Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.90/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_90/2009

Urteil vom 27. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskostensicherheit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verlangte mit Verfügung 7. Januar
2009 von X.________ eine Prozesskostensicherheit von Fr. 500.--. Dagegen
reichte X.________ am 19. Januar 2009 beim Obergericht des Kantons Solothurn
eine "Einsprache" ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Obergericht leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft
weiter zur Behandlung als Gesuch um Befreiung von der Leistung einer
Prozesskostensicherheit. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 4.
Februar 2009 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels
Bedürftigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. Februar 2009
Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 18. März 2009 abwies. Die Beschwerdekammer führte dabei aus,
dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 16. Januar 2009 ein Vermögen von Fr. 157'250.-- sowie einen
Wertschriftenertrag von Fr. 1'250.-- ausweise. Damit sei er in der Lage, eine
Prozesskostensicherheit von Fr. 500.-- zu leisten. Das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sei daher zu Recht abgewiesen worden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. April 2009 (Postaufgabe 6. April 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern die Beschwerdekammer des Obergerichts Recht im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde als unbegründet
abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli