Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.69/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_69/2009

Urteil vom 26. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Simultanübersetzung; Zeitpunkt bzw. Umfang des Überlassens der Anklageschrift
an die Presse,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts,
Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft hat gegen X.________ und weitere Personen Anklage wegen
Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) und (eventuell) Geldwäscherei in einem schweren Fall (Art. 305bis Ziff. 1
und 2 lit. a und c StGB) erhoben. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona beginnt am 1. April 2009.

B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 stellte der Verteidiger von X.________
verschiedene Verfahrensanträge. Unter anderem beantragte er, seinem Mandanten
sei für die gesamte Hauptverhandlung eine Simultanübersetzung Deutsch/
Italienisch zu gewährleisten und die Anklageschrift dürfe erst nach dem
Entscheid über Vorfragen und Rekusationen an der Verhandlung vom 1./2. April
2009 an die Presse ausgehändigt werden.

Am 10. Februar 2009 erliess der Präsident der Strafkammer eine prozessleitende
Verfügung. Darin wies er den Antrag auf Simultanübersetzung der
Hauptverhandlung ab (Disp.-Ziff. 1). Den Antrag, die Anklageschrift vor der
Eröffnung der Hauptverhandlung nicht oder nur in begrenztem Umfang an die
Presse auszuhändigen, hiess er insoweit gut, als lediglich die Seiten 1-4 und
205-233 vor der Eröffnung der Hauptverhandlung an die akkreditierte Presse
herauszugeben seien (Disp.-Ziff. 5).

C.
Dagegen erhob X.________ am 11. März 2009 Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 1 und Ziff. 5 der prozessleitenden Verfügung
vom 10. Februar 2009 seien aufzuheben. Die Anklageschrift vom 26. September
2008 sei erst nach dem Entscheid über Vorfragen und Rekusationen der Presse
auszuhändigen. Sofern als Verfahrenssprache nicht italienisch festgelegt werde
(dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens 1B_70/2009), sei ihm eine
Simultanübersetzung in der Hauptverhandlung zu gewährleisten.
X.________ hat ebenfalls am 11. März 2009 Beschwerde gegen die
verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 18. Februar
2009 erhoben, in der Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt wurde. Aufgrund
des engen sachlichen und prozessualen Zusammenhangs mit der vorliegenden
Beschwerde beantragt er die Vereinigung beider Verfahren.
Mit separater Eingabe vom 11. März 2009 ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in beiden
Verfahren.

D.
Der Präsident der Strafkammer und die Bundesanwaltschaft beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

E.
In seiner Replik vom 23. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.

F.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung und
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts sind Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichts, gegen
welche die Beschwerde in Strafsachen offensteht, sofern die allgemeinen
Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG erfüllt sind (zur Publikation bestimmter
Entscheid 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 1). Art. 79 BGG bezieht sich nur auf
Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ist deshalb auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; nur diese Bestimmung kommt vorliegend in Betracht). Für die
Beschwerde in Strafsachen ist dabei ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich
(BGE 134 IV 43 E. 2.1 S. 45 mit Hinweisen), der auch durch einen dem
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht (vollständig) wieder gutgemacht
werden kann.

1.1 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Ablehnung der
Simultanübersetzung der gesamten Hauptverhandlung wendet, ist kein derartiger
Nachteil ersichtlich (so schon Entscheid 1P.76/2002 vom 14. Februar 2002
betreffend die staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, mit
dem die Übersetzung gewisser Unterlagen in die Sprache des Angeklagten
abgelehnt worden war).

Es wird Sache der Verfahrensleitung sein, durch geeignete Massnahmen dafür zu
sorgen, dass die Angeklagten, die verschiedene Sprachen sprechen, der
Verhandlung ausreichend folgen und ihre Verfahrensrechte wahren können. Dies
wurde in der angefochtenen Verfügung (E. 2) auch ausdrücklich zugesagt. Im
Falle eines Freispruchs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, welcher
Nachteil ihm aufgrund der fehlenden Simultanübersetzung verbleiben sollte. Im
Falle eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs kann der Beschwerdeführer
gegebenenfalls den Endentscheid mit der Begründung anfechten, aufgrund der
fehlenden Simultanübersetzung sei er nicht in den Genuss eines fairen
Verfahrens gekommen.
Auf den Antrag betreffend Simultanübersetzung ist daher nicht einzutreten.
Damit entfällt der Konnex zum Beschwerdeverfahren 1B_70/2009, weshalb auf eine
Vereinigung beider Verfahren zu verzichten ist.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Veröffentlichung der Anklageschrift
komme einer öffentlichen Vorverurteilung gleich und würde seinen Ruf bis an
sein Lebensende ruinieren. Über die Zulassung der Anklageschrift entscheide das
Gesamtgericht erst zu Beginn der Hauptverhandlung am 1./2. April 2009. Die
Angeklagten hätten die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung
beantragt. Würde diese schon vorher (ganz oder teilweise) an die Presse
ausgehändigt und veröffentlicht, so bedeute dies eine schwerwiegende Verletzung
der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, die auch durch einen für ihn
günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte.

Die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann jedoch - ebenso wie
die Frage, ob noch ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung besteht -
offen bleiben, wenn die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.
Der Beschwerdeführer hält es für eine schwerwiegende Verletzung seiner
Persönlichkeitsrechte, eine Anklageschrift zu veröffentlichen, bevor definitiv
über die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit der Anklageschrift
entschieden worden sei.

Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Medien sei bereits mit
einem Communiqué der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2008 Rechnung getragen
worden, das in zahlreichen Printmedien und der Tagesschau des Schweizer
Fernsehens vom 6. Oktober 2008 wiedergegeben worden sei. Auch das
Bundesstrafgericht weise auf seiner Homepage auf den Prozess hin und liefere
zugleich eine Zusammenfassung des Verfahrensgegenstands. Damit sei der
Verhandlungsgegenstand bereits bestens bekannt, weshalb kein Bedürfnis bestehe,
den Medien Teile der Anklageschrift schon vor dem 1./2. April 2009
auszuhändigen.

Die beabsichtigte (teilweise) Aushändigung der Anklageschrift in der heutigen
Fassung und zum jetzigen Zeitpunkt werde den Beschwerdeführer in breiter
Öffentlichkeit vorverurteilen, werde doch für den Laien überzeugend
dargestellt, dass die Angeklagten mit der süditalienischen Mafia kooperiert
hätten, wobei deren Schuld als bereits erwiesen dargestellt werde. Die zu
erwartende einseitige Berichterstattung in der Presse und die Reaktionen der
Bevölkerung würden einen indirekten Druck auf das Gericht erzeugen und einen
Freispruch illusorisch machen. Dies verletzte die Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK).

2.1 Der Präsident der Strafkammer hat den Antrag des Beschwerdeführers
teilweise gutgeheissen und angeordnet, dass nur ein Teil der Anklageschrift der
akkreditierten Presse auszuhändigen sei. Er ging davon aus, dass eine
vollständige Herausgabe vor dem gerichtlichen Zulassungsentscheid durch das
Informationsrecht der Öffentlichkeit nicht gefordert sei. Die Zustellung des
von ihm freigegebenen Teils der Rechtsschrift an die akkreditierte Presse sei
dagegen Teil der Öffentlichkeit der Verhandlung. Eine weitere inhaltliche
Zensur würde dem Prinzip der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit
widersprechen. Die Frage, wie weit die Namen nicht öffentlich zu nennen seien,
sei nicht eine solche des Gerichts, sondern der ethischen Grundsätze der
Presse.

2.2 Gerichtsverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich (Art. 6
Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV). Für den Bürger soll ersichtlich sein, wie der
Richter die ihm vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnimmt,
und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein
einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann
jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die
Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige
Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum
zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer verlängerten
bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit, und in diesem Sinn besteht an ihr ein
erhebliches öffentliches Interesse (BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532).

Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit steht allerdings das
Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber. Namentlich im Strafprozess
kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat-
oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen (BGE 129 III 529 E. 3 S.
532 mit Hinweis). Schon die Tatsache, dass eine Person in den Medien einer
schweren Straftat wie der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
verdächtigt wird bzw. über die Anklageerhebung gegen sie berichtet wird, kann
für diese schwerwiegende Konsequenzen haben.

Der Richter muss daher das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner
Persönlichkeit sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des
Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abwägen. Bei diesem Vorgang
steht dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte dürfen stets nur so weit reichen, als ein
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht (BGE 132 III 641 E. 3.1 S.
644; Entscheid 1C_258/2008 vom 20. November 2008 E. 5).

2.3 Im vorliegenden Fall wird den Angeklagten neben Geldwäscherei die
Beteiligung an kriminellen Organisationen im Zusammenhang mit illegalem
Zigarettenhandel vorgeworfen. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Verhaftungen
im Tessin und in Italien sorgten für Schlagzeilen in der Presse und führten zu
Anfragen und Interpellationen im Parlament und einer Pressemitteilung des
Eidgenössischen Finanzdepartements. Auch aufgrund der langen Dauer und des
Umfangs des Untersuchungsverfahrens sowie der zahlreichen in diesem
Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahren handelt es sich um einen
bedeutenden Fall, weshalb das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als
gross einzuschätzen ist.

2.4 Es entspricht der Praxis des Bundesstrafgerichts, den akkreditierten
Journalisten die Anklageschrift jeweils einige Tage vor Verhandlungsbeginn
abzugeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Grundsätze der
Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am
Bundesstrafgericht vom 29. August 2006; SR 173.711.33 [im Folgenden:
Reglement]). Dies ermöglicht es den Journalisten, sich seriös auf die
Hauptverhandlung vorzubereiten und dieser sachgerecht zu folgen. Das erscheint
vor allem in komplexen Fällen wie dem vorliegenden, mit einem umfangreichen
Anklagesachverhalt und einer Vielzahl von beteiligten Personen und
Gesellschaften, sinnvoll.

2.5 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass über die Zulässigkeit der
Anklageschrift vom Gesamtgericht noch nicht entschieden worden ist. Dieser
Umstand wurde vom Präsidenten der Strafkammer berücksichtigt und führte dazu,
dass nur 33 Seiten der 233 Seiten umfassenden Anklageschrift freigegeben
wurden.
Die zur Abgabe an die Presse freigegebenen Teile umfassen:
S. 1-4: Rubrum;
S. 205-227: Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten;
S. 228 f.: Beweismittel und Beschlagnahme;
S. 229: Sicherheiten;
230: Kosten und Auslagen;
231 ff.: Mitteilungen, Unterschriften, etc.

Von den freigegebenen Seiten der Anklageschrift befassen sich (abgesehen vom
Rubrum und den Mitteilungen) nur drei (S. 221-223) mit dem Beschwerdeführer.
Darin werden die ihm vorgeworfenen Tathandlungen knapp zusammengefasst und
unter die anwendbaren Gesetzesbestimmungen subsumiert. Aus Formulierung und
Kontext ist klar, dass es sich um eine Anklage handelt, die erst noch bewiesen
werden muss; eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Nicht an die Presse abgegeben werden somit diejenigen Passagen der
Anklageschrift, die von den Verteidigern der Mitangeklagten Y.________ und
Z.________ vom 14. und 17. Oktober 2008 als strafprozessual unzulässig
beanstandet worden waren, namentlich die angeblich ausschweifenden einleitenden
Ausführungen der Anklageschrift zu den kriminellen Organisationen
(Anklageschrift S. 13 ff.) und die nach Auffassung der Verteidigung unnötig
wertende Anklageübersicht (Anklageschrift S. 5 ff.). Die übrigen Beanstandungen
der Angeklagten betreffen formelle Mängel der Anklageschrift sowie der
Aktenordnung (Paginierung, Verweise auf die Beilagen, etc.). Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese
Mängel sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnten.
Damit beschränkt sich die Abgabe an die Presse auf das Minimum dessen, das
nötig ist, um den Prozessgegenstand korrekt zu erfassen. Die auf der Homepage
des Bundesstrafgerichts bzw. im Pressecommunique der Bundesanwaltschaft
geschilderten Informationen sind sehr allgemein gefasst und können daher die
Kenntnis des genauen Anklagesachverhalts nicht ersetzen.

2.6 Die (teilweise) Abgabe des Anklagesachverhalts erfolgt nur an die
akkreditierten Journalisten, die Gewähr für die Beachtung der in Art. 10 des
Reglements enthaltenen Grundsätze der Gerichtsberichterstattung bieten (Art. 5
Abs. 1 Reglement). Art. 10 Abs. 2 Reglement legt insbesondere fest, dass Namen
nur genannt werden dürfen, wenn sie vom Bundesstrafgericht freigegeben werden
oder die Betroffenen damit einverstanden sind. Insofern ist - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - keine einseitige, die Angeklagten
vorverurteilende Berichterstattung in der Presse vorprogrammiert.

2.7 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Strafkammerpräsident
sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, indem er die Abgabe zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auf das für die Information der
Öffentlichkeit Nötigste beschränkte.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Die Beschwerde, die von seinem amtlichen Verteidiger im
Bundesstrafverfahren erhoben wurde, war zumindest hinsichtlich der
Anklageschrift nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher zu
entsprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Peter von Ins, Bern, wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem
Bundesstrafgericht, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber