Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.65/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_65/2009

Urteil vom 12. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsstatthalteramt Sursee, Centralstrasse 24,
6210 Sursee,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. März 2009
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich seit dem 13. November 2008 in Untersuchungshaft. Es
wird ihm vorgeworfen, am 10. November 2008 in Sursee im Psychiatrischen
Ambulatorium Luzern Land Dr. A.________ mit einem Küchenmesser angegriffen zu
haben, weil dieser ihm hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung im
Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug einen negativen Bescheid gegeben
hatte.

2.
Der Amtsstatthalter von Sursee wies mit Entscheid vom 11. Februar 2009 das
Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 6. Februar 2009 ab. Gegen den
ablehnenden Haftentlassungsentscheid erhob X.________ Rekurs. Das Obergericht
des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 2. März 2009 den Rekurs ab und
bestätigte den Haftentscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. Februar
2009. Das Obergericht bejahte dabei neben dem dringenden Tatverdacht das
Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2009 - ohne Beizug seines
ausserordentlichen amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren - Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Obergerichts. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2
S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 ). Es obliegt dem Beschwerdeführer
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander. Er legt folglich nicht
dar, inwiefern das Obergericht den Haftentscheid des Amtsstatthalteramts Sursee
vom 11. Februar 2009 in verfassungswidriger Weise bestätigt haben sollte.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Sursee sowie
der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli