Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.81/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_81/2009

Urteil vom 23. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Marktplatz, 5080 Laufenburg.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2009 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem
6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis
zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde.

Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügung vom 19.
Januar 2009 ein erstes Haftentlassungsgesuch ab. Eine dagegen von X.________
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_31/2009). Am 28. Januar 2009 wies das
Präsidium ein zweites Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer vom 24. Februar 2009 wurde
dem Gesuch von X.________ um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug in
einer offenen Strafanstalt teilweise mit der Versetzungsankündigung auf den 21.
April 2009 in die geschlossene Justizvollzugsanstalt Lenzburg entsprochen.

2.
Mit undatierter persönlicher Eingabe (beim Obergericht am 9. März 2009
eingegangen) ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. Mit Stellungnahme
vom 11. März 2009 verzichtete der Verteidiger von X.________ auf eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bezirksamts Laufenburg. Gleichzeitig
teilte er mit, dass das Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
nur dann aufrechterhalten werde, wenn der Gesuchsteller in eine offene
Strafanstalt versetzt werde.

3.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit
Verfügung vom 12. März 2009 das Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig hob es
seine Versetzungsverfügung vom 24. Februar 2009 auf; der Gesuchsteller
verbleibe im Untersuchungsgefängnis. Das Präsidium bejahte den dringenden
Tatverdacht wie auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Fortsetzungsgefahr gemäss § 67 Abs. 2 StPO/AG. Dem mehrfach einschlägig
vorbestraften Angeschuldigten werde bereits in der Schlussphase des
Strafvollzuges am 30. November 2008 (offenbar in einem Urlaub) erneut ein
Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Am Vortag der Entlassung aus dem Strafvollzug am
23. Dezember 2008 habe er erneut einschlägig delinquiert, des weiteren am 2.
Januar 2009 und am 5. Januar 2009. Nach der Verhaftung am 6. Januar 2009 habe
der Angeschuldigte einen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden
am 15./16. Februar 2009 zur Entweichung und zur Begehung eines
Einbruchdiebstahls genutzt. Fortsetzungsgefahr sei offensichtlich gegeben. Die
einzelnen Delikte seien zwar verhältnismässig geringfügig. Die Art und Weise
der Begehung lasse jedoch auf eine Gewerbsmässigkeit schliessen. In diesem
Sinne sei die Vermögensdelinquenz nicht mehr derart leicht zu gewichten.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen
die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 12. März 2009. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Fortsetzungsgefahr. Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt den
genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, erweisen sie sich als
offensichtlich unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende
Begründung des Präsidiums verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Weitere
Erwägungen hierzu erübrigen sich.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli