Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.63/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_63/2009

Urteil vom 1. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

1. Parteien
X.________ GmbH,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,
Eigerplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2009 des Bundesstrafgerichts, I.
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) beschlagnahmte die Eidgenössische
Spielbankenkommission (ESBK) am 1. Oktober 2008 im Spielsalon Fullhouse in
Spreitenbach das Gerät "Super Competition/Wettbewerb" Nr. 02103. Bei der
Beschlagnahme bezeichnete sich Y.________ als Eigentümer des Geräts.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichten die X.________ GmbH und Y.________
beim Direktor der ESBK Beschwerde ein (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR [SR
313.0]). Dieser berichtigte die Verfügung nicht, sondern leitete die Beschwerde
mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter
(vgl. Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die mit der Sache befasste I. Beschwerdekammer
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar 2009 ab, soweit sie darauf
eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. März 2009 beantragen
die X.________ GmbH und Y.________ im Wesentlichen, der Entscheid der I.
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die Beschlagnahmeverfügung der
ESBK seien aufzuheben. Für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde von
Y.________ sei festzustellen, dass die ESBK diesen im Formular für die
Beschlagnahmeverfügung als Eigentümer eingetragen habe, sodass er
gezwungenermassen auch in eigenem Namen habe Rechtsmittel einlegen müssen. Dies
sei im Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Die ESBK nahm zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Sache
Stellung. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Anträgen und
Rechtsauffassungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2009 hat das
Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein Entscheid des Bundesstrafgerichtes
über eine Beschlagnahme nach Art. 46 VStrR. Es handelt sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Zwangsmassnahme, gegen den
die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat; und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Vorinstanz
stellte fest, die Verfügung der ESBK vom 1. Oktober 2008 bezeichne Y.________
als Eigentümer des beschlagnahmten Geräts. Beide Beschwerdeführer hätten
demgegenüber geltend gemacht, dass die X.________ GmbH Eigentümerin des Geräts
sei und Y.________ als deren Organ amtiere. Die Vorinstanz entschied die Frage
der Beschwerdelegitimation letztlich nicht, da sie die Beschwerde ohnehin
abwies. Auch im Verfahren vor Bundesgericht kann die Frage offen bleiben, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei für den Fall des
Nichteintretens auf die Beschwerde von Y.________ festzustellen, dass die ESBK
diesen im Formular für die Beschlagnahmeverfügung als Eigentümer eingetragen
habe, sodass er gezwungenermassen auch in eigenem Namen habe Rechtsmittel
einlegen müssen. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich (BGE 133 II 353 E. 1 S. 356 mit Hinweis).

1.4 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, die Verfügung der ESBK vom
1. Oktober 2008 sei aufzuheben. Diese ist durch den Entscheid der I.
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2009 ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4
mit Hinweis).

1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer reichten im bundesgerichtlichen Verfahren einen
Prüfbericht über das Spiel "Tutti Frutti" ein, welches im beschlagnahmten Gerät
installiert sein soll. Sie machen geltend, die Vorinstanz wäre wohl zu einem
anderen Schluss gekommen, wäre ihr der Bericht vorgelegen. Damit zeigen sie
nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu dem neuen
Beweismittel Anlass gegeben hat. Das Beweismittel erweist sich als unzulässig.
Dasselbe gilt für die mit der Stellungnahme vom 15. Juni 2009 dem Bundesgericht
eingereichten Beilagen.

2.
2.1 In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 vertritt die ESBK den
Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde an die Vorinstanz
verspätet eingereicht. Die Beschwerdefrist betrage gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR
drei Tage. Damit seien Kalendertage gemeint, was aus einem Vergleich mit Art.
26 Abs. 3 VStrR hervorgehe, wo im Gegensatz dazu ausdrücklich von Werktagen die
Rede sei. Konkret habe die Frist am Mittwoch, dem 1. Oktober 2008 zu laufen
begonnen und am Samstag, dem 4. Oktober 2008 geendet. Die Postaufgabe der
Beschwerde sei erst am 6. Oktober 2008 und damit verspätet erfolgt.

2.2 Die Vorinstanz legte dar, Art. 31 Abs. 1 VStrR erkläre für die Berechnung
der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen
der Fristversäumnis die Art. 20 bis 24 VwVG (SR 172.021) für sinngemäss
anwendbar. Die Fristen im gerichtlichen Verfahren andererseits richteten sich
nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht (Art. 31 Abs. 2
VStrR). Das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts sei ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung.
Im Gegensatz zur früher zuständigen Anklagekammer des Bundesgerichts, für
welche in verfahrensrechtlicher Hinsicht das heute aufgehobene
Bundesrechtspflegegesetz (OG) gegolten habe, bestehe für die I.
Beschwerdekammer kein eigenes Organisations- bzw. Verfahrensgesetz, welches die
Frage der Fristberechnung ausdrücklich regle. Vielmehr verweise Art. 30 lit. a
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht
(Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) wieder zurück auf das VStrR. Aus diesem
Grund sei es angezeigt, für die Frage der Fristberechnung in den
Beschwerdeverfahren nach Art. 25 ff. VStrR vor der I. Beschwerdekammer
grundsätzlich Art. 20 bis 24 VwVG anzuwenden.

2.3 In seiner früheren Rechtsprechung wies das Bundesgericht darauf hin, dass
für die Fristregelung im Rahmen von Beschwerden an die Anklagekammer des
Bundesgerichts gemäss der Verweisung in Art. 31 Abs. 2 VStrR die Vorschriften
des OG anwendbar seien (BGE 107 IV 72 E. 2 S. 73 f. mit Hinweis). Art. 32 Abs.
2 OG sah vor, dass eine Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr
letzter Tag ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter
Feiertag ist. Diese Regelung galt gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni
1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) auch für den Fristablauf
an einem Samstag (BGE 124 II 527 E. 2b S. 527 f.; Urteil U 249/00 vom 23.
September 2002 E. 1a). Die Anklagekammer des Bundesgerichts besteht heute nicht
mehr. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist stattdessen
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche über kein eigenes
Verfahrensgesetz verfügt. Das Strafgerichtsgesetz verweist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht auf das Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafrecht zurück (Art. 30 lit. a SGG). Damit kommt zwar vorliegend
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht Art. 31 Abs. 1 VStrR mit seiner
Verweisung auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren zur Anwendung. Im
Resultat ist der angefochtene Entscheid dennoch nicht zu beanstanden. In BGE 83
IV 185 stellte das Bundesgericht nämlich fest, die Regelung, wonach sich
Fristen bis zum nächsten Werktag verlängerten, wenn ihr letzter Tag auf einen
Sonntag oder einen anerkannten Feiertag falle, habe in verschiedenen
Bundesgesetzen, wie OG, BZP (SR 273), BStP (SR 312.0), SchKG, OR und ZGB,
Aufnahme gefunden: Sie habe sich zumindest im Bereich des Bundesrechts so
eingelebt, dass sie die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt
habe (a.a.O., S. 186). Die Gleichstellung des Samstags mit einem anerkannten
Feiertag und damit eine Erstreckung dieses allgemein gültigen Grundsatzes
erfolgte im erwähnten Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (Urteil H
20/04 vom 19. August 2004 E. 2.4.2, in: AHI 2004 S. 257, VSI 2004 S. 257,
Plädoyer 2004/6 S. 69).
Eine Ausnahme von dieser Regelung über den Fristenlauf, welche sich nach dem
Gesagten für Sonn- und anerkannte Feiertage auf einen allgemein gültigen
Rechtsgrundsatz, für Samstage auf das besagte Bundesgesetz stützt, bedürfte
einer klaren gesetzlichen Grundlage. Entgegen der Ansicht der ESBK besteht eine
solche im vorliegenden Fall nicht. Die von der ESBK zum Vergleich angeführte
Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 VStrR richtet sich an den Direktor oder Chef der
beteiligten Verwaltung und stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Es besteht kein
direkter Zusammenhang zu Art. 28 Abs. 3 VStrR, der eine Beschwerdefrist
festlegt. Deshalb sind unter dem Begriff "Tage" in Art. 28 Abs. 3 VStrR nicht
Kalendertage (im Sinne einer Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen) zu
verstehen.

Die Dreitagesfrist, deren letzter Tag im vorliegenden Fall auf den Samstag, 4.
Oktober 2008 fiel, endete am Montag, dem 6. Oktober 2008. Mit der an diesem Tag
erfolgten Aufgabe der Beschwerde bei der schweizerischen Post wurde die
Beschwerdefrist gewahrt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit zahlreichen, sich teilweise überschneidenden
Vorbringen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme.

3.2 Gegenstände, die gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR als Beweismittel
von Bedeutung sein können oder die voraussichtlich der Einziehung unterliegen,
können gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VStrR beim jeweiligen
Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des
betreffenden Vermögenswerts oder Gegenstands ist (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166).
Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die
Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht. Dabei genügt ein
durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber
dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber
Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine
strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu
Beginn der Strafuntersuchung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das
Bundesgericht hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete
Rechtsverletzung offensichtlich ist (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil
1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.2).

3.3 Gemäss angefochtenem Entscheid besteht der hinreichende Verdacht des
Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG. Nach dieser Bestimmung wird mit
Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb
konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Die ESBK
begründete die Beschlagnahme im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Argument,
der Spielautomat "Super Competition/Wettbewerb" Nr. 02103 unterscheide sich
nach bisherigen Erkenntnissen lediglich durch die Überschrift "Tutti Frutti"
vom bereits durch das Bundesgericht als Glücksspiel qualifizierten Gerät
"Tropical Shop" (vgl. Urteil 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 4). Es
bestehe deshalb der begründete Verdacht, dass es sich beim beschlagnahmten
Gerät ebenfalls um einen Glücksspielautomaten handle, welcher im Sinne von Art.
56 Abs. 1 SBG ausserhalb einer konzessionierten Spielbank betrieben worden sei.
Das Gerät sei zur Beweismittelsicherung beschlagnahmt worden (Art. 46 Abs. 1
lit. a VStrR).

3.4 Die Beschwerdeführer wenden ein, die ESBK sei seit dem August 2008 im
Besitz eines Geräts der fraglichen Art. Ein kleiner "Test" hätte zeigen können,
dass nicht das Spielbankengesetz, sondern das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) anwendbar
sei (Art. 1 Abs. 2 SBG).

3.5 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die in den
Verfahrensakten befindlichen Fotos des Geräts "Super Competition/Wettbewerb"
und des Geräts "Tropical Shop" zeigen eine starke Ähnlichkeit. Mit diesem Indiz
ist der Verdacht hinreichend begründet, dass die beschlagnahmten Spielautomaten
in Verletzung des Spielbankengesetzes verwendet wurden (vgl. E. 3.2 hiervor).
Dies gilt unbesehen des Umstands, dass die Beschwerdeführer den Tatverdacht
unter anderem mit dem Einwand bestreiten, die in Frage stehende Strafbestimmung
von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sei wegen des Vorbehalts von Art. 1 Abs. 2 SBG
nicht anwendbar (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).

Nicht zutreffend ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der
Beschwerdeführer, die ESBK würde lediglich der Beschriftung des beschlagnahmten
Geräts mit "Tutti Frutti" wegen unterstellen, dieses sei identisch mit dem
Gerät "Tropical Fruit". Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
ist deshalb unbegründet (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz wies zudem richtigerweise darauf hin, der Umstand, dass bereits
Geräte gleichen Typs beschlagnahmt und geöffnet worden seien, vermöge den
Tatverdacht nicht zu beseitigen, zumal auch bei äusserlich identischen Geräten
verschiedene Software verwendet werden könne. Ebenso geeignete, aber weniger
einschneidende Massnahmen zur Sicherstellung des Geräts sind schliesslich nicht
ersichtlich. Sie wären mit dem Risiko des Wegschaffens oder der
Gerätemanipulation verbunden und sind daher ungeeignet. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wurde gewahrt.
Anzufügen ist, dass die Beschlagnahme lediglich eine vorläufige prozessuale
Massnahme darstellt, die nicht ausführlich begründet werden muss. Sie ist
aufzuheben, wenn sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung als
unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen (Urteil
1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die strittige Beschlagnahme kein Bundesrecht
verletzt.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen
Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekam-mer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold