Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.5/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_5/2009

Urteil vom 20. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, Postfach,
5620 Bremgarten.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2008 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Bremgarten nahm X.________ gestützt auf eine Strafanzeige wegen
Drohung am 22. August 2008 in Untersuchungshaft. Das Bezirksamt bejahte dabei
neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen der besonderen Haftgründe der
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Am 23. August 2008 stellte X.________ ein
Haftentlassungsgesuch, welches das Präsidium der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. August 2008 abwies.
Aufgrund des Schreibens des Angeschuldigten an die Gemeinde Lüsslingen, seiner
Ausführungen anlässlich der Hafteröffnung und eines Gutachtens von 2003 bejahte
das Präsidium das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und der
Ausführungsgefahr. Auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 nicht ein
(Verfahren 1B_271/2008).

2.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts verlängerte mit Verfügung
vom 5. September 2008 die Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim
Gericht. Am 1. Dezember 2008 stellte X.________ ein Haftentlassungsesuch,
welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Verfügung vom
3. Dezember 2008 wegen Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr abwies, soweit es
darauf eintrat. Mit weiterer handschriftlicher Eingabe vom 24. Dezember 2008
stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, ohne allerdings darin zur
Frage der Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr Stellung zu nehmen. Seine
Ausführungen beschränkten sich darauf, das Drohungspotential seines Schreibens
an den Gemeindepräsidenten von Lüsslingen vom 19. August 2008 zu bestreiten.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts trat mit Verfügung vom 30.
Dezember 2008 auf das Haftentlassungsgesuch vom 24. Dezember 2008 nicht ein.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Untersuchungshaft verwies es auf die
Ausführungen im ersten Haftentlassungsentscheid vom 28. August 2008. Es stellte
ausserdem fest, dass das Gesuch keine neuen Argumente enthalte, auf welche in
den bisherigen Entscheiden nicht bereits eingegangen worden sei. Schliesslich
wies es darauf hin, dass nach wie vor das Gutachten des Departements Forensik
der psychiatrischen Klinik Königsfelden abzuwarten sei, bevor über eine
allfällige Ersatzmassnahme befunden werden kann.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2009 (Postaufgabe 16. Januar 2009)
- ohne Beizug seiner amtlichen Verteidigerin im kantonalen Verfahren -
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Präsidiums
der Beschwerdekammer des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtete auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidiums nicht
rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Präsidium sein
Haftentlassungsgesuch vom 24. Dezember 2008 in verfassungswidriger Weise
behandelt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli