Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.80/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_80/2009

Urteil vom 7. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll,

gegen

Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2009 der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
verdächtigt. Er wurde am 5. Oktober 2008 festgenommen und befindet sich seither
in Haft. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft verfügte auf Antrag des Bezirksstatthalteramts Arlesheim am
31. Oktober 2008, am 22. Dezember 2008 und letztmals am 20. Februar 2009 die
Fortsetzung der Untersuchungshaft.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. März 2009 beantragt
X.________ im Wesentlichen, der Beschluss der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und er
selbst sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese eine angemessene Frist zur Anklageerhebung festsetze.

Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim und die Präsidentin des Verfahrensgerichts
in Strafsachen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur dann vorgebracht werden, wenn
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde deshalb insoweit, als geltend gemacht
wird, die Hafterstehungsfähigkeit sei wegen der schlechten physischen und
psychischen Verfassung des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Es handelt sich
dabei um Tatsachen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu
ihrer Geltendmachung Anlass gegeben hat.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, ohne darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Bestimmungen verstösst. Darauf
ist nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).

2.
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses
Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den
Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden
Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der
persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.

Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit reine
Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit
Hinweisen).

Laut § 77 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999
betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL; SGS 251) ist die Verhaftung einer
Person nur zulässig, wenn diese eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und
einer der in lit. a bis c der genannten Bestimmung aufgezählten besonderen
Haftgründe vorliegt. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid bestehen ein dringender
Verdacht des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2
StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der mehrfachen
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer
wendet sich nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch den dringenden
Tatverdacht bestreitet er nicht, macht jedoch geltend, die grosse Mehrzahl der
Vorwürfe beruhe auf Spekulation oder zumindest auf sehr schwachen Indizien.

3.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Antrag auf Haftverlängerung des
Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 13. Februar 2009 ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer 144 Einbruchdiebstähle in Gartenhäuser und vier
Fahrraddiebstähle, begangen in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern,
Freiburg und Genf vorgeworfen werden. Die Strafakten enthalten Listen mit
zeitlichen Angaben zu den einzelnen Delikten. Als Beweismittel werden
DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Schuhspuren und die Tatzusammenhänge (modus
operandi) genannt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht
lediglich in pauschaler Weise. Es sind indessen keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche der Annahme des dringenden Tatverdachts der ihm
vorgeworfenen Delikte entgegenstehen würden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit
Ersatzmassnahmen begegnet werden. Er habe die Möglichkeit, während des
Verfahrens bei seiner Schwester und seinem Schwager in Sion Kost und Logis zu
erhalten. Als Ersatzmassnahmen kämen eine Meldepflicht, eine Schriftensperre
oder eine elektronische Fussfessel in Frage.

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in
Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). So sind die
familiären und sozialen Bindungen des Inhaftierten, dessen berufliche Situation
sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die
Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f. mit Hinweisen).
Haft darf sodann nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden.
Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung
oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser
Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen).

4.3 In den Haftverlängerungsentscheiden vom 20. Februar 2009 und vom 31.
Oktober 2008 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz
in der Schweiz. Er sei in die Schweiz gekommen, um angeblich seine Verwandten
in Sion zu besuchen und eine Rundreise mit dem Fahrrad zu machen. Sein
Lebensmittelpunkt sei in Spanien, seine Frau und seine Tochter lebten in
Portugal. Sein Sohn, seine Schwester und sein Bruder lebten in Sion. Er habe
keinen Beruf und befinde sich nach eigenen Angaben in einer schlechten
finanziellen Situation. In Frankreich sei er am 3. Februar 2008 wegen mehrerer
Einbruchdiebstähle zu 18 Monaten Haft verurteilt und zur Verhaftung
ausgeschrieben worden. Der Schweiz sei ein Auslieferungsbegehren gestellt
worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden
Freiheitsstrafe sei es geradezu wahrscheinlich, dass er im Falle einer
Entlassung aus der Haft die Flucht ergreifen würde.

4.4 Die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr erweist sich im vorliegenden
Fall als begründet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht verankert. Es
besteht der dringende Verdacht einer beträchtlichen Anzahl Einbruchdiebstähle
in verschiedenen Kantonen. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend (E. 4.3
hiervor) stellt es keine Verfassungsverletzung dar, dass nicht anstelle der
Fortsetzung der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet wurden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
darin, dass zur Beantwortung der Frage des interkantonalen Gerichtsstands das
Bundesstrafgericht angerufen wurde. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit
befinde sich offensichtlich im Kanton Basel-Landschaft. Zudem macht er Überhaft
geltend und kritisiert in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Praxis des
Bundesgerichts. Stelle man bei der Beurteilung der zulässigen Dauer der
Untersuchungshaft auf die zu erwartende Strafe ab, so behandle man den
Beschuldigten wie einen Verurteilten und verletze dadurch die
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im
Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281 mit Hinweisen).

Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Rechtsprechung gründet auf der
irrigen Annahme, dass sich danach der mit der Untersuchungshaft einhergehende
Eingriff in die persönliche Freiheit des Verdächtigten auf dessen vermutete
Schuld stütze. Die Untersuchungshaft bezweckt, die ordnungsgemässe Durchführung
der Strafuntersuchung und den nachfolgenden Strafvollzug sicherzustellen.
Insbesondere soll sie verhindern, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren
durch Flucht entzieht oder dass er Spuren der Straftat verwischt. Die zulässige
Dauer des Untersuchungsverfahrens ergibt sich in erster Linie aus dem
Beschleunigungsgebot. Eine nicht beförderlich durchgeführte Strafuntersuchung
liesse die Freiheitsbeschränkung nicht mehr als verhältnismässig erscheinen. Im
Sinne einer Obergrenze - und damit im Interesse des Betroffenen - wird auch auf
die zu erwartende Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion abgestellt (vgl.
MATTHIAS HÄRRI, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der
Untersuchungshaft, AJP 2006 S. 1223).

Wenn auch die Untersuchungshaft mit der Möglichkeit der Schuld des Inhaftierten
zusammenhängt, so ist die Annahme des Beschwerdeführers, sie beruhe auf einer
eigentlichen Vermutung der Schuld, nach dem Gesagten unzutreffend. Im Übrigen
fordert der Beschwerdeführer, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf einen
Bruchteil der zu erwartenden Strafe zu begrenzen. Damit stellt er selbst den
von ihm als unzulässig bezeichneten Zusammenhang zwischen der Dauer der
Untersuchungshaft und der zu erwartenden Strafe her.

Der Befürchtung des Beschwerdeführers, der Strafrichter könnte sich bei der
Strafzumessung an der erstandenen Haftdauer orientieren, um so
Haftentschädigungen zu vermeiden, wird schliesslich in der bundesgerichtlichen
Praxis bereits Rechnung getragen. In BGE 133 I 270 hat das Bundesgericht
festgehalten, der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe sei auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil der
Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren
Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (a.a.O., E. 3.4.2
S. 282 mit Hinweis).

5.3 Es besteht somit kein Grund, auf die erwähnte Rechtsprechung
zurückzukommen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob gemäss dieser Rechtsprechung im
vorliegenden Fall Überhaft zu bejahen ist.

Gemäss vorinstanzlichem Entscheid besteht ein dringender Verdacht des
mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
und der mehrfachen Sachbeschädigung. Der Tatbestand des gewerbsmässigen
Diebstahls sieht eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei
Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss
angefochtenem Entscheid droht dem Beschwerdeführer zudem der Widerruf einer mit
Urteil vom 29. Mai 2008 verfällten, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
fünf Monaten, wobei die damals erstandene Untersuchungshaft von 132 Tagen zu
berücksichtigen sei.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum
19. April 2009 verfassungskonform. Der Beschwerdeführer wird dann seit
sechseinhalb Monaten in Haft sein. Die Rüge der Überhaft erweist sich damit als
unbegründet.
5.4
5.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben
und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens
weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt, die zuständige Behörde zur besonders
beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft
gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu
bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in
der Regel erst der Sachrichter beurteilen. Er hat auch darüber zu befinden, in
welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151
f. mit Hinweis).
5.4.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die
Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit
der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Von dieser
Gerichtsstandsbestimmung kann gestützt auf Art. 263 BStP (SR 312.0)
ausnahmsweise abgewichen werden. Die Gründe für ein Abweichen müssen indessen
triftig sein. Leitgedanke ist die richtige und rasche Anwendung des materiellen
Rechts. Zu berücksichtigen sind insbesondere Zweckmässigkeits-,
Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomische Gesichtspunkte, in besonders
gelagerten Fällen ferner der Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder
eine zweckmässige Beweisführung.

Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein,
wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen
Tätigkeit liegt. Das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein,
dass sich das Abweichen vom Regelgerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr
als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen
einzigen Kanton entfallen, ist diese Voraussetzung normalerweise erfüllt. Diese
Regel gilt jedoch nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Überprüfung vor
allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten (vgl. BGE 129 IV 202
E. 2 S. 203 f. mit Hinweisen).
5.4.3 Gemäss angefochtenem Entscheid leitete der Kanton Bern die Untersuchung
einige Monate vor dem Kanton Basel-Landschaft ein. Dem Beschwerdeführer werden
im Kanton Genf ein, im Kanton Aargau 22, im Kanton Bern 36 und im Kanton
Basel-Landschaft 85 Einbruchdiebstähle vorgeworfen. In Bezug auf das mit der
schwersten Strafe bedrohte Delikt des Diebstahls (StGB 139) entfällt auf den
Kanton Basel-Landschaft ein Anteil von ungefähr 60 Prozent. Es kann damit nicht
gesagt werden, dass für die örtliche Zuständigkeit kein anderer als der Kanton
Basel-Landschaft überhaupt ernsthaft in Frage käme. Indem sich das
Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit der Gerichtsstandsfrage an das
Bundesstrafgericht wandte, hat es keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass es
nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim
und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold