Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.68/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_68/2009

Verfügung vom 8. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2009 des Haftgerichts des
Kantons Solothurn.
Erwägungen:

1.
Das Haftgericht des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 13. Februar 2009 den
Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gut und ordnete gegen
X.________ die Untersuchungshaft für drei Monate an, d.h. vom 9. Februar 2009
bis am 8. Mai 2009. Der dringende Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz sei gegeben und es liege Fortsetzungsgefahr vor.
Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde in
Strafsachen.

2.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 18. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie dem
Bundesgericht mit, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Gerichtsstandt
Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung von X.________ betreffend das
solothurnische Verfahren anerkannt hat. Die Zuführung des Beschuldigten an den
Kanton Basel-Stadt werde nicht verlangt und X.________ sei aus der
Untersuchungshaft entlassen worden.

3.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 ersuchte das Bundesgericht die Parteien, sich
zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern; die
Beschwerde sei durch die Haftentlassung wohl gegenstandslos geworden. Das
Haftgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn liessen sich dazu
nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Verfahren sei als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er beantragt eine Parteientschädigung.

4.
Mit der am 18. März 2009 erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers ist die
vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn
gegenstandslos geworden. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er
mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei
der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser
nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien
heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig,
welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher
die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess
gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).
Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft nicht dar, aus welchem Grund
der Beschwerdeführer am 18. März 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen
worden ist. Ohne genaue Kenntnis des Haftentlassungsgrundes lässt sich der
mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen. Nach dem oben Ausgeführten wird
der Kanton Solothurn grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat der Kanton
Solothurn dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_68/2009 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli