Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.89/2009
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_89/2009

Urteil vom 7. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gerichtspräsident 1 Y.________, Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen, Jurastrasse
90, 4912 Aarwangen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid der
Aufsichtskammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 25. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen ist eine
Strafsache wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung gegen X.________
hängig. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 18. Januar 2009 gelangte X.________ an die
Aufsichtskammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte, es sei ein
neutraler Richter im Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen zu suchen oder die
Angelegenheit an den Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen zu überweisen, es sei
der Gerichtstermin vom 11. Februar 2009 vor dem Gerichtskreis IV Aarwangen-
Wangen zu annullieren und ein neuer Termin anzusetzen mit einem neutralen und
unbefangenen Gerichtspräsidenten, es seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu
treffen, das Ablehnungsgesuch sei zu honorieren und zu bewilligen usw.
Die Aufsichtskammer des Obergerichts des Kantons Bern leitete die Eingabe der
Beschwerdeführerin an die Anklagekammer des Kantons Bern weiter, soweit die
Ablehnung des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen
betreffend. Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 wies die Aufsichtskammer des
Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde ab. Sie führte zusammenfassend
aus, dass im aktuellen strafrechtlichen Verfahren keine Rechtsverletzungen des
Gerichtspräsidenten 1 ersichtlich seien. Auch bezüglich der genannten
Zivilverfahren aus dem Jahre 2003 sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Gerichtspräsident 1 unkorrekt verhalten haben sollte. Zudem habe die
Beschwerdeführerin in diesen Verfahren keine Rechtsmittel ergriffen und
entsprechende Rügen seien heute verspätet. Widerrechtliche Amtsanhandlungen
oder Unterlassungen des Gerichtspräsidenten 1 und damit eine Verletzung von
Art. 18 GOG seien zu verneinen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2009 (Postaufgabe 1. April 2009)
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskammer des Obergerichts des Kantons
Bern.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die Frage, ob gegen den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises IV
Aarwangen-Wangen Ausstandsgründe vorliegen, ist nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids der Aufsichtskammer. Diese hat die Eingabe der
Beschwerdeführerin, soweit die Ablehnung des Gerichtspräsidenten 1 des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen betreffend, an die Anklagekammer des
Kantons Bern weitergeleitet. Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht
eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des
Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen verlangt.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 ). Es obliegt der Beschwerdeführerin
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin geht vorliegend mit ihren appellatorischen Äusserungen
nicht auf die Ausführungen der Aufsichtskammer ein. Sie vermag nicht
darzulegen, inwiefern der Schluss der Aufsichtskammer verfassungswidrig sein
soll, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Aufsichtsbeschwerde
sei keine widerrechtliche Amtsanhandlung oder Unterlassung des
Gerichtspräsidenten 1 und damit keine Verletzung von Art. 18 GOG ersichtlich.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwieweit die
Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt ist, den Aufsichtsbeschwerdeentscheid
der Aufsichtskammer anzufechten.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gerichtspräsidenten 1 des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen und der Aufsichtskammer des Obergerichts
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli