beweisvorkehren im Hauptverfahren durch
den Gerichtspräsidenten, da in diesem Verfahrensstadium nicht mehr die
Untersuchungsbehörde zuständig ist, sondern das Gericht (BGE 116 Ia 135 E. 3b
S. 139 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.556/1992 vom 8. Dezember 1992, EuGRZ
1993 S. 290 ff, E. 4); die Mitwirkung eines Richters in einem früheren konnexen
Verfahren gegen einen Mitangeschuldigten (BGE 115 Ia 34 ff.); die Mitwirkung
der Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung
der Strafsache im ordentlichen Verfahren (BGE 116 Ia 32 E. 3 S. 33 ff.; Urteil
des EGMR Thomann gegen Schweiz vom 10. Juni 1996, Rec. 1996-III, S. 806 ff. §§
35-36, VPB 60.114); die Teilnahme des Sach- bzw. Appellationsrichters am
Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe
nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 107 Ia 15
E. 3b S. 18 f.; für den Zivilprozess s. auch BGE 113 Ia 62 ff.). Das
Revisionsverfahren wird im Übrigen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (BGE
113 Ia 62 E. 3b S. 64; 104 Ia 179 ff.).

2.4 Im Lehrbuch von Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann (Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005) wird dargelegt, dass gemäss vielen
kantonalen Strafprozessgesetzen, darunter dem luzernischen, der Sachrichter
(iudex a quo) auch als Revisionsrichter entscheide. Zwar erscheine eine solche
Regelung "wenig überzeugend" (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 Eidg. StPO, BBl 2007
6982). Sie sei aber (de lege lata) rechtlich zulässig und verstosse weder gegen
Art. 30 Abs. 1 BV, noch gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (a.a.O., § 102 Rz. 11).

2.5 Auch der Beschwerdeführer stellt die oben dargelegte Rechtsprechung nicht
grundsätzlich infrage und räumt ein, dass der Sachrichter (im Lichte von Art.
30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht automatisch verpflichtet sei, im
Revisionsverfahren (gemäss §§ 255 ff. StPO/LU) in den Ausstand zu treten.
Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze der oben
dargelegten Praxis nicht angewendet, indem sie konkrete objektive
Befangenheitsgründe zu Unrecht verneint habe.

2.6 Zunächst sei die vom Obergericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren
(wovon es 1 Jahr unbedingt vollziehbar erklärte und 1 ½ Jahre bei einer
Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob) äusserst hart ausgefallen. Zwar
"brüste" sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geradezu damit, dass
das Bundesgericht ihr Sachurteil uneingeschränkt bestätigt habe. Dem
Sachgericht sei dabei jedoch ein weiteres "Ermessen" zugestanden als dem
Bundesgericht. Das Obergericht habe (trotz des Freispruchs im Anklagepunkt der
Lebensgefährdung) das Strafmass gegenüber der ersten Instanz "eher noch
verschärft". Zudem habe es der Tatsache, dass es sich beim Angeklagten
"praktisch" um einen Ersttäter gehandelt habe, bei der Strafzumessung nicht
gebührend Rechnung getragen. Überhaupt seien entlastende bzw. strafmindernde
Umstände kaum berücksichtigt worden.

2.7 Appellatorische Kritik an einem kantonalen Strafurteil, welche mit den zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln bereits erfolglos vorgebracht wurde oder
hätte vorgebracht werden können, vermag grundsätzlich keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Befangenheit der am Strafurteil beteiligten
Justizpersonen zu begründen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit
den gesetzlichen Anforderungen an die Substanziierung einer Befangenheitsrüge
genügt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 98 und Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In
seinem Urteil vom 11. September 2008 hat sich das Bundesgericht mit der
Argumentation des Beschwerdeführers zur Strafzumessung ausführlich befasst
(Verfahren 6B_384/2008 E. 4.3-4.4). Die Strafrechtliche Abteilung kam zum
Ergebnis, die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände seien unbegründet und
das Strafmass sei bundesrechtskonform. Den Grossteil der Beanstandungen, mit
denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine angebliche
Befangenheit der verantwortlichen kantonalen Sachrichter und des
Gerichtsschreibers zu begründen sucht, hat das Bundesgericht im Urteil vom 11.
September 2008 bereits ausdrücklich als unzutreffend verworfen. Das gilt
insbesondere für die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Strafzumessung
bei Ersttäterschaft. Soweit die Beschwerde auf das unzulässige Begehren
hinausläuft, das Urteil der Strafrechtlichen Abteilung appellatorisch zu
überprüfen, ist darauf nicht einzutreten.

2.8 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Sachrichter
hätten in der Begründung des Appellationsurteils ausgeführt, dass er sämtliche
Vorwürfe bestreite, "womit ihm jegliche Einsicht" fehle, was ihrer Ansicht nach
erheblich straferhöhend zu werten sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, das
Appellationsgericht habe das Strafmass allein schon deshalb erhöht, weil er
sein verfassungsmässiges Recht, die Anklagevorwürfe zu bestreiten, in Anspruch
genommen habe. Dies begründe aber objektive Zweifel an der Unparteilichkeit der
verantwortlichen Justizpersonen. Auch das Bundesgericht habe in seinem Urteil
vom 11. September 2008 die fragliche Erwägung als "nicht unproblematisch"
bezeichnet.

2.9 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob es
sich bei diesen Vorbringen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.10 In seinem Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesgericht das
fragliche Begründungselement zwar insofern als "nicht unproblematisch"
bezeichnet, als die blosse Bestreitung der Anklagevorwürfe für sich allein noch
keinen Straferhöhungsgrund darstellen könne. Das Bundesgericht hat aber
ausdrücklich erwogen, im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, dass das
Obergericht beim Beschwerdeführer mangelnde Einsicht festgestellt und diese
straferhöhend mitberücksichtigt habe. Der Angeklagte habe sich nicht damit
begnügt, die Vorwürfe zu bestreiten. Vielmehr habe er Lügen und unbegründete
Mutmassungen vorgebracht, wonach seine damalige Lebenspartnerin verschiedene
Liebhaber gehabt habe, die für die von ihr erlittenen Verletzungen
verantwortlich sein könnten. Mit diesen Äusserungen habe er die Geschädigte
zusätzlich gedemütigt. Auch bei gesamthafter Betrachtung der
Strafzumessungsgründe erweise sich das vom Obergericht ausgefällte Strafmass
als bundesrechtskonform (vgl. Urteil 6B_384/2008 E. 4.4).

2.11 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der kritisierten Formulierung eines
Begründungselementes im Appellationsurteil vom 14. Dezember 2007 keine
objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit der verantwortlichen
Justizpersonen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, der Beschwerdeführer
beabsichtige (gestützt auf ein Schreiben der Geschädigten vom 3. Oktober 2008),
im Revisionsverfahren zu beweisen, dass er betreffend eine angebliche
Dritttäterschaft keine Lügen oder unbegründeten Mutmassungen vorgebracht habe.
Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt appellatorische Kritik am
Urteil des Bundesgerichtes vom 11. September 2008 übt, ist darauf nicht
einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Bundesgerichtes
(E. 1.1), das Obergericht habe eine Dritttäterschaft mit vertretbaren Gründen
ausgeschlossen und ohne Verfassungsverletzung die Einvernahme von Zeugen
ablehnen können, mit denen der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass die
Geschädigte verschiedene Fremdbeziehungen unterhalten habe.

2.12 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Appellationsverfahren
habe er bereits vorgebracht, dass die Geschädigte die Anzeige gegen ihn
zurückziehen wolle. Das Obergericht sei darauf (bzw. auf entsprechende
Beweisanträge) jedoch zu Unrecht nicht eingegangen. Diese "Vorgehensweise" und
die entsprechende Begründung erweckten objektive Zweifel an der richterlichen
Unbefangenheit.

2.13 Auch diese und ähnliche Rügen hat (bzw. hätte) der Beschwerdeführer schon
im Verfahren 6B_384/2008 vortragen können. In seinem Urteil vom 11. September
2008 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes
festgestellt: Das Appellationsgericht habe den Antrag auf Einvernahme
verschiedener Zeugen, welche nach der Darstellung des Beschwerdeführers belegen
sollten, dass die Geschädigte ihre Anschuldigungen bereue und die Strafklage
zurückziehen würde, wenn sie dies ohne Kostenfolge tun könnte, ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs abweisen dürfen. Die Vorinstanz habe zutreffend erwogen,
der Beschwerdeführer behaupte nicht, diese Personen könnten bezeugen, dass die
Geschädigte ihre Anschuldigungen als unwahr bezeichnet habe. Ebenso wenig habe
ein Anlass bestanden zu prüfen, ob (in Bezug auf die Verurteilung wegen des
Offizialdeliktes der Drohung zum Nachteil eines Lebenspartners) ein nach Art.
33 StGB zulässiger Rückzug des Strafantrags vorliege. Zwar habe der
Beschwerdeführer (im Verfahren 6B_384/2008) ein handschriftliches Schreiben der
Geschädigten vom 14. Mai 2008 nachgereicht, laut dem ihre früheren Aussagen
gegen den Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprächen, weshalb sie "diese
Anklage zurückziehen" wolle. Bei diesem Schreiben handle es sich jedoch (im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG) um ein unzulässiges Novum (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes vom 11. September 2008 E. 1.1-1.2).

2.14 Soweit darauf im vorliegenden Verfahren überhaupt einzutreten ist, ergeben
sich auch aus der diesbezüglichen appellatorischen Kritik am Urteil des
kantonalen Appellationsgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der
fraglichen Justizpersonen. Mit seinem Vorbringen, die kantonale
Revisionsinstanz werde nochmals über den gleichen Streitfall zu befinden haben,
"ohne dass sich die Grundlagen des Verfahrens geändert" hätten, verkennt der
Beschwerdeführer im Übrigen die Funktion des Revisionsverfahrens nach §§ 255
ff. StPO/LU.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster