Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.92/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_92/2009

Urteil vom 21. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2009
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. April 2009 die
X.________ auferlegte Gesamtstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 9 Monate
reduziert hat;
dass im Anschluss an die Neubeurteilung das Präsidium des Kantonsgerichts am
gleichen Tag über die Haftverlängerung verfügt und die Sicherheitshaft bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 oder
im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht bis maximal 6 Monate verlängert
hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 8. April 2009 Beschwerde gegen die
Neubeurteilung des Strafurteils erhoben hat (Verfahren 6B_311/2009);
dass er dabei um aufschiebende Wirkung und "mit einer umgehenden
Zwischenverfügung des Bundesgerichts" um sofortige Haftentlassung ersucht hat;
dass im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7.
April 2009 (Verfahren 6B_311/2009) das Gesuch um Haftentlassung einer
Beurteilung im Rahmen von Art. 103 BGG (aufschiebende Wirkung) bzw. Art. 104
BGG (andere vorsorgliche Massnahmen) von vornherein nicht zugänglich ist;
dass deshalb die Eingabe vom 8. April 2009, soweit damit die Haftentlassung
beantragt wird, auch als Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 7. April 2009
verlängerte Sicherheitshaft in Betracht fällt;
dass für die Behandlung einer solchen Beschwerde die I. öffentlich-rechtliche
Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist (Art. 29 Abs. 3 Reglement für das
Bundesgericht);
dass der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 20. April 2009 dem
Bundesgericht mitgeteilt hat, dass sich die Beschwerde vom 8. April 2009 nicht
gegen die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts vom 7. April 2009
richte, eine solche Beschwerde vielmehr vorbehalten bleibe;
dass somit das aufgrund der Eingabe vom 8. April 2009 gegen die
Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums eröffnete Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos zu betrachen ist;
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 7. April 2009 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und
Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli