Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.78/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_78/2009

Urteil vom 1. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2009 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichterin.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft)
führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der je mehrfach
begangenen Tätlichkeit, der Sachbeschädigung, des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, des Entziehens von
Unmündigen und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Die X.________
angelasteten Taten stehen in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem
getrennt von ihr lebenden Ehemann. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr
insbesondere vor, wiederholt unberechtigt die Wohnung des Ehemannes betreten,
ihn telefonisch belästigt, ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht zu haben.
Am 1. Oktober 2008 nahm die Polizei X.________ fest. Mit Verfügung vom 3.
Oktober 2008 versetzte sie der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in
Untersuchungshaft.
Am 28. November 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht
Hinwil.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 liess der Vorsitzende des Bezirksgerichts
die Anklage einstweilen nicht zu und wies die Akten zur Vervollständigung der
Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er befand, es sei ein
psychiatrisches Gutachten über X.________ zu erstellen.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 wies der Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich ein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 3. April
2009.
Am 5. Februar 2009 lehnte der Haftrichter die Haftentlassung erneut ab.
Mit Verfügung vom 16. März 2009 wies die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich
ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um
Verlängerung der Untersuchungshaft bewilligte sie bis zum 31. Mai 2009.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung der
Haftrichterin vom 16. März 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Die Haftrichterin und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen
angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier
somit gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist gemäss Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig.
Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze ihr
verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.

2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes
frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.3 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH darf Untersuchungshaft angeordnet
werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft
befürchtet werden muss, er werde, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder
erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie macht
(S. 4 ff.) geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz fehle es am Haftgrund
der Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH.
Vor Vorinstanz anerkannte die Beschwerdeführerin die Wiederholungsgefahr (vgl.
Haftentlassungsgesuch vom 11. und Stellungnahme vom 13. März 2009). Es kann
offen bleiben, ob sie nun vor Bundesgericht etwas anderes geltend machen kann.
Wollte man auf die Rüge eintreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls
unbegründet.

2.4 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die
Verhütung von Verbrechen. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu
hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE
133 I 270 E. 2.1 S. 275, mit Hinweisen). Die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; 105 Ia 26 E. 3c
S. 31).
Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig
ist und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 133 I 270 E. 2.2 S.
276, mit Hinweisen).

2.5 Bereits am 12. August 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die
Beschwerdeführerin erhoben wegen Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Entziehens von Unmündigen, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Schon dabei ging es um die
Auseinandersetzung mit dem Ehemann. Diese Anklage und das vorangegangene
Untersuchungsverfahren haben die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten,
mutmasslich in gleicher Weise weiterzudelinquieren. Insbesondere steht sie
unstreitig unter dem dringenden Verdacht, den Ehemann trotz Rayon- und
Kontaktverbot weiter massiv bedroht zu haben. Dies führte zu zusätzlichen
Strafanzeigen des Ehemannes. Deswegen zog die Staatsanwaltschaft die Anklage
vom 12. August 2008 zurück und erweiterte die Untersuchung. Auch danach kam es
mutmasslich zu weiteren schweren Drohungen gegenüber dem Ehemann.
Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2008 räumte die
Beschwerdeführerin überdies ein, es könnte sein, dass sie bei einer
Haftentlassung wieder gleich reagieren werde. Sie schliesst somit eine
Wiederholung der ihr vorgeworfenen Taten selber nicht aus. Dasselbe ergibt sich
aus ihrer Antwort zur Frage des Haftrichters, ob sie ihm die Gewissheit geben
könne, dass er sie ohne Probleme aus der Haft entlassen könne. Darauf sagte die
Beschwerdeführerin: "Jetzt verlangen sie doch, dass ich schauspielere".
Im Haftentlassungsgesuch vom 2. Februar 2009 führte der Verteidiger ausserdem
seinerseits aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin "derartige Grenzüberschreitungen" (gemeint
offensichtlich: Drohungen gegen den Ehemann) begehen könnte.
Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, dem Ehemann in zahlreichen Fällen
nachgestellt und ihm insbesondere gedroht zu haben, sie werde ihn töten. Eine
solche Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird, da die Beteiligten verheiratet
sind, nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt. Gemäss Art. 10
Abs. 3 StGB handelt es sich um ein Vergehen. Die Todesdrohungen, die Gegenstand
des hängigen Strafverfahrens bilden, dürfen - was die Beschwerdeführerin (S. 5
Ziff. 3.1) anerkennt - im Rahmen von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH berücksichtigt
werden (Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 E. 3.3.1 mit Hinweis). Es
geht insoweit um erhebliche Vergehen. Zu deren Bagatellisierung besteht
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anlass, zumal sie nach dem
Anklagevorwurf den Ehemann ebenfalls wiederholt tätlich angegriffen hat. Auch
bei den Todesdrohungen geht es um zahlreiche Fälle.
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH bejahen. Es besteht nicht nur die
theoretische Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin erneut namentlich
Todesdrohungen gegen ihren Ehemann ausstossen könnte. Vielmehr sind dafür
ernsthafte Anhaltspunkt gegeben.
Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt demnach, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 9 ff.), die Haft daure übermässig lange.
Der angefochtene Entscheid verletze damit Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3
EMRK.

3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft
spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende
Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt
werden kann. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der
Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren
Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281 f., mit Hinweisen).

Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe
grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des
Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteil 1P.138/1991
vom 26. März 1991 E. 2d, publ. in; SZIER 1992, S. 489 f, mit Hinweis). Ein
Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit
nach erfüllt sein werden (Urteile 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3; 1B_82
/2008 vom 7. April 2008 E. 4.1; 1P.493/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1, je
mit Hinweisen).

3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift vom 28. November
2008 die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 7'200.--) und zu einer Busse von Fr.
2'000.--; eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse
von Fr. 2'000.--; dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die
Geldstrafe, eventualiter die Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Dem Strafurteil des Bezirksgerichts darf hier nicht vorgegriffen werden. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft kann in Anbetracht der Umstände aber jedenfalls
nicht als offensichtlich übersetzt bezeichnet werden. Er zeigt, dass die
Beschwerdeführerin mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechnen muss. Eine
Geldstrafe von 240 Tagessätzen wäre im Übrigen als gleichwertig anzusehen.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Ob und wieweit die Gutachterin allenfalls eine Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit annehmen wird, kann heute nicht gesagt werden.
Spekulationen darüber, wie sie die Beschwerdeführerin (S. 11) anstellt, sind
müssig. Dass ein Gutachten erstellt wird, ändert nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin derzeit eine Strafe von 8 Monaten gewärtigen muss.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Drittel
der Strafe, mindestens aber drei Monaten, bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dass die letztere Voraussetzung hier
aller Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre, kann mit Blick auf das oben (E. 2.5) zur
Wiederholungsgefahr Dargelegte nicht gesagt werden. Die ausnahmsweise
Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der
Strafe scheidet deshalb aus.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
seit 5 ½ Monaten in Haft. Überhaft ist damit mit Blick auf die zu erwartende
Strafe zu verneinen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 10 f.), die Vorinstanz habe ihren Entscheid
in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft unzureichend
begründet. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

4.2 Die Vorinstanz verweist (S. 2) zur Begründung einleitend insbesondere auf
den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom
11. März 2009 und den Entscheid des Haftrichters vom 5. Februar 2009. Ein
derartiger Verweis ist zulässig (BGE 123 I 31 E. 2). Im Antrag der
Staatsanwaltschaft und Entscheid des Haftrichters wird zur Verhältnismässigkeit
der Haft einlässlich Stellung genommen und diese bejaht. Die entsprechenden
Erwägungen hat die Vorinstanz mit ihrem Verweis zu ihren eigenen gemacht. Die
Beschwerdeführerin war daher ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen
Entscheid auch im vorliegenden Punkt sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung
der Begründungspflicht und mithin von Art. 29 Abs. 2 BV ist somit zu verneinen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht (S. 11 ff.) geltend, das Strafverfahren werde
nicht genügend vorangetrieben.

5.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit
der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen
bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt
diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung
des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der
Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der
Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu
befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (BGE
128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).

5.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist offensichtlich ungeeignet, eine
besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung - die nach der dargelegten
Rechtsprechung einzig zur Haftentlassung führen könnte - darzutun. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt oder in der
Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und
zum Abschluss zu bringen. Soweit sich der Abschluss des Verfahrens deshalb
verzögert hat, weil die Beschwerdeführerin zunächst eine Begutachtung abgelehnt
und die Zusammenarbeit mit der Gutachterin verweigert hat, kann sie dies nicht
den Behörden anlasten.

Die Beschwerde ist danach auch im vorliegenden Punkt unbehelflich. Ob überhaupt
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, wird gegebenenfalls der
Sachrichter zu prüfen haben.

5.4 Anzumerken ist allerdings, dass die Untersuchungshaft heute bereits 6
Monate dauert und daher in Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht
mehr lange als verhältnismässig wird angesehen werden können. Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass die Begutachtung so
bald als möglich abgeschlossen wird. Das Bezirksgericht wird sodann die
Hauptverhandlung zügig anzusetzen haben.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wendet (S. 15 f.) ein, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, ob die Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könne.

6.2 Es ist einzuräumen, dass sich die Vorinstanz nicht zu möglichen
Ersatzmassnahmen äussert. Unter den gegebenen Umständen führt das jedoch nicht
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Im Haftentlassungsgesuch vom 11. März 2009 anerkannte die Beschwerdeführerin,
wie dargelegt, die Wiederholungsgefahr. Dazu, wie diese durch Ersatzmassnahmen
beseitigt werden könnte, äusserte sie sich nicht. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin schlägt in der Beschwerde (S. 15) insoweit
erstmals behördliche Weisungen an sie vor, sich der psychiatrischen
Untersuchung weiter zu unterziehen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben,
sich an das Kontakt- und Rayonverbot zu halten und mit den Behörden (Beistand
der Kinder, Vormundschaftsbehörde) zusammen zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin
übergeht dabei, dass sie unstreitig unter dem dringenden Verdacht steht,
behördliche Weisungen in der Vergangenheit (Kontakt- und Rayonverbot) in
zahlreichen Fällen missachtet zu haben. Überdies räumt sie (S. 14) selber ein,
dass sie einer Begutachtung nach wie vor negativ gegenübersteht. Die von ihr
vorgeschlagenen Weisungen wären damit zur Bannung der Wiederholungsgefahr
offensichtlich ungeeignet. Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen Anlass,
sich damit näher auseinanderzusetzen; dies umso weniger, als die
Beschwerdeführerin - wie gesagt - dazu vorinstanzlich nichts vorgebracht hatte.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann angenommen werden. Da die
Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, konnte sie sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es
werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine
Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri