Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.73/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_73/2009

Urteil vom 26. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Aushändigung der Anklageschrift an die Presse,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts,
Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft hat gegen X.________ und weitere Personen Anklage wegen
Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) und (eventuell) Geldwäscherei in einem schweren Fall (Art. 305bis Ziff. 1
und 2 lit. a und c StGB) erhoben. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona beginnt am 1. April 2009.

B.
Am 3. und 4. Februar 2009 stellten die Verteidiger von mitangeklagten Personen
mehrere Verfahrensanträge. Unter anderem beantragten sie, die Anklageschrift
dürfe erst nach der Beschlussfassung des Gerichts über Vorfragen am 1./2. April
2009 an die Presse ausgehändigt werden.

Am 10. Februar 2009 erliess der Präsident der Strafkammer eine prozessleitende
Verfügung. Darin hiess er den Antrag, die Anklageschrift vor der Eröffnung der
Hauptverhandlung nicht oder nur in begrenztem Umfang an die Presse
auszuhändigen, insoweit gut, als lediglich die Seiten 1-4 und 205-233 vor der
Eröffnung der Hauptverhandlung an die akkreditierte Presse herauszugeben seien
(Disp.-Ziff. 5). Diese Verfügung wurde auch dem amtlichen Verteidiger von
X.________ zugestellt.

C.
Dieser erhob dagegen am 13. März 2009 Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 5 der prozessleitenden Verfügung vom 10.
Februar 2009 sei aufzuheben, und es sei die Herausgabe der Anklageschrift oder
von Teilen davon vor Erledigung der Vorfragen zu verbieten. Zudem ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

In derselben Eingabe erhob X.________ auch Beschwerde gegen eine Verfügung des
Präsidenten der Strafkammer vom 18. Februar 2009 betreffend Festlegung der
Verfahrenssprache. Diese Beschwerde wird in einem gesonderten Verfahren (1B_75/
2009) behandelt.

D.
Der Präsident der Strafkammer und die Bundesanwaltschaft beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht

E.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts sind Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichts, gegen
welche die Beschwerde in Strafsachen offensteht, sofern die allgemeinen
Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG erfüllt sind (zur Publikation bestimmter
Entscheid 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 1). Art. 79 BGG bezieht sich nur auf
Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ist deshalb auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.

1.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; nur diese Bestimmung kommt vorliegend in Betracht). Für die
Beschwerde in Strafsachen ist dabei ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich
(BGE 134 IV 43 E. 2.1 S. 45 mit Hinweisen), der auch durch einen dem
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht (vollständig) wieder gutgemacht
werden kann.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift dürfe erst
veröffentlicht werden, nachdem das urteilende Gericht über deren
Rechtmässigkeit entschieden habe. Ansonsten drohe dem Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die auch durch einen für
ihn günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte.

Dagegen sind der Präsident der Strafkammer und die Bundesanwaltschaft der
Auffassung, dass der Name des Beschwerdeführers und die grundsätzlich gegen ihn
erhobene Anklage bereits öffentlich bekannt seien; dies gelte insbesondere auch
für die ihm vorgeworfene Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Camorra
bzw. Sacra Corona Unità). Sie verweisen hierfür unter anderem auf Artikel, die
in der Tessiner Presse erschienen sind.

1.3 Die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann jedoch - ebenso
wie die Frage, ob noch ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung besteht
- offen bleiben, wenn die Beschwerde abzuweisen ist.

2.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der
Anklageschrift in der heutigen Fassung von allen Angeschuldigten bestritten
werde und diese beabsichtigen, an der Hauptverhandlung vom 1./2. April deren
Rückweisung zu beantragen. Es sei stossend und unhaltbar, die Anklageschrift
(ganz oder teilweise) an die Presse herauszugeben, bevor über diesen Antrag
entschieden worden sei.

Die vorzeitige Aushändigung der Anklageschrift an die Presse sei eine
schwerwiegende Verletzung der Partei- und Persönlichkeitsrechte und verletze
die Unschuldsvermutung, werde der Beschwerdeführer doch der Gefahr ausgesetzt,
in den Medien und somit unwiderruflich mit Geschehnissen und Beschuldigungen in
Verbindung gebracht zu werden, die möglicherweise (im Falle der Rückweisung der
Anklageschrift) gar nicht zum Gegenstand des Prozesses würden. Zum jetztigen
Zeitpunkt bestehe auch kein öffentliches Interesse an detaillierter Information
durch auszugsweise Veröffentlichung der Anklageschrift: Werde die
Anklageschrift vom 26. September 2008 als unzulässig zurückgewiesen, so werde
diese nicht Gegenstand des publikumsöffentlichen Teils des Strafverfahrens.

2.1 Der Präsident der Strafkammer hat den Antrag des Beschwerdeführers
teilweise gutgeheissen und angeordnet, dass nur ein Teil der Anklageschrift der
akkreditierten Presse auszuhändigen sei. Er ging davon aus, dass eine
vollständige Herausgabe vor dem gerichtlichen Zulassungsentscheid durch das
Informationsrecht der Öffentlichkeit nicht gefordert sei. Die Zustellung des
von ihm freigegebenen Teils der Rechtsschrift an die akkreditierte Presse sei
dagegen Teil der Öffentlichkeit der Verhandlung. Eine weitere inhaltliche
Zensur würde dem Prinzip der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit
widersprechen. Die Frage, wie weit die Namen nicht öffentlich zu nennen seien,
sei nicht eine solche des Gerichts, sondern der ethischen Grundsätze der
Presse.

2.2 Gerichtsverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich (Art. 6
Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV). Für den Bürger soll ersichtlich sein, wie der
Richter die ihm vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnimmt,
und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein
einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann
jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die
Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige
Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum
zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer verlängerten
bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit, und in diesem Sinn besteht an ihr ein
erhebliches öffentliches Interesse (BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532).

Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit steht allerdings das
Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber. Namentlich im Strafprozess
kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat-
oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen (BGE 129 III 529 E. 3 S.
532 mit Hinweis). Schon die Tatsache, dass eine Person in den Medien einer
schweren Straftat wie der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
verdächtigt wird bzw. über die Anklageerhebung gegen sie berichtet wird, kann
für diese schwerwiegende Konsequenzen haben.

Der Richter muss daher das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner
Persönlichkeit sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des
Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abwägen. Bei diesem Vorgang
steht dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte dürfen stets nur so weit reichen, als ein
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht (BGE 132 III 641 E. 3.1 S.
644; Entscheid 1C_258/2008 vom 20. November 2008 E. 5).

2.3 Im vorliegenden Fall wird den Angeklagten neben Geldwäscherei die
Beteiligung an kriminellen Organisationen im Zusammenhang mit illegalem
Zigarettenhandel vorgeworfen. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Verhaftungen
im Tessin und in Italien sorgten für Schlagzeilen in der Presse und führten zu
Anfragen und Interpellationen im Parlament und einer Pressemitteilung des
Eidgenössischen Finanzdepartements. Auch aufgrund der langen Dauer und des
Umfangs des Untersuchungsverfahrens sowie der zahlreichen in diesem
Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahren handelt es sich um einen
bedeutenden Fall, weshalb das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als
gross einzuschätzen ist.

2.4 Es entspricht der Praxis des Bundesstrafgerichts, den akkreditierten
Journalisten eine Kopie der Anklageschrift bzw. der Verteidigungsschrift
jeweils einige Tage vor Verhandlungsbeginn abzugeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a des
Reglements über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die
Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht vom 29. August 2006; SR
173.711.33 [im Folgenden: Reglement]). Dies ermöglicht es den Journalisten,
sich seriös auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und dieser sachgerecht zu
folgen. Das erscheint vor allem in komplexen Fällen wie dem vorliegenden, mit
einem umfangreichen Anklagesachverhalt und einer Vielzahl von beteiligten
Personen und Gesellschaften, sinnvoll.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. a
Reglement, weil seit der Aufhebung der Art. 128-134 BStP durch Anh. Ziff. 9 des
Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 S. 2150) keine
Verteidigungsschrift mehr vorgesehen sei; die Abgabe nur der Anklageschrift
wäre einseitig und würde den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen. Das
Reglement des Bundesstrafgerichts wurde jedoch nach Aufhebung der Art. 128 ff.
BStP (per 1. April 2004) erlassen; der Hinweis auf die Verteidigungsschrift
bezieht sich daher auf die Praxis des Bundesstrafgerichts,
Verteidigungsschriften im Einzelfall zuzulassen. Diese Möglichkeit wurde auch
dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingeräumt. Ohnehin haben die
Angeklagen jederzeit die Möglichkeit, eine eigene Darstellung des Sachverhalts
und des Verfahrens der Presse zu übermitteln.

2.5 Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Zulässigkeit der Anklageschrift von den Beschwerdeführern bestritten wird und
darüber vom Gesamtgericht noch nicht entschieden worden ist. Dieser Umstand
wurde vom Präsidenten der Strafkammer berücksichtigt und führte dazu, dass nur
33 Seiten der 233 Seiten umfassenden Anklageschrift freigegeben wurden.
Die zur Abgabe an die Presse freigegebenen Teile umfassen:
S. 1-4: Rubrum;
S. 205-227: Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten;
S. 228 f.: Beweismittel und Beschlagnahme;
S. 229: Sicherheiten;
230: Kosten und Auslagen;
231 ff.: Mitteilungen, Unterschriften, etc.
Von den freigegebenen Seiten der Anklageschrift befassen sich (abgesehen vom
Rubrum und den Mitteilungen) nur drei (S. 207-209) mit dem Beschwerdeführer.
Darin werden die ihm vorgeworfenen Tathandlungen knapp zusammengefasst und
unter die anwendbaren Gesetzesbestimmungen subsumiert. Aus Formulierung und
Kontext ist klar, dass es sich um eine Anklage handelt, die erst noch bewiesen
werden muss; eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Nicht an die Presse abgegeben werden somit die Anklageübersicht und die
ausführliche einleitende Darstellung der kriminellen Organisationen und des
Zigarettenschmuggels, die von den Verteidigern des Beschwerdeführers und des
Mitangeklagten Y.________ wegen Verletzung des Begründungsverbots (Art. 126
Abs. 2 BStP) als strafprozessual unzulässig beanstandet worden sind. Die
übrigen Beanstandungen der Angeklagten betreffen formelle Mängel der
Anklageschrift sowie der Aktenordnung (Paginierung, Verweise auf die Beilagen,
etc.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, inwiefern diese Mängel sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnten.
Damit beschränkt sich die Abgabe an die Presse auf das Minimum dessen, das
nötig ist, um den Prozessgegenstand korrekt zu erfassen. Damit wird - wie die
Bundesanwaltschaft zu Recht hervorhebt - vermieden, dass Journalisten unter
gerichtsnotorischem Zeitdruck am ersten Prozesstag fehlerhaft über die Anklage
berichten, was auch für die Angeklagten unerwünscht wäre.
Die (teilweise) Abgabe des Anklagesachverhalts erfolgt nur an die
akkreditierten Journalisten, die Gewähr für die Beachtung der in Art. 10 des
Reglements enthaltenen Grundsätze der Gerichtsberichterstattung bieten (Art. 5
Abs. 1 Reglement).

2.6 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Name dürfe auf keinen Fall
der Presse bekannt gegeben werden, da er keine öffentliche Persönlichkeit sei.
Damit verlangt er sinngemäss die Anonymisierung der den akkreditierten
Journalisten herauszugebenden Teile der Anklageschrift.
Tatsächlich erfolgt die Berichterstattung über Strafverfahren in der Regel
anonym, sofern es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt (BGE 129
III 529 E. 3 S. 533 mit Hinweisen). Dem entspricht Art. 10 Abs. 2 Reglement,
wonach Namen nur genannt werden dürfen, wenn sie vom Bundesstrafgericht
freigegeben werden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob schon die Anklageschrift, die an die
akkreditierten Journalisten abgegeben wird, anonymisiert werden muss. Dies ist
grundsätzlich zu verneinen. Die Anonymisierung würde das Verständnis des
Anklagesachverhalts erschweren und es den akkreditierten Pressevertretern
verunmöglichen, der Hauptverhandlung sachgerecht zu folgen und somit ihr
Wächteramt wahrzunehmen. Zu diesem Zweck müssen die Medienvertreter in der Lage
sein, die Angeklagten und deren Verteidiger in der Hauptverhandlung zu
identifizieren und sie dem Anklagesachverhalt richtig zuzuordnen.

2.7 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Strafkammerpräsident
sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, indem er die Abgabe zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auf das für die Information der
Öffentlichkeit Nötigste beschränkte.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Die Beschwerde, die von seinem amtlichen Verteidiger im
Bundesstrafverfahren erhoben wurde, war nicht von vornherein aussichtslos. Dem
Gesuch ist daher zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Michele Naef, Bern, wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem
Bundesstrafgericht, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber