Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.76/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_76/2009

Urteil vom 6. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Instruktionsrichter
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Théo Chr.
Portmann,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2009 des Bezirksgerichts Uster,
Einzelrichter in Haftsachen.
Sachverhalt:

A.
Das Migrationsamt des Kantons Bern verfügte am 16. Juli 2003 gegen X.________
eine zeitlich unbefristete Eingrenzungsverfügung für das Gebiet des Kantons
Bern, unter Hinweis darauf, dass eine Widerhandlung mit Gefängnis oder Busse
bestraft werden kann und zur Anordnung von Vorbereitungs- oder
Ausschaffungshaft führen könne. Diese Verfügung wurde am 16. Dezember 2008
bestätigt.

B.
X.________ wurde am 11. Februar 2009 in Volketswil im Studio "Sexy Teenys"
festgenommen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte am 12. Februar
2009 die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz (Art. 119 Abs. 1 AuG). Am 13. Februar 2009 versetzte der
Einzelrichter in Haftsachen am Bezirksgericht Uster X.________ in
Untersuchungshaft. Er bejahte den Tatverdacht und die Fluchtgefahr sowie die
Verhältnismässsigkeit der Massnahme. Nach Vorliegen der Anklageschrift vom 19.
Februar 2009 (mit dem Antrag auf Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten) wurde X.________ am 24. Februar 2009 in Sicherheitshaft versetzt.

X.________ wurde mit Wirkung ab dem 17. Februar 2009 ein amtlicher Verteidiger
in der Person von Rechtsanwalt Daniel U. Walder beigegeben. Die
Hauptverhandlung ist angesetzt auf den 14. April 2009.

C.
Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 13. Februar 2009 hat X.________,
erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Théo Chr. Portmann, beim Bundesgericht am
16. März 2009 Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung verlangt. Sein
Rechtsvertreter bringt vor, dass er bisher noch keine Akteneinsicht erhalten
habe und daher nicht in der Lage sei, die Beschwerde hinreichend zu begründen.
In materieller Sicht fügt er an, es könne keine Fluchtgefahr angenommen werden
und die Haft sei unverhältnismässig.

Der Haftrichter weist auf die Verfahrensabläufe betreffend die Übermittlung der
Vollmacht und der Akten hin, enthält sich im Übrigen einer Vernehmlassung. Die
Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.
Nachdem der Rechtsvertreter die genannten Stellungnahmen sowie die Akten von
Seiten des Bundesgerichts erhalten hat, hält er in seiner Replik an seinem
Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest.

Erwägungen:

1.
Die angefochtene Verfügung kann mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78
ff. BGG angefochten werden. Der Rechtsvertreter konnte im bundesgerichtlichen
Verfahren Einsicht in die Akten nehmen und demnach die Rechte des
Beschwerdeführers tatsächlich wahrnehmen. Der einverlangte und bis zum 25. März
2009 zu leistende Kostenvorschuss ist bisher nicht bezahlt worden; aus
zeitlichen Gründen ist auf die Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3
Satz 2 BGG zu verzichten.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Vorbringen müssen sachbezogen sein und es muss ersichtlich sein, in welchen
Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid beanstandet wird.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.

Diesen Anforderungen genügen die Beschwerde und die Replik nicht. Es wird nicht
dargetan, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein
sollen. Der Rechtsvertreter legt nicht dar, weshalb der dringende Tatverdacht
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz nicht gegeben sein soll. In Bezug
auf die vom Haftrichter angenommene Fluchtgefahr belässt er es bei der
Bemerkung, dass eine Flucht aus der Schweiz nicht angenommen werden könne; er
setzt sich mit der Gefahr des Untertauchens nicht auseinander. Schliesslich
begründet er nicht, weshalb die Haft - insbesondere vor dem Hintergrund der von
der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe - unverhältnismässig sein
soll.
Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben.

Demnach erkennt der Instruktionsrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Haftsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eusebio Steinmann