Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.93/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_93/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosburggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom
21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der
Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Verwahrung auf unbestimmte Zeit an.
X.________ stellte in der Folge erfolglos mehrere Wiederaufnahmebegehren.
Am 25. Mai 2001 stellte X.________ ein weiteres Wiederaufnahmegesuch und
beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diese wurde vom
Sicherheits- und Justizdepartement verweigert. Dagegen erhob X.________
Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
welcher mit Entscheid vom 12. Oktober 2001 die Beschwerde abwies. Auf eine
staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November
2001 (Verfahren 1P.715/2001) nicht ein. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St.
Gallen wies das Wiederaufnahmegesuch mit Entscheid vom 5. Februar 2003 ab. Eine
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. April
2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.163/2003).
Am 22. August 2004 stellte X.________ ein weiteres Wiederaufnahmebegehren sowie
ein Begehren um amtliche Verteidigung. Das Sicherheits- und Justizdepartement
wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 2.
September 2004 ab. Dagegen erhob X.________ am 11. September 2004 Beschwerde
beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, welcher die
Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2004 abwies. Auf eine gegen diesen
Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 2.
November 2004 nicht ein (Verfahren 1P.619/2004). Mit Entscheid vom 7. Februar
2005 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen das
Wiederaufnahmegesuch ab. Das Bundesgericht trat am 21. März 2005 auf eine gegen
diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren
1P.183/2005).

2.
Mit Eingabe vom 1. März 2009 ersuchte X.________ abermals um Wiederaufnahme des
Urteils vom 21. November 1995 sowie um amtliche Verteidigung. Das Sicherheits-
und Justizdepartement wies mit Verfügung vom 19. März 2009 das Gesuch um
amtliche Verteidigung ab. Das Departement erwog, der Gesuchsteller habe keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht, die dem Gericht nicht
bereits bekannt gewesen seien. Die verschiedenen Vorbringen seien bereits
wiederholt geltend gemacht worden und seien teilweise unerheblich, weil kein
direkter Zusammenhang mit dem Sachverhalt bestehe, der zur Verurteilung geführt
habe.
Am 4. April 2009 erhob X.________ gegen die Departementsverfügung Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Der Präsident des
Verwaltungsgerichts wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2009 ab,
soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, in der
Beschwerde werde nicht konkret begründet, inwiefern die vorinstanzliche
Beurteilung fehlerhaft sei. Insbesondere lege der Beschwerdeführer nicht dar,
welche der im Wiederaufnahmegesuch vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
erheblich sind und der Strafkammer nicht bekannt waren. Die pauschalen Vorwürfe
liessen nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz das Wiederaufnahmebegehren zu
Unrecht als aussichtslos qualifiziert habe.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. April 2009 (Postaufgabe 15. April 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen
Rechtsbeistbestand, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer geht vorliegend nicht auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts ein. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das
Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise die Verweigerung der amtlichen
Verteidigung bestätigt haben sollte. Weiter geht aus der Beschwerde auch nicht
hervor, inwiefern gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts
Ablehnungsgründe vorliegen sollten. Hinzu kommt, dass Ablehnungsgründe so früh
wie möglich geltend zu machen sind. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungsgründe,
welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können,
bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen. Der Beschwerdeführer macht
vorliegend nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht ein entsprechendes Ablehnungsbegehren gestellt hätte.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand nicht zu entsprechen (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art.
66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheits- und
Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli