Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.7/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_7/2009

Urteil vom 16. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Zulassung als Verteidiger,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2008 des Bundesstrafgerichts,
Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren hängig gegen
Y.________ und weitere Mitangeklagte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an
einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Rechtsanwalt X.________ trat
nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens als privater Verteidiger von
Y.________ und Z.________ auf.

B.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. September 2004 liess die
Bundesanwaltschaft (BA) den privaten Verteidiger wegen Interessenkollisionen
nicht weiter zu. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1.
September 2004 ernannte die BA Rechtsanwalt A.________ als amtlichen
Verteidiger von Y.________, nachdem dieser (trotz entsprechender Aufforderung
der BA) keinen neuen erbetenen Privatverteidiger gemeldet hatte.

C.
Mit Schreiben vom 18. bzw. 21. November 2008 ersuchte Rechtsanwalt X.________
um Wiederzulassung als erbetener privater Verteidiger von Y.________. Am 19.
Dezember 2008 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das
Gesuch ab.

D.
Gegen die Präsidialverfügung der Strafkammer vom 19. Dezember 2008 gelangten
Rechtsanwalt X.________ sowie Y.________ mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 an
das Bundesgericht. Sie beantragen (in der Hauptsache) die Zulassung des
Beschwerdeführers 1 als erbetener privater Verteidiger des Beschwerdeführers 2
im hängigen gerichtlichen Hauptverfahren.
Die BA und der Präsident der Strafkammer beantragen mit Stellungnahmen vom 5.
bzw. 9. Februar 2009 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist. Die Beschwerdeführer replizierten am 16. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Strafprozessuale Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
sind (unter den Voraussetzungen von Art. 92-94 BGG) grundsätzlich anfechtbar
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Dies gilt grundsätzlich auch für verfahrensleitende
Entscheide des Präsidenten der Strafkammer (vgl. BGE 134 IV 237). Im Gegensatz
zu Art. 79 BGG (Entscheide der Beschwerdekammer) beschränkt das Gesetz die
Anfechtbarkeit nicht auf Zwangsmassnahmenentscheide der Strafkammer.

1.1 Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erfüllt sind:

1.2 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht
in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und schon zum altrechtlichen
Art. 87 Abs. 2 OG) ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise
anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch
einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht
mehr behoben werden könnte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 IV 43 E. 2.1 S.
45; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 288 E. 3.1 S. 291; 335 E. 4 S. 338, je mit
Hinweisen). Der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um
den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, schliesst eine
wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches
des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher
grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des
Gesetzes (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211). Anders kann der Fall liegen, wenn der
amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BGE 120 Ia
48 E. 2 S. 50 ff.) oder wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des
Angeschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (BGE
133 IV 335 E. 4 S. 339).

1.3 Die Beschwerdeführer sehen einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG darin, dass der Beschwerdeführer 2 im hängigen Gerichtsverfahren nicht
vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt werde. Der Nachteil könne innert
nützlicher Frist nicht behoben werden, da eine rückwirkende Korrektur nicht
möglich wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf eine allfällige neue Prüfung der
prozessualen Rügen durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

1.4 Die Beschwerdeführer verlangen die forensische Zulassung des
Beschwerdeführers 1 als privater Wahlverteidiger im hängigen Gerichtsverfahren.
Der Beschwerdeführer 2 wird seit dem 1. September 2004 durch seinen amtlichen
Verteidiger vertreten. Die Beschwerdeführer beantragen keine Abberufung des
Offizialverteidigers (und keine Einsetzung des Beschwerdeführers 1 als neuer
Offizialverteidiger). Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift geltend
gemacht, dass der amtliche Verteidiger seine Pflichten vernachlässigt hätte.
Allerdings könnte durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 als
erbetener Verteidiger bewirkt werden, dass dem Beschwerdeführer 2 eine
(ausschliessliche) Offizialverteidigung faktisch aufgedrängt bzw. die
(zusätzliche) Interessenvertretung durch den gewünschten Privatverteidiger
verunmöglicht würde. Dies könnte gegebenenfalls im Widerspruch stehen zum
Anspruch des Angeklagten auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch
den Anwalt seiner Wahl (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 14 Abs. 3 lit. d
UNO-Pakt II; Art. 32 Abs. 2 Satz BV). Insofern kann hier ein drohender Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht werden.

1.5 Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Soweit die
Beschwerdeführer allgemeine Beanstandungen gegen die Führung des Ermittlungs-
und Voruntersuchungsverfahrens bzw. gegen die Anklageschrift erheben, die nicht
Gegenstand des angefochtenen prozessleitenden Entscheides bilden, kann darauf
nicht eingetreten werden.

1.6 Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides
ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid wird die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 als
Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 2 im Gerichtsverfahren wie folgt
begründet: Es bestehe eine "latente Interessenkollision" im Sinne von Art. 12
lit. c BGFA. Schon im Verfahren, das zur Abberufung des Wahlverteidigers im
Ermittlungsverfahren führte, sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer 1
bereits (den unterdessen ebenfalls angeklagten) Z.________ vertreten habe. Ein
mit dem Beschwerdeführer 1 in Bürogemeinschaft tätiger Anwalt habe zudem einen
weiteren Mitangeklagten vertreten. An diesen Interessenkollisionen habe sich
seither nichts geändert; sie bestünden auch nach erfolgter Anklageerhebung bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens weiter. Darüber hinaus trete
der Beschwerdeführer 1 weiterhin als Rechtsvertreter von Drittbetroffenen auf,
deren Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2 "nicht zwingend parallel"
liefen.

3.
In der Beschwerde wird (im wesentlichen zusammengefasst) Folgendes vorgebracht:
Weder die Bundesanwaltschaft, noch die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes
(bzw. deren Präsidium) seien gesetzlich befugt, erbetene Privatverteidiger vom
Verfahren auszuschliessen. Die Justizbehörden hätten vom Auftreten des
Wahlverteidigers lediglich Kenntnis nehmen (und allenfalls die kantonale
Anwaltsaufsichtsbehörde über einen eventuellen konkreten Interessenkonflikt
informieren) dürfen. Die angeblichen Interessenkollisionen des
Beschwerdeführers 1 seien ausserdem nur vorgeschoben. Offenbar gehe es den
Bundesjustizbehörden darum, alle Tessiner Vertrauensanwälte der Beschuldigten
vom Verfahren auszuschliessen. Zwar vertrete der Beschwerdeführer 1 von
strafprozessualen Zwangsmassnahmen betroffene (nicht angeklagte) Dritte und
habe er im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowohl den
Beschwerdeführer 2 als auch den Mitbeschuldigten (und unterdessen ebenfalls
angeklagten) Z.________ verteidigt. Ein Teil der Verfahren, in denen er, der
Beschwerdeführer 1, von Zwangsmassnahmen Betroffene vertrete, sei jedoch
bereits abgeschlossen. Ausserdem sei kein Interessenkonflikt zwischen diesen
Dritten und dem Beschwerdeführer 2 ersichtlich. Herrn Z.________ vertrete er
(seit seiner Abberufung vom 2. September 2004) nicht mehr. Die Beschwerdeführer
rügen in diesem Zusammenhang insbesondere die Verletzung von Art. 27 i.V.m.
Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II, Art. 32
Abs. 2 Satz BV, Art. 12 lit. c BGFA und Art. 35 BStP.

4.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 legt die Vorinstanz dar, dass der
Beschwerdeführer 1 mehrere von Beschlagnahmungen Betroffene vertreten habe bzw.
weiterhin vertrete. Gegen die Ausübung dieser Privatmandate sei grundsätzlich
nichts einzuwenden. Zwischen den Interessen des Beschwerdeführers 2 und den
Rechtspositionen der drittbetroffenen Personen sei "bisher kein
Interessenkonflikt zu erkennen" gewesen. Anders sehe es aus mit Hinblick auf
den (unterdessen ebenfalls separat verteidigten) Mitangeklagten Z.________. Im
polizeilichen Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer 1 sowohl diesen
Beschuldigten als auch den Beschwerdeführer 2 privat verteidigt. Mit
rechtskräftiger Verfügung vom 2. September 2004 habe die Bundesanwaltschaft
diese Doppelvertretung nicht weiter zugelassen. Beiden Angeklagten werde (im
gleichen Sachzusammenhang) insbesondere Geldwäscherei zur Last gelegt. Laut
Anklageschrift habe Z.________ über mehrere Bankkonten, die er für diverse
Firmen unterhalten habe, Gelder verbrecherischer Herkunft in den legalen
Finanzkreislauf eingeschleust. In der Regel seien zunächst Bareinzahlungen
erfolgt. Z.________ habe den Beschwerdeführer 2 in der Folge beauftragt,
Transaktionen auf Konten von Offshorefirmen zu veranlassen und die Gelder dann
in den (legalen) Zigarettenhandel zu reinvestieren. Im
Voruntersuchungsverfahren sei es zu Abweichungen gekommen zwischen den
Sachdarstellungen der beiden Mitangeklagten. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie vor Gericht eine unterschiedliche Verteidigungsstrategie
wählen könnten.

5.
Wie schon aArt. 4 der früheren Bundesverfassung garantiert auch Art. 32 Abs. 2
Satz 2 BV (analog Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II)
das Recht des Angeschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener
Wahl verteidigen zu lassen. Art. 27 Abs. 2 BV gewährleistet (namentlich den
Anwälten) die freie Berufsausübung. Allerdings bleiben jeweils die
strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen vorbehalten (BGE 120 Ia 247 E. 3a S. 250 f. mit
Hinweisen). Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten finden überdies an den
Parteirechten der übrigen Verfahrensbeteiligten eine Schranke.

5.1 Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ernennt die
Bundesanwaltschaft, in der Voruntersuchung das Eidgenössische
Untersuchungsrichteramt den amtlichen Verteidiger (Art. 37 Abs. 1 BStP). Dieser
behält seinen Auftrag in der Regel auch im weiteren Verfahren bei.
Ausnahmsweise kann das Gerichtspräsidium einen anderen amtlichen Verteidiger
ernennen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen (Art. 37 Abs. 2 BStP). Der
Beschuldigte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu
bestellen. Die Bundesanwaltschaft bzw. der Richter machen den Beschuldigten zu
Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam (Art. 35 Abs. 1 BStP). Zur
Hauptverhandlung kann der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zulassen (Art. 35 Abs. 2
BStP). Als Verteidiger werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen,
die ihren Beruf in einem Kanton ausüben, und die Rechtslehrer an
schweizerischen Hochschulen (Art. 35 Abs. 3 BStP). Für mehrere Beschuldigte
kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger bestellt werden, soweit dies mit der
Aufgabe der Verteidigung vereinbar ist (Art. 36 Abs. 3 BStP).

5.2 Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und
auf eigene Verantwortung aus (Art. 12 lit. b BGFA). Sie haben jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 12 lit. c
BGFA). Sie unterstehen gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was
ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das
Anwaltsgeheimnis gilt "zeitlich unbegrenzt", somit auch über die Beendigung
eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Die Verletzung des
Berufsgeheimnisses ist nach Art. 321 StGB strafbar.

5.3 Vor der Hauptverhandlung erlässt das Präsidium der Strafkammer die
notwendigen prozessleitenden Anordnungen betreffend Verteidigung (Art. 136 Abs.
2 i.V.m. Art. 35-36 BStP). Der zuständige Richter kann - gestützt auf das BGFA
und das anwendbare Prozessrecht - insbesondere Verfügungen treffen über die
Nichtzulassung von Parteivertretern im Strafverfahren wegen
Interessenkollisionen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/2002 vom 18. März 2003
E. 3.2; Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 3-4; zu den anwaltlichen Berufspflichten
s. auch BGE 131 I 223 E. 3.4 S. 228; 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 157 f.; 130 II 270
E. 3.2 S. 276 f., je mit Hinweisen). Auch die künftige Schweizerische
Strafprozessordnung verweist für Mehrfachvertretungen auf die "Schranken von
Gesetz und Standesregeln" (Art. 127 Abs. 3 Eidg. StPO, BBl 2007 S. 7013).

5.4 Die Rüge, es bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage für den angefochtenen
prozessleitenden Entscheid, erweist sich als unbegründet.

5.5 Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei
Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene
Mitangeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen
Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers (gestützt auf das
Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Ein analoger
Interessenkonflikt droht nach der Rechtsprechung, wenn ein Anwalt, der zuvor
Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat
übernimmt (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 3c-d). Von besonderen Ausnahmefällen
abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von
Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandaten der
Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide
Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 3c,
E. 4c/bb mit Hinweisen). Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und
Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen
ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren
Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/
aa mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung
von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden
Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (Pra 1998 Nr. 98 S. 560
ff. E. 3c). Das Prozessieren gegen einen früheren Klienten ist schon untersagt,
wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen
Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (vgl. Walter
Fellmann, in: Fellmann/Zindell [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA]
Zürich 2005, Art. 12 N. 108). In diesem Zusammenhang können sich sowohl
Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK) als zulässig erweisen, als auch Beschränkungen der
Berufsfreiheit betroffener Anwälte (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4a mit
Hinweisen und E. 4e-f).

5.6 In Pra 1998 Nr. 98 (E. 4c/aa-bb) erwog das Bundesgericht in diesem
Zusammenhang insbesondere Folgendes:
"L'interdiction faite à l'avocat de plaider contre un ancien client, lorsque
les deux causes sont liées par un lien de connexité étroit, et de ne pas
représenter plusieurs parties dont les intérêts peuvent s'opposer, relève de
l'obligation de délicatesse (cf. à propos de l'art. 19 al. 2 LPAv, Stéphane
Spahr, Les règles de la profession d'avocat en droit valaisan, RVJ 1988 p. 403
ss, 420 et 425, ainsi que l'arrêt du Tribunal cantonal du 10 février 1997, RVJ
1997 p. 246 consid. 6a). On peut aussi voir dans cette règle générale et
incontestée l'expression du devoir de fidélité de l'avocat envers son client
(Walter Fellmann/ Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes,
Berne 1996, n. 2 ad art. 23; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen
Fürsprecher-Gesetz, n. 7a ad art. 10, n. 1 ad art. 13; Felix Wolffers, Der
Rechtsanwalt in der Schweiz, thèse Berne, 1986 p. 141/142; Guido Rieder, Der
Fürsprecher und sein Auftraggeber und das Problem der armen Partei, in:
Standesrechtlicher Lehrgang, Association des avocats bernois, Berne 1986, p.
116/117). L'interdiction de plaider contre son ancien client découle en outre
du secret professionnel de l'avocat, qui perdure après la fin du mandat (arrêt
non publié B. du 12 mars 1997 consid. 6a; Fellmann/Sidler, op. cit., n. 2 ad
art. 25; Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, RSJ 1995 p. 397 ss, relatant la
jurisprudence de l'autorité de surveillance du canton de Zurich, évoque, à
titre d'exemple de violation de la déontologie professionnelle à cet égard, le
cas de l'avocat qui avait conseillé téléphoniquement une partie, contre
rémunération, avant de défendre la partie adverse dans le procès, p. 401).
Lorsque le même avocat défend deux coaccusés dans le procès pénal, le risque
d'un conflit d'intérêts surgit immanquablement: pour obtenir l'acquittement ou
le prononcé d'une peine aussi légère que possible, chaque accusé peut être
tenté de reporter la culpabilité sur l'autre; en pareil cas, il sera impossible
à l'avocat, confronté à des intérêts contradictoires, d'assister efficacement
l'un comme l'autre de ses clients; une telle situation justifie l'interdiction
du double mandat (Wolffers, op. cit., p. 142; Rieder, op. cit., p. 116;
Fellmann/Sidler, op. cit., n. 5d ad art. 23)."

5.7 Auch im Urteil 1A.223/2002 vom 18. März 2003 (E. 5.2-5.3) weist das
Bundesgericht darauf hin, dass es sich beim Verbot, gegen die Interessen eines
früheren Klienten für einen neuen Mandanten zu plädieren, um eine grundlegende
anwaltliche Berufsregel handle, die sich aus dem Unabhängigkeitsgebot (Art. 12
lit. b BGFA) sowie der Treue- und Sorgfaltspflicht ergebe:
"L'interdiction de plaider en cas de conflit d'intérêts est une règle cardinale
de la profession d'avocat, qui découle de l'obligation d'indépendance rappelée
à l'art. 12 let. b LLCA (Vincenzo Amberg, Das Bundesgesetz über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Revue de l'avocat, 3/2002 p. 11), de
l'obligation de fidélité et du devoir de diligence de l'avocat (Franz Werro,
Les conflits d'intérêts de l'avocat, in: Droit suisse des avocats, Berne, 1998
p. 231ss, 232). L'avocat a ainsi notamment le devoir d'éviter la double
représentation (Werro, op. cit., p. 243-246), c'est-à-dire le cas où il serait
amené à défendre les intérêts de deux parties à la fois, car l'opposition entre
les intérêts des deux clients interdit en pareil cas à l'avocat de respecter
pleinement son obligation de fidélité et son devoir de diligence (Jacques
Matile, L'indépendance de l'avocat, in: L'avocat moderne, Mélanges publiés par
l'ordre des avocats vaudois à l'occasion de son centenaire, Bâle, 1998, p.
207ss, 210; cf. par exemple, l'arrêt 1P.587/1997 précité). Cette règle est
absolue en matière de représentation en justice; le consentement éventuel des
parties n'y change rien (Werro, op. cit., p. 244). L'avocat qui s'aperçoit
qu'en acceptant un deuxième mandat, il risque d'être pris dans un conflit
d'intérêts, doit renoncer au deuxième mandat (Amberg, op. cit., p. 11; Werro,
op. cit., p. 250). S'il accepte le deuxième mandat, il doit se défaire des deux
mandats (Werro, op. cit., p. 250).
(...) Il n'est en effet pas déterminant, pour qu'un conflit d'intérêts au sens
de l'art. 12 let. c LLCA surgisse, que deux parties opposées soient
constituées, au sens du droit de procédure. Il suffit que dans une affaire
quelconque, deux personnes (au moins) liées au même avocat aient maille à
partir et se trouvent objectivement à poursuivre des intérêts opposés."

5.8 Mehrfach-Verteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene
Mitangeklagte sind nach der dargelegten Praxis und Lehre grundsätzlich
unzulässig. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der
Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten
durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und
ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl.
Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 107; Robert Hauser/Erhard Hartmann/Karl
Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 Rz. 17,
je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). Bei Mehrfachverteidigungen sind
latente Interessenkollisionen oft anfänglich nicht erkennbar, weil sie sich
erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden. Insbesondere kann ein
Angeschuldigter dazu übergehen, einen Mitangeschuldigten zu belasten. Ist
absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen,
ist eine Mehrfachverteidigung verboten (Fellmann, a.a.O., N. 107). Für den
Bundesstrafprozess bestimmt das Gesetz denn auch ausdrücklich, dass
Doppelvertretungen nur zulässig sind, soweit dies "mit der Aufgabe der
Verteidigung vereinbar" erscheint (Art. 36 Abs. 3 BStP).

5.9 Dabei ist auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die aus früheren
Mandaten und aus der gesetzlichen Nachwirkung des Anwaltsgeheimnisses bzw. der
anwaltlichen Unabhängigkeits- und Treuepflicht resultieren (Art. 12 lit. b-c
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA; Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/aa; Urteil
1A.223/2002 vom 18. März 2003 E. 5.2, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
erscheint es durchaus problematisch, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines
Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten
anwaltlich vertreten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil
vertrauliche Informationen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem
Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses
Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten, indem der Verteidiger
die vertraulichen Informationen nun im Interesse seines neuen Mandanten
einsetzt. Solchen Interessenkonflikten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn
gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter
Mitangeklagten (namentlich im Rahmen unterschiedlicher Beweisaussagen)
vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (Pra
1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/bb mit Hinweisen; vgl. Fellmann, a.a.O., N.
107-108).

5.10 In der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer 1 bereits den
Mitangeklagten Z.________ im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten hat. Es
besteht ein unmittelbarer enger Sachzusammenhang zwischen dem früheren und dem
neu beanspruchten Verteidigungsmandat. Komplizierend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben auch noch drei von konnexen
Beschlagnahmungen betroffene Privatpersonen sowie eine Stiftung vertreten hat
bzw. vertritt. Aufgrund der vorliegenden Akten sind die Erwägungen der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer 2 und der Mitangeklagte Z.________ im
Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren teilweise divergierend ausgesagt
haben, nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Noch weniger
erscheinen widersprüchliche Aussagen und konkurrierende
Verteidigungsstandpunkte im gerichtlichen Hauptverfahren ausgeschlossen.

5.11 Bei Würdigung sämtlicher Umstände hält hier die Annahme eines Interessen-
und Loyalitätskonfliktes vor dem Bundesrecht stand. Die Vorinstanz durfte der
Gefahr Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer 1 seine vertraulich
erhaltenen Kenntnisse aus der früheren anwaltlichen Interessenvertretung von
Z.________ zum Vorteil des Beschwerdeführers 2 und zum Nachteil der Interessen
seines mitangeklagten ehemaligen Mandanten verwenden könnte. In diesem
Zusammenhang rechtfertigt sich eine umsichtige (prospektive) Abwägung durch den
verfahrensleitenden Präsidenten der Strafkammer (vgl. Pra 1998 Nr. 98 S. 560
ff. E. 3c).
Im vorliegenden Fall ist zudem mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
2 bereits (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) durch
einen Offizialverteidiger verbeiständet ist. Er macht nicht geltend, dieser
komme seinen Pflichten nicht nach. Der Beschwerdeführer 2 verlangt vielmehr
eine zusätzliche Privatverteidigung durch den Beschwerdeführer 1, obschon
dieser bereits die Interessen eines Mitangeklagten anwaltlich vertreten hat und
mehrere von Zwangsmassnahmen Betroffene vertreten hat bzw. vertritt. Der
Beschwerdeführer 2 bestreitet auch die Darstellung der Vorinstanz nicht, wonach
ihm die BA schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben
habe, einen anderen erbetenen Privatverteidiger (als den Beschwerdeführer 1) zu
bezeichnen, wovon der Beschwerdeführer 2 jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
Das von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistete
Recht des Angeklagten auf Beizug eines nicht von Interessenkollisionen
betroffenen Privatverteidigers seiner Wahl wird vom angefochtenen Entscheid
nicht tangiert.

5.12 Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Aufsatz eines Tessiner Anwaltes,
der ebenfalls (wegen analogen Interessenkonflikten) vom Verfahren
ausgeschlossen worden sei (Mario Postizzi, L'esclusione del difensore di
fiducia dal procedimento penale, Rivista ticinese di diritto I-2005, S. 445
ff.). Soweit gestützt auf diese Publikation die Ansicht vertreten wird, der
verfahrensleitende Richter dürfe drohenden Interessenkonflikten nicht
"abstrakt" bzw. vorausschauend, sondern (wenn überhaupt) ausschliesslich ex
post Rechnung tragen, widerspräche dies der dargelegten herrschenden Lehre und
Praxis (vgl. oben, E. 5.3-5.9).

5.13 Nach dem Gesagten erscheint die Anwendung des Verfahrensrechtes (Art. 136
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 35-36 BStP und Art. 12 lit. b-c bzw. Art. 13 Abs. 1
BGFA) durch die Vorinstanz bundesrechtskonform. Im Lichte der dargelegten
Praxis ist hier auch kein unzulässiger Eingriff in die Verteidigungsrechte des
Beschwerdeführers 2 bzw. in das Berufsausübungsrecht des Beschwerdeführers 1
(Art. 27 i.V.m. Art. 36 BV) ersichtlich (vgl. BGE 120 Ia 247 E. 3a S. 250 f.;
Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4a und 4e-f, je mit Hinweisen).

6.
Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig erscheint, abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) und ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid
in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Präsident der Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster