Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.95/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_95/2009

Urteil vom 25. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner,

gegen

Verhöramt des Kantons Schwyz, Büro für Wirtschaftsdelikte,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand
Untersuchungshaft, Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2009
des Kantonsgerichts Schwyz.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird u.a. dringend verdächtigt, sich zwischen März 1996 und April
2004 zusammen mit weiteren Angeschuldigten zum Nachteil von über 500 Kunden der
A.________ Investment AG in Liquidation sowie der A.________ selbst der
Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
Urkundenfälschung und der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Der
Deliktsbetrag soll sich auf ca. Fr. 67.8 Mio. belaufen.

B.
Nachdem sich der Angeschuldigte noch während eines früheren Strafverfahrens
wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5.4 Mio. zu
Beginn des Jahres 2004 nach Brasilien abgesetzt hatte, wurde er aufgrund von
Haftbefehlen am 6. Oktober 2004 dort in Auslieferungshaft genommen. Inzwischen
war am 1. März 2004 gegen ihn und drei Mitangeschuldigte im vorliegenden
zweiten Strafverfahren Anzeige erstattet worden. Am 16. August 2007 - in der
Zwischenzeit unter Hausarrest - tauchte er unter und floh aus Brasilien. Am 23.
April 2008, nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Verhöramt des Kantons
Schwyz, stellte sich der Angeschuldigte den argentinischen Behörden und wurde
noch am gleichen Tag in Auslieferungshaft genommen. Am 5. Mai 2008 wurde er auf
freien Fuss gesetzt und am 4./5. Juli 2008 in die Schweiz überführt, wo er sich
bis am 8. Juli 2008 in Untersuchungshaft befand. Auf dieses Datum hin wurde er
entlassen unter der Voraussetzung, dass er - ohne in Freiheit zu gelangen - den
Vollzug der Strafe aus dem ersten Verfahren antrete. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr gelte im vorliegenden Verfahren so lange als beseitigt, als der
Angeschuldigte nicht in Freiheit gelange.
In diesem Sinne trat X.________ am 8. Juli 2008 den Strafvollzug der mit Urteil
des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. August 2007 ausgefällten teilbedingten
Strafe von 29 Monaten und 25 Tagen Freiheitsstrafe, respektive die zu
vollziehenden 14 Monate (abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft) an. Am 26. März
2009 bewilligte ihm das Amt für Justizvollzug auf Gesuch hin den
Beziehungsurlaub mit Wirkung ab 27. März 2009. Das Verhöramt des Kantons Schwyz
ordnete daraufhin sofort Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an. Auf eine
vorgängige Hafteinvernahme hatte der Angeschuldigte verzichtet.

C.
Am 31. März 2009 erhob X.________ gegen diese Haftverfügung beim Kantonsgericht
Schwyz Haftbeschwerde mit den Anträgen, die Haftverfügung vom 27. März 2009 sei
aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6.
April 2009 ab, da sie die Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben erachtete.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2009 beantragt X.________ die
Aufhebung sowohl der Haftverfügung vom 27. März 2009 als auch des
Beschwerdeentscheids vom 6. April 2009 und seine unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verhöramt des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Desgleichen beantragt die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen
und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich
erfüllt und geben - unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach - zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes
wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die
gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
mit Hinweisen).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren
verweist und diese zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde ans
Bundesgericht erklärt, vermag seine Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber
den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr in Abrede. Aus der Regelung in § 26
der kantonalen Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO/SZ; SRSZ 233.110)
ergebe sich, dass die Fluchtgefahr umso grösser sei, je länger der drohende
Freiheitsentzug sei. Da auch die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts zugestehe,
dass sich die Untersuchungshaft kaum mehr über Monate rechtfertigen lassen
werde, bestehe kein erhöhtes Fluchtrisiko. Wesentlich sei auch, dass er
aufgrund seiner Erfahrungen in der brasilianischen Auslieferungshaft und dem
anschliessenden Untertauchen zum Schluss gekommen sei, dass für ihn und seine
Familie auf Dauer die einzig lebbare Perspektive darin bestehe, in die Schweiz
zurückzukehren. Er habe sich bewusst gegen eine weitere Flucht entschieden,
obwohl ihm der Entschluss, sich freiwillig den schweizerischen Behörden zu
stellen, nicht leicht gefallen sei. Als er anfangs 2004 nach Brasilien gereist
sei, sei er nicht davon ausgegangen, dass er seine Tochter und seine restliche
Familie derart lange nicht sehen werde. Die brasilianische Auslieferungshaft
habe ihm drastisch vor Augen geführt, was für ihn in seinem Leben wirklich
wichtig sei. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer als Indiz gegen eine
Fluchtgefahr auf sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug: Er habe sich
tadellos benommen und einen anforderungsreichen Informatiklehrgang besucht.
Letzteres zeige, dass er sich eine Perspektive für die Zeit nach dem
Strafvollzug aufbaue. Dasselbe ergebe sich aus seiner Bereitschaft, regelmässig
Therapiesitzungen beim internen psychiatrischen Dienst zu besuchen, um seine
Zukunftsängste und seine Drogenabhängigkeit im brasilianischen Strafvollzug zu
thematisieren.

2.1 § 26 Abs. 1 lit. a StPO/SZ nennt als besonderen Haftgrund die Fluchtgefahr,
die insbesondere dann angenommen werden kann, wenn eine längere Freiheitsstrafe
oder Verwahrung in Aussicht steht. Der Beschwerdeführer richtet sein
Hauptaugenmerk auf die zu erwartende Freiheitsstrafe. Entgegen seiner
Darstellung stellt diese aber nicht den allein entscheidenden Faktor bei der
allfälligen Bejahung von Fluchtgefahr dar. Die kantonale Regelung nennt dieses
Kriterium als möglichen Hinweis und spiegelt damit die Rechtsprechung des
Bundesgerichts wieder: Nach dieser braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in
Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je
mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des
Häftlings, dessen berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie
Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich
an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

2.2 Zu diesen konkreten Umständen äussern sich die kantonalen Vorinstanzen im
vorliegenden Fall ausführlich. Der Untersuchungsrichter zitiert in seiner
Haftverfügung vom 27. März 2009 aus seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009
zuhanden des Amtes für Justizvollzug und hält fest, der Beschwerdeführer habe
sich der Strafverfolgung in beiden Strafverfahren durch seine Flucht aus der
Schweiz und sein Untertauchen nach dem Entweichen aus dem Hausarrest in
Brasilien entzogen. Auch wenn er diese Sachverhalte anders darstelle und Gründe
geltend mache, unter denen sein Handeln als nachvollziehbar erscheinen solle,
habe er es doch jederzeit in der Hand gehabt, rasch wieder in die Schweiz
zurück zu kehren, nachdem er zu Beginn des Jahres 2004 nach Brasilien
geflüchtet sei. Insbesondere zwischen seiner Verhaftung am 6. Oktober 2004 und
seinem Untertauchen in Brasilien hätte er nach Meinung des
Untersuchungsrichters nichts anderes tun müssen, als der Auslieferung an die
Schweiz zuzustimmen. Wäre es ihm derart wichtig gewesen, seine Tochter in die
Arme zu schliessen, wäre dies ein Leichtes gewesen. Der Beschwerdeführer habe
dies jedoch nicht getan, sondern sich der Auslieferung widersetzt und sich dem
Strafvollzug im ersten Verfahren sowie der Strafverfolgung im zweiten Verfahren
entzogen. Dabei habe er darauf vertraut, dass ihn die brasilianische
Staatsbürgerschaft, die er am 29. Januar 2003 unter Täuschung der
brasilianischen Bürgerrechtsbehörde erlangt habe, vor einer Auslieferung
schützen werde. Als ihm klar geworden sei, dass die brasilianische
Staatsbürgerschaft nicht automatisch zur Entlassung aus der Auslieferungshaft
führe, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, seinen Widerstand
fortzusetzen. In der Folge habe sich gezeigt, dass die brasilianischen Behörden
die Staatsbürgerschaft widerrufen würden. Vor diesem Hintergrund habe der
Beschwerdeführer am 11. September 2006, zwei Tage vor der Verhandlung über das
Auslieferungsgesuch, in Brasilien ein Asylgesuch gestellt. Zwar habe dieses
keinen Erfolg zeitigen können, habe aber immerhin zu einer Sistierung des
Auslieferungsverfahrens geführt. Am 22. November 2006 habe der Beschwerdeführer
erreicht, dass er aus der Auslieferungshaft entlassen und unter Hausarrest
gestellt worden sei. Die brasilianische Staatsbürgerschaft sei ihm dann jedoch
am 23. Mai 2007 entzogen und das Asylverfahren beendet worden, so dass das
Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen worden sei. Im August 2007 habe die
Auslieferung bevorgestanden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer
untergetaucht. Er habe während Jahren mit allen Mitteln darauf hingearbeitet,
die Auslieferung an die Schweiz zu verhindern. Diese Umstände gelte es nicht
aus den Augen zu verlieren. Der Strafvollzug im ersten Verfahren sei nur
möglich geworden, weil der Beschwerdeführer unter dem Druck der drohenden
neuerlichen Verhaftung im zweiten Verfahren schliesslich aufgegeben und sich
gestellt habe. Ohne die Strafverfolgung im zweiten Verfahren und den Entzug der
brasilianischen Staatbürgerschaft hätte sich der Beschwerdeführer nach Meinung
des Untersuchungsrichters niemals in den Strafvollzug begeben. Dies lege nahe,
dass er die drohende massive Strafe im zweiten Verfahren niemals antreten
werde. Die Fluchtgefahr werde sich realisieren, sobald der Beschwerdeführer
seine Verhältnisse geordnet habe.
2.3
2.3.1 Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts zieht ergänzend in Erwägung, es
stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs
eine massive Freiheitsstrafe zu erwarten hätte. Sie pflichtet allerdings dem
Beschwerdeführer darin bei, dass gewisse Faktoren - wie etwa der Umstand, dass
eine Zusatzstrafe auszufällen wäre oder allenfalls ein teilweise zu
berücksichtigender Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB - die Höhe der
in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe relativieren dürften. Indes habe der
Haftrichter keine dem Gericht vorbehaltene Strafzumessung vorweg zu nehmen.
Angesichts der Tragweite der gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Anschuldigungen dürfte es sich nach Ansicht der Kantonsgerichtsvizepräsidentin
bei der zu erwartenden Strafe um eine mehrjährige Freiheitsstrafe handeln.
Sicher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach er alles
daran setze, nicht ein weiteres Mal in Strafanstalten wie in Brasilien
einsitzen zu müssen. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass er bereits
einmal alles unternommen habe, um sich einer Strafverfolgung in der Schweiz zu
entziehen. Auch wenn er sich noch vor der Anhebung des vorliegenden
Strafverfahrens nach Brasilien abgesetzt habe, sei dies doch während eines
hängigen Verfahrens geschehen. Aber selbst im vorliegenden Verfahren habe sich
der Beschwerdeführer erst nach über drei Jahren gestellt. Zwar möge zutreffen,
dass er es während der Auslieferungshaft in Brasilien nicht in der Hand gehabt
habe, Einfluss auf eine umgehende Rückführung in die Schweiz zu nehmen. Diesem
Vorbringen würden aber die beiden vom Beschwerdeführer noch während des
Auslieferungsverfahrens gestellten Asylgesuche widersprechen. Nicht zu
übersehen sei auch, dass der Beschwerdeführer nach seinem Untertauchen im
August 2007 noch über vier Monate benötigt habe, bis er mit der
Untersuchungsbehörde in der Schweiz Kontakt aufgenommen habe.
2.3.2 Dem Einwand seiner familiären Bindungen in der Schweiz hält die
Vizepräsidentin entgegen, diese Beziehungen, insbesondere zu seiner Tochter,
hätten bereits bestanden, als er sich anfangs 2004 nach Brasilien abgesetzt
bzw. in Brasilien um Asyl nachgesucht habe. Genausowenig belege sein
Führungsverhalten im Strafvollzug ein vorbehaltloses Akzeptieren der Strafe und
die Absicht, eine geordnete Existenz aufzubauen. Die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin nimmt dazu insbesondere Bezug auf eine
Erklärung, welche der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 unterzeichnet hat.
Gemäss dieser sei er wegen Nichtbezahlung der Einkommenssteuer während der zwei
Jahre vor seiner Abreise nach Brasilien in Abwesenheit verurteilt worden. Da er
die Raten nicht habe bezahlen können, sei er zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt
worden, welche er derzeit noch bis 1. September 2009 verbüsse. Wenn der
Beschwerdeführer versuche weiszumachen, er habe im Zeitpunkt der Unterzeichung
dieses Schriftstücks aus zeitlichen bzw. sprachlichen Gründen zu wenig Kenntnis
vom Inhalt der fraglichen, in Portugiesisch abgefassten Erklärung gehabt, sei
diese Behauptung wenig glaubhaft. In seiner Haftbeschwerde habe er selber
darauf hingewiesen, dass er die dortigen Sprachen gut beherrsche. Jedenfalls
spreche der Umstand, dass er eine Drittperson damit beauftrage, seine
Interessen in Brasilien zu vertreten, nicht als Indiz gegen eine Flucht. Vom
Untersuchungsrichter sei denn auch nicht geltend gemacht worden, es bestünden
einzig Anhaltspunkte für ein erneutes Absetzen nach Brasilien.
2.3.3 Weiter gelangt die Vizepräsidentin mit Blick auf die Akten zum Schluss,
der Beschwerdeführer verfüge auch über ein entsprechendes Beziehungsnetz,
welches ihm selbst im Ausland die notwendigen finanziellen Mittel habe zukommen
lassen. Zudem solle er im Besitze eines gefälschten Passes gewesen sein, dies
"für alle Fälle". Dass seine damalige Geldquelle inzwischen versiegt und auch
die Gültigkeitsdauer des fraglichen Passes abgelaufen sein möge, sei weniger
von Bedeutung als das Faktum, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Erfahrungen nicht bloss um Möglichkeiten wisse, sich im Ausland
durchzuschlagen, sondern offensichtlich bei Bedarf auch über die dafür
notwendigen Kontakte und Ressourcen verfüge. Die Verteidigung selber führe aus,
dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit noch während Jahren im
südamerikanischen Raum hätte untertauchen können, wenn er dies tatsächlich
gewollt hätte. Weiter behaupte die Verteidigung, wohl einzig Kommissar Zufall
hätte dem Beschwerdeführer einen Strich durch die Rechnung machen können, zumal
er die dortigen Sprachen gut beherrschen und sich viele südamerikanische Beamte
als bestechbar erweisen würden.

2.4 Diese sehr detaillierten Darlegungen der kantonalen Behörden lassen die
Bejahung der Fluchtgefahr als durchaus nachvollziehbar erscheinen. Der
Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit enorme Energie darauf verwendet, sich
der Strafverfolgung (resp. dem Strafvollzug) zu entziehen. Was er dagegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die familiären Bande haben ihn auch im
Jahr 2004 nicht davon abgehalten, sich für längere Zeit ins ferne Ausland
abzusetzen. Seltsam mutet auch das von ihm am 5. Februar 2009 unterzeichnete
Schriftstück an, in welchem er sich u.a. noch immer als brasilianischen
Staatsbürger bezeichnet und den Grund für seinen Freiheitsentzug verschweigt
respektive falsch darstellt. Selbst wenn dies kein hinreichendes Indiz für eine
mögliche Flucht sein mag, fehlt doch eine überzeugende Erklärung für dieses
Verhalten. Auch ändert der Umstand, dass Hinweise auf ein konkretes Fluchtziel
fehlen, nichts daran, dass die Behörden die Fluchtgefahr dennoch bejahen
durften. Es obliegt ihnen nicht, eine bestimmte Destination zu nennen, um ihre
Vermutungen zu belegen. Immerhin hat der Beschwerdeführer selber betont, wie
gut er sich im südamerikanischen Raum zurecht finde.
Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich mit Verweis auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer
Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
Rechtsprechung ist die Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der
Frage einzubeziehen, ob die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3
BV abgeleiteten Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171).

3.1 Dazu gibt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin zu bedenken, dass sich eine
Untersuchungshaft - selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Strafe rechnen müsse und trotz der
Komplexität des Falles - wohl kaum mehr über Monate oder gar Jahre hinweg
rechtfertigen lassen werde. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass im
Falle eines Schuldspruchs und somit im Urteilszeitpunkt das Gericht Faktoren zu
beachten haben werde, die letztlich zu einer weit geringeren Strafe führen
könnten, abgesehen von der schliesslich noch anzurechnenden Untersuchungs-
resp. Auslieferungshaft. Dennoch geht die Kantonsgerichtsvizepräsidentin davon
aus, dass die Gefahr von Überhaft heute noch nicht bestehe.

3.2 Dieser Einschätzung ist mit Blick auf die zahlreichen Delikte, die dem
Beschwerdeführer vorgeworfen werden, zu folgen. Zudem gilt zu beachten, dass
die Dauer der schliesslich zu verhängenden Freiheitsstrafe vom Haftrichter
nicht abschliessend beurteilt werden kann. Aufgrund der summarischen Prüfung
durfte eine Überhaft im jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft
auch nicht.

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Markus Steiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons Schwyz und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer