Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.88/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_88/2009

Urteil vom 20. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus
1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. März 2009
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn auf eine Strafanzeige von X.________ wegen übler Nachrede nicht ein.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung 6. Februar 2009 das
Gesuch ab und forderte X.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. Februar 2009 Beschwerde. Die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit
Urteil vom 12. März 2009 ab. Die Beschwerdekammer führt zusammenfassend aus,
dass die Auffassung des Staatsanwaltes, wonach die Tatbestandsmässigkeit nicht
gegeben sei, nachvollziehbar erscheine. Ausserdem würde für das Verhalten des
Beschuldigten ein Rechtfertigungsgrund vorliegen und es sei zweifelhaft, ob der
Strafantrag den formellen Voraussetzungen zu genügen vermöge. Die Auffassung
des Präsidenten der Beschwerdekammer, wonach die Beschwerde nach einer
vorläufigen Prüfung als aussichtslos erscheine, sei demnach nicht zu
beanstanden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. April 2009 (Postaufgabe 6. April 2009)
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer geht mit seinen Äusserungen nicht auf die Ausführungen der
Beschwerdekammer ein. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die
Beschwerdekammer in verfassungswidriger Weise zum Schluss gekommen sein soll,
die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde müsse als äusserst gering eingeschätzt
werden, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten sei. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli