Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.67/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_67/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, stellvertretender Präsident, Wengistrasse 28, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Offizialverteidigerwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachtes sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer
Delikte. Mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichtes
Zürich vom 7. Mai 2008 wurde der Angeschuldigte durch einen amtlichen
Verteidiger verbeiständet. Einen vom Angeschuldigten dagegen erhobenen Rekurs
wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3.
Juni 2008 rechtskräftig ab. Ein Gesuch des Angeschuldigten vom 4. November 2008
um Wechsel des Offizialverteidigers entschied der stellvertretende Präsident
des Bezirksgerichtes Zürich am 2. Dezember 2008 abschlägig. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am
27. Januar 2009 ebenfalls ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. Januar 2009 gelangte X.________
mit Beschwerde vom 9. März 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt zur
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht liessen sich am 16. bzw. 26. März
2009 vernehmen, während das Bezirksgericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich
verzichtet hat und vom amtlichen Verteidiger keine Vernehmlassung eingegangen
ist. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 2. Juni 2009.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbstständig eröffnete
strafprozessuale Zwischenverfügung, gemäss der ein Gesuch um Wechsel des
Offizialverteidigers abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer beanstandet, dem
amtlichen Verteidiger seien diverse Pflichtversäumnisse anzulasten. Die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG) ist insofern grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50
ff.; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E.
1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK und beantragt die Auswechslung des
Offizialverteidigers.

2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV
(bzw. Art. 4 aBV) hat auch der amtlich verteidigte Angeschuldigte einen
grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung
seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der
amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum
Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann
darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten
Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb
S. 51, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane).

2.2 Falls die genannten Anforderungen in der Person eines amtlichen
Verteidigers nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Wechsel des amtlichen Verteidigers
beantragen. Ein entsprechendes Gesuch ist jedoch nur (und immer dann) zu
bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der
Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialverteidiger nicht mehr
gewährleistet ist. Dass der Angeschuldigte ihm lediglich aus subjektiven
Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus (BGE 116 Ia 102 E.
4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen). Dabei darf
insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit
seinem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal
grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt und jedenfalls
nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE 126 I 26 E. 4b/aa
S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteil 1P. 311/1999 vom
17. August 1999 E. 3a/bb).

2.3 Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in
krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der
Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge
für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung
liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 199 f.; 120 Ia 48 E. 2c-d S. 52 f., je mit
Hinweisen). Auch bei der Prüfung, ob Verfahrens- und Beweisanträge im Interesse
des Angeschuldigten zu stellen seien, hat der amtliche Verteidiger die nötige
Sorgfalt anzuwenden. Dabei steht ihm jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Als schwere Pflichtverletzung, welche eine Abberufung rechtfertigen würde,
kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes
Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (Bundesgerichtsurteil 1P.311/
1999 vom 17. August 1999 E. 3a/cc).

2.4 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren primär subjektive Gründe (wie
angeblich fehlende "Empathie" seines amtlichen Verteidigers) für sein
mangelndes Vertrauen in den Offizialanwalt geltend gemacht. Objektive
Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters seien nicht ersichtlich. Rechtzeitig
vor einer Befragung des Angeschuldigten sei am 2. September 2008 eine
Parteiinstruktion erfolgt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe damals
kein Gespräch stattgefunden, stehe im Widerspruch zu seiner eigenen
Sachdarstellung. Dass der Verteidiger an der polizeilichen Einvernahme vom 3.
September 2008 nur bis zum Abschluss der (anderthalb Stunden dauernden)
Befragung zur Sache anwesend geblieben sei, könne nicht beanstandet werden,
zumal eine Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen schon während einer
früheren Befragung (am 8. April 2008) erfolgt sei. Dass der Verteidiger bei der
Einvernahme vom 3. September 2008 "kaum ein Wort gesagt" habe, begründe
ebenfalls kein Pflichtversäumnis. Der Verteidiger habe im Ermittlungs- und
Untersuchungsverfahren in erster Linie über die Einhaltung der
Verfahrensvorschriften bzw. die Wahrung der Parteirechte zu wachen. Soweit dies
gewährleistet sei, bestehe kein Anlass zu Wortmeldungen des Verteidigers, und
der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch keine Verfahrensfehler
beanstandet.
Schon die erste kantonale Instanz habe dargelegt, dass das einmalige verspätete
Erscheinen des Offizialanwaltes (bei einer Einvernahme vom 12. September 2008)
nicht als schwerwiegende Verfehlung eingestuft werden könne; ein prozessualer
Nachteil sei ebenso wenig ersichtlich, da laut Protokoll mit der Einvernahme
erst nach Eintreffen des Verteidigers begonnen worden sei. Die nur beschränkt
bzw. zögernd erfolgte Weitergabe von Aktenkopien durch den Verteidiger an den
Beschwerdeführer stelle keine Pflichtverletzung dar. Es liege grundsätzlich im
Ermessen des Offizialanwaltes zu beurteilen, welche persönlichen Aktenkopien
für seinen Mandanten zu erstellen sind. Dies gelte besonders im vorliegenden
Fall, zumal sich in den Akten kinderpornographisches Material befinde. Auch das
Interesse an einer angemessenen Kostenbegrenzung könne eine Beschränkung der
Aktenkopien rechtfertigen.
Der Vorwurf, der amtliche Verteidiger habe sich entgegen dem Wunsch des
Beschwerdeführers nicht mit dessen Psychiaterin in Verbindung gesetzt, begründe
ebenfalls kein Pflichtversäumnis. Da es hauptsächlich die Aufgabe des Anwaltes
sei, die Verteidigungsstrategie festzulegen, liege es in seinem Ermessen zu
entscheiden, wann er wen kontaktieren wolle. Analoges gelte für weitere
Vorhaltungen des Beschwerdeführers (wonach sich der Offizialverteidiger zu
wenig bei ihm gemeldet habe, oder dass sein Anwalt die Unterbrechung einer
Einvernahme beantragt habe, um geschäftliche Telefonate zu erledigen).

2.5 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken Vorbringen, mit denen
sich bereits die kantonalen Instanzen ausführlich befasst haben. Dies gilt
namentlich für die Vorwürfe, der amtliche Anwalt sei verschiedentlich
telefonisch nicht erreichbar gewesen, das Treffen vom 2. September 2008 sei
zeitlich zu knapp vor der polizeilichen Befragung vom 3. September 2008
erfolgt, der Offizialverteidiger habe vor dieser Einvernahme die Psychiaterin
nicht kontaktiert und sei nur bis zum Abschluss der Befragung zur Sache
anwesend geblieben, er sei bei einer weiteren Einvernahme (vom 12. September
2008) zu spät erschienen, oder er habe ihm, dem Beschwerdeführer, nicht
sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Es kann offen bleiben, ob sich
der Beschwerdeführer mit den betreffenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheides ausreichend auseinandersetzt und seine weitschweifige Eingabe
insofern gesetzeskonform substanziiert ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Schwere Pflichtverletzungen des amtlichen Rechtsvertreters, welche aus
verfassungsrechtlicher Sicht einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig
erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht erkennbar. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Durch eine
Verweigerung der Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Rechtsvertreter kann der
Beschwerdeführer (nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) keinen
Wechsel des Offizialverteidigers gestützt auf Verfassung und EMRK erzwingen.
Die zusätzlich erhobene Willkürrüge hat im vorliegenden Zusammenhang keine über
das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV).

3.1 Zunächst beanstandet er (wie schon im kantonalen Rekursverfahren), dass er
im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten habe, auf die
Stellungnahme seines Offizialverteidigers zu replizieren. Im angefochtenen
Entscheid wird erwogen, dass ein allfälliger Verfahrensfehler spätestens im
Rekursverfahren vor Obergericht geheilt worden wäre. Die Ansicht des
Beschwerdeführers, ein entsprechender Verfahrensmangel könnte nicht geheilt
werden, ist unzutreffend. Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren Gelegenheit, sich insbesondere zu den
entscheidrelevanten Vorbringen seines amtlichen Verteidigers zu äussern. Die
Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.

3.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
verfassungsmässigen Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Wie sich aus den
Akten ergibt, haben die kantonalen Instanzen die Entscheidmotive, die zur
Ablehnung des beantragten Offizialverteidigerwechsels führten, ausführlich
dargelegt. Dabei sind sie auch auf die wesentlichen relevanten Vorbringen des
Beschwerdeführers ausreichend eingegangen. Sie mussten sich dabei nicht mit
dessen sämtlichen Ausführungen ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE
133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236, je mit Hinweisen).
Insbesondere musste die Vorinstanz die im Lichte von Art. 29 Abs. 3 bzw. Art.
32 Abs. 2 BV geprüfte Frage des Verteidigerwechsels nicht auch noch unter dem
(unspezifischen) rechtlichen Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
behandeln. Auch die betreffende Gehörsrüge ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, indem
die kantonalen Gerichte in der Sache "vorbefasst" gewesen seien und in gleicher
Besetzung entschieden hätten wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
betreffend amtliche Verbeiständung.
Es kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden
Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausreichend auseinandersetzt. Der
blosse Umstand, dass der erstinstanzliche kantonale Richter im früheren
(rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren den Offizialverteidiger bestellt
habe, lässt ihn für die hier beurteilte Frage, ob eine Abberufung des
Offizialverteidigers wegen angeblichen Prozessversäumnissen geboten erscheine,
nicht als unzulässig vorbefasst bzw. befangen erscheinen. Analoges gilt für die
kantonale Rekursinstanz. Auch aus den Entscheidbegründungen der kantonalen
Gerichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer
behauptete Parteilichkeit. Seine Vermutung, die in einer Aktennotiz
protokollierten telefonischen Aussagen des amtlichen Verteidigers könnten auf
"Suggestivfragen" des erstinstanzlichen Richters zurückzuführen sein, beruht
auf Spekulationen.

5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Auflage von Gerichtskosten
im angefochtenen Entscheid verletze seinen durch Art. 29 Abs. 3 BV geschützten
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr.
1'200.-- sei ausserdem "exorbitant" und willkürlich.

5.1 Im kantonalen Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung in dem Sinne gewährt, als das Obergericht auf den Rekurs ohne
Prozesskostenvorschuss eingetreten ist und das Rechtsmittel materiell behandelt
hat. Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer lediglich eine
definitive Kostenbefreiung (auch für den Fall einer künftigen Einbringlichkeit
bzw. des Wegfalls der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers)
verweigert. Eine solche Regelung hält vor Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich
stand. Die Verfassung verlangt (bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers und
Nichtaussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren) zwar die Befreiung vom
Kostenvorschuss, nicht aber den definitiven Erlass von verursachten
Gerichtskosten. Es ist nicht verfassungswidrig, diese Kosten bei einem
nachträglichen Wegfall der finanziellen Bedürftigkeit (und nach Massgabe des
kantonalen Prozessrechts) einzufordern (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2-2.4.2.3 S.
96 f.; 122 I 5 E. 4a s. 6, 322 E. 2c S. 324, je mit Hinweisen).

5.2 Was die Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, kann offen bleiben, ob
diesbezüglich ein anfechtbarer letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt
(vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- ist entgegen
der vom Beschwerdeführer erhobenen Willkürrüge nicht unhaltbar. Die Vorinstanz
stützt sich diesbezüglich auf den kantonalen Prozessgebührentarif. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale
Verfahrensrecht qualifiziert falsch angewendet hätte. Beim Rekursverfahren
handelte es sich nicht um eine Bagatellsache. Insbesondere hatte die Vorinstanz
eine komplexe Rekurseingabe des Beschwerdeführers mit zahlreichen Rügen zu
prüfen. Auch materiell war der Streitgegenstand nicht unbedeutend: Im Falle
eines Verteidigerwechsels hätte eine erhebliche Verzögerung und Komplizierung
des Strafverfahrens wegen mutmasslichen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie eine
Verteuerung des Verfahrens gedroht. Die Willkürrüge erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet, soweit sie prozessual überhaupt zulässig erscheint.

6.
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann mangels
gesetzeskonformer Substanziierung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG). Dies gilt namentlich für den Vorwurf der willkürlichen bzw.
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle
Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird), kann dem
Begehren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Da der
Beschwerdeführer sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten
lässt, entfällt auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 64 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem
Bezirksgericht Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster